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Datum: 31.07.2009 Dieser Inhalt PDF erstellen:
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vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. April 2009)

Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. April 2009)

Erstes Buch:4 Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Erster Titel: Geltungsbereich
Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden,
die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten
ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Art. 3
1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen
oder Vergehen begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm
das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203
1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der
Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).
3 BBl 1918 IV 1
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
311.0
1. Keine
Sanktion
ohne Gesetz
2. Zeitlicher
Geltungsbereich
3. Räumlicher
Geltungsbereich.
Verbrechen
oder Vergehen
im Inland
Schweizerisches Strafgesetzbuch
2
311.0
3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland
verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses
gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom
4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt,
wenn:
a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist.
4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland
verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst,
so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das
Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise
vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen
ist.
Art. 4
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen
oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265
278) begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm
das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
Art. 5
1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz
befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden
Taten begangen hat:
a.6 Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189),
Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung
der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als
18 Jahre alt war;
b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer
weniger als 14 Jahre alt war;
c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegenstände
oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern
zum Inhalt hatten.
5 SR 0.101
6 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum übereink. über die Rechte des
Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
Verbrechen
oder Vergehen
im Ausland
gegen den Staat
Straftaten
gegen
Unmündige
im Ausland
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
3
311.0
2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK7, in der Schweiz
wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist.
3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das
Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das
Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur
teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der
Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
Art. 6
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen
Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales übereinkommen
verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort
keiner Strafgewalt unterliegt; und
b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland
ausgeliefert wird.
2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den
Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK8, in der Schweiz
wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist.
4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das
Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das
Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur
teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der
Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
7 SR 0.101
8 SR 0.101
Gemäss staatsvertraglicher
Verpflichtung
verfolgte
Auslandtaten
Schweizerisches Strafgesetzbuch
4
311.0
Art. 7
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass
die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem
Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort
keiner Strafgewalt unterliegt;
b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser
Tat ausgeliefert wird; und
c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt,
der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen
nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur
anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde,
der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat,
das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den
Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des
Begehungsortes.
4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK9, in der Schweiz
wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist.
5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde
die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das
Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das
Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur
teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der
Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 8
1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es
ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten
ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da,
wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
9 SR 0.101
Andere
Auslandtaten
Begehungsort
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
5
311.0
Art. 9
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten
nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes
vom 20. Juni 200310 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor
und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu
beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.11
Zweiter Titel: Strafbarkeit
Art. 10
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach
der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bedroht sind.
Art. 11
1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges
Untätigbleiben begangen werden.
2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung
eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl
er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf
Grund:
a. des Gesetzes;
b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d. der Schaffung einer Gefahr.
3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden
Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat
derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein
aktives Tun begangen hätte.
4 Das Gericht kann die Strafe mildern.
10 SR 311.1
11 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 311.1).
4. Persönlicher
Geltungsbereich
1. Verbrechen
und Vergehen.
Begriff
Begehen durch
Unterlassen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
6
311.0
Art. 12
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar,
wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt
oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,
wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den
Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist.
Art. 13
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt,
den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden
können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 14
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich
rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz
mit Strafe bedroht ist.
Art. 15
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt,
den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Art. 16
1 überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel
15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt
er nicht schuldhaft.
2. Vorsatz und
Fahrlässigkeit.
Begriffe
Sachverhaltsirrtum
3. Rechtmässige
Handlungen
und Schuld.
Gesetzlich
erlaubte
Handlung
Rechtfertigende
Notwehr
Entschuldbare
Notwehr
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
7
311.0
Art. 17
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das
Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch
höherwertige Interessen wahrt.
Art. 18
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere
Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter
zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete
Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so
handelt er nicht schuldhaft.
Art. 19
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht
strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das
Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 61, 63, 64,
67 und 67b getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der
Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene
Tat voraussehen, so sind die Absätze 1 3 nicht anwendbar.
Art. 20
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln,
so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige
Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Art. 21
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er
sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar,
so mildert das Gericht die Strafe.
Rechtfertigender
Notstand
Entschuldbarer
Notstand
Schuldunfähigkeit
und
verminderte
Schuldfähigkeit
Zweifelhafte
Schuldfähigkeit
Irrtum über die
Rechtswidrigkeit
Schweizerisches Strafgesetzbuch
8
311.0
Art. 22
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens
oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende
oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder
kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art
des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen
will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
Art. 23
1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so
kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann
das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen
absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der
Tat zu verhindern.
3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung
absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die
Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen
ausbleibt.
4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem
Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann
das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen,
wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
Art. 24
1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen
oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf
den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird
wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet,
wird milder bestraft.
Art. 26
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet
oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
obliegt, milder bestraft.
4. Versuch.
Strafbarkeit
des Versuchs
Rücktritt und
tätige Reue
5. Teilnahme.
Anstiftung
Gehilfenschaft
Teilnahme am
Sonderdelikt
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
9
311.0
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände,
welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden
bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Art. 28
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem
Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung,
so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor
allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis
strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach
Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des
Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt,
die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen
und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Art. 28a
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden
Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die
Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen,
so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen
sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren
Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111
113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe
von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat
nach den Artikeln 187, 189 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies,
305bis, 305ter und 322ter 322septies des vorliegenden Gesetzes sowie
nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen
Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus),
in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
13 SR 812.121
Persönliche
Verhältnisse
6. Strafbarkeit
der Medien
Quellenschutz
Schweizerisches Strafgesetzbuch
10
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Art. 29
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet
oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder
der Einzelfirma14 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet,
wenn diese handelt:
a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen
Person;
b. als Gesellschafter;
c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in
seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer
Gesellschaft oder einer Einzelfirma15; oder
d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter
zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Art. 30
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch
sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher
Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das
Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3 Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie
zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder
auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht
jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag
verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der
Täter bekannt wird.
Art. 32
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten
Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
14 Heute: dem Einzelunternehmen.
15 Heute: einem Einzelunternehmen.
7. Vertretungsverhältnisse
8. Strafantrag.
Antragsrecht
Antragsfrist
Unteilbarkeit
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
11
311.0
Art. 33
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen,
solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals
stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber
einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages
Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Strafen
Erster Abschnitt:
Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe
Art. 34
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens
360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden
des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt
die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben
die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Art. 35
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist
von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen
und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung
der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde
die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die
Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu
erwarten ist.
Rückzug
1. Geldstrafe.
Bemessung
Vollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch
12
311.0
Art. 36
1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem
Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle
der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag
Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe
nachträglich bezahlt wird.
2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so
entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne
sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden
Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so
kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
zu sistieren und stattdessen:
a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
b. den Tagessatz herabzusetzen; oder
c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37,
38 und 39 Absatz 2 anwendbar.
5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist
oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige
Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Art. 37
1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe
von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden
anordnen.
2 Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen,
Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu
leisten. Sie ist unentgeltlich.
Art. 38
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens
zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten
hat.
Ersatzfreiheitsstrafe
2. Gemeinnützige
Arbeit.
Inhalt
Vollzug
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
13
311.0
Art. 39
1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten
Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in
Geld- oder Freiheitsstrafe um.
2 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz
Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe.
3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,
dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
Art. 40
Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs
