Vaterrechte Schweiz
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes

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Datum: 16.10.2012 Dieser Inhalt PDF erstellen:
Herkunft: soziales.sg.ch Original Dokument:
   
Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Abgeschlossen in New York am 20. November 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962
Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 24. Februar 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1997
(Stand am 8. April 2010)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen
haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern, in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre
Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
AS 1998 2055; BBl 1994 V 1
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der
entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1998 2053
3 SR 0.120
0.107
Menschenrechte und Grundfreiheiten
2
0.107
in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren,
in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte4 (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte5 (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt
worden ist, eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, «das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen
Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf», unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen
Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen
für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in ausserordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern haben folgendes vereinbart:
4 SR 0.103.2
5 SR 0.103.1
Rechte des Kindes
3
0.107
Teil I
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Art. 2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Art. 3
(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der
Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Art. 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Massnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Art. 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen
zu leiten und zu führen.

Art. 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in grösstmöglichem Umfang das Überlebenund die Entwicklung des Kindes.

Art. 7
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

Art. 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identitätgenommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Art. 9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. Rechte des Kindes
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0.107
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem
Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Art. 10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschliesslich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung
(ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Art. 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Art. 12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art. 13
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte
Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Art. 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrecht und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Art. 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
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Art. 16
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Art. 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen
sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt
nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung
seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen
und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die
für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des
Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und
bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes,
das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu
tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen
und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei
die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Art. 18
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des
Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und
Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung
des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.
Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener
Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den
Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden
Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Art. 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder
geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung
oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich
des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der
Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren
zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die
es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der
Vorbeugung vorsehen sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung,
Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen
Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das
Einschreiten der Gerichte.
Art. 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse
nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand
des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere
Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine
Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich,
die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht.
Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in
der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche
Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Art. 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten,
dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung
zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden
bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen
entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in
Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit
dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage
und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der
Adoption zugestimmt haben;
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b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung
angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in
einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in
geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den
Genuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und
Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler
Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile
entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zweioder
mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen,
dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land
durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Art. 22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein
Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der
anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen
Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe
bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in
anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre
Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind,
und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen
Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden
Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere
zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den
Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen,
um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines
Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang
mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu
gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend
aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Art. 23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes
Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll,
welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere
Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf
Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen
ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die
nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung
der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind
betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass
Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung
auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration
und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und geistigen
Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den
Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und
der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder
einschliesslich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation,
der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen,
um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre
Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Art. 24
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass
an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung
von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten
bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu
derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts
sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge
erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen
Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen
Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz
leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender
vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren
und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung
sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und
Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes,
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die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt
sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden
Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse
Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die
Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um
überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu
unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in
diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Art. 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden
wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der
Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine
regelmässige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen
Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Art. 26
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen
Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen
Massnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung
mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen
sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder
im Namen des Kindes massgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Art. 27
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen,
geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen
Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher
Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die
für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im
Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das
Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen,
und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere
im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
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(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen
finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats
als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten,
wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt
als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher
Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Art. 28
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die
Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend
zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein
bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar
und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der
Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit
treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit
allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den
Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde
des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen,
insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in
der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen
und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Art. 29
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf
gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten
des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den
in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
Rechte des Kindes
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c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner
Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes,
in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie
vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft
im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung
der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern
und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern
vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die
Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen
zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet
werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat
gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Art. 30
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder
Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen
Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen
Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Art. 31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an,
auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen
und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung
am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter
und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung
sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Art. 32
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren
mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des
Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen,
um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem
Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
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a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen
vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung
dieses Artikels vorsehen.
Art. 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem
unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der
diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von
Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr
mit diesen Stoffen zu verhindern.
Art. 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung
und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten
insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen
werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet
werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Art. 35
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den
Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Art. 36
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung,
die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Art. 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten,
die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen
worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe
ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
Rechte des Kindes
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b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird.
Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im
Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene
Zeit angewendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung
vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist
jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern
nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet
wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und
Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden
Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das
Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht
oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde
anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen
Verfahren.
Art. 38
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in
bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind
Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustellen,
dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht
unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden
Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig
die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die
Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten
alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten
Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Art. 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische
Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das
Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der
Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung
und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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0.107
Art. 40
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt
zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert
fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt
und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale
Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft
durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren,
der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt
wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern
oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung
zu erhalten,
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen
Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und
zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistands sowie ? sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters
oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen
wird ? in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig
zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu
lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen
unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung
und alle als Folge davon verhängten Massnahmen durch eine zuständige
übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht,
die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen
zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen,
wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
Rechte des Kindes
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0.107
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung
von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für
Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als
strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Massnahmen,
um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die
Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden
müssen.
(4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem
Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine
Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung,
Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme
in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen
zur Heimerziehung.
Art. 41
Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser
geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaats oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Art. 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Übereinkommens durch geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und
auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Art. 43
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in
diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein
Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten
Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuss besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen
Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten
Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter
ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig,
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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0.107
wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.6
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von
Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder
Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens
vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese
Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen
haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen
einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlussfähig
sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die
Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten
auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag
können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl
gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl
werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das
Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus
anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann,
ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende
Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen
ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt.
Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen
wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der
Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal
und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses
erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten
Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschliessenden Bedingungen.
6 Fassung gemäss der Änd. vom 12. Dez. 1995, in Kraft seit 18. Nov. 2002
(AS 2007 4095).
Rechte des Kindes
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Art. 44
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung
der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die
dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den
betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände
und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern,
die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die
Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes
Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden
Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt
hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten
die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung
des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen
Land.
Art. 45
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung
der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten
zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann,
wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen,
sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der
Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte
über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen,
die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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0.107
b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen,
dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen
zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche
Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein
diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge
des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär
zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang
mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und
45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten.
Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen
Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen
Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Art. 46
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 48
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 49
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten
Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Rechte des Kindes
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Art. 50
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann
den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den
Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum
der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz,
so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung
zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit
der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen
haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die
Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
Art. 51
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten,
die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet
ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind,
sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser
setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs
beim Generalsekretär wirksam.
Art. 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens
bestimmt.
Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Art. 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Abgeschlossen in New York am 20. November 1989
(Es folgen die Unterschriften)
Rechte des Kindes

Stichwort (sortiert) Inhalt
Alimente - Veränderung der Verhältnisse ZGB Art. 286 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern o...
Arbeitserwerb, Berufs und Gewerbevermögen ZGB Art. 323 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, ste...
Aufhebung der elterlichen Obhut ZGB Art. 310 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen we...
Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge Artikel 275a ZGB 1) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kin...
Begleitetes BesuchsrechtDas begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für ein...
Beistandschaft ZGB Art. 308 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehör dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstü...
Bundesgesetz über den DatenschutzDieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (Art. 1)...
Das Besuchsrecht darf nicht in die Hand der Mutter gestellt werdenEs steht nicht in dessen freiem Belieben, ob das Kind persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einst...
Das Obhutsrecht Dieses umfasst einerseits die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a), sowie andererseits die Veran...
Dauer der Unterhaltspflicht ZGB Art. 277 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach...
Elterliche Sorge ZGB Art. 297 und ZGB Art. 302. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte ...
Elterliche Sorge - neue änderungen folgen Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 133 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus. Sie unt...
Entziehung der elterlichen Sorge ZGB Art. 311 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörd...
Entzug auf das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind Art. 274 Abs. 2 ZGB - Zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte Bei nicht anders behebbarer Gefährdung des Kindeswohls als ul-tima ratio die Mögl...
ErziehungZGB Art. 302 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen...
Feststellung der Vaterschaft ZGB Art. 309 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird...
Gemeinsame elterliche Sorge ZGB Art. 298a Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verstÃ...
Inkassohilfe und VorschüsseArt. 131 ZGB: 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der b...
Kinder werden von den Ferien nicht zurückgebracht BGE 125 IV 14 125 IV 14 4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1998 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und S. (Nichtigkeitsbeschwe...
Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ffErforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 30...
KindesvermögenZGB Art. 318 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem E...
offensichtlich unrichtig ist mit "willkürlich" gleichzusetzen"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398)...
Pflegeeltern ZGB Art. 294 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltli...
Polizeiorganisationsgesetz POG 1.2011 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 20032 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 2. März 2004, be...
Schranken / Vereitelung Art. 274 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persön...
Schw. Zivilgesetzbuch Download Laden Sie hier das schweizerisches www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/zgb.pdf Zivilgesetzbuch herunter (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 10. Dezember 190...
Schweizerische Zivilprozessordnung ZPOHier können Sie die neue Zivilprozessordnung Downloaden (oder unter weitere Dokume...
Schweizerisches Obligationenrecht Download Hier können Sie das schweizerische Obligationen Recht http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/obligationenrecht.pdf ( oder unter weitere Dokumente) downloaden. Beachten Sie den St...
Schweizerisches Strafgesetzbuch Download (StGB) Hier können Sie das schweizerische Strafgesetzbuch www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/stgb.pdf Downloaden (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 21. Dezemb...
Strafprozessordnung zum Download Hier können Sie die Strafprozessordnung <a href="http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/StPO_2011.pdf" target="_blanc">Downloaden<a> (oder unter weitere Dokumente)....
Unterhaltsbedarf für Kinder Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf für Kinder (2009) (ohne Pflegeplatzkosten) per 1. Januar 2009: Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gibt seit 19...
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 Luzern Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 (vom 24. Mai 1959): Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden I. Grundsatz § 1. öffentlichrechtl...
Verweigerung des Besuchsrecht (abgeschl. Vernehml.) Neu ist vorgesehen nach StGB Art. 220: Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wer sich weigert, eine...
Übereinkommen über die Rechte des Kindes Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abgeschlossen in New York am 20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962 Ratifikati...
üble Nachrede, Ehrverletzung Art. 173 STGB Ehrverletzungen - üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schÃ...
Zuteilung der elterlichen Obhut Art. 275 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getrof...
Zuteilung der elterlichen Sorge Eine änderung der Sorgerechtszuteilung durch das Scheidungsgericht (Art. 134 Abs. 1) oder die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 298a Abs. 2) kommt grundsätzlich je...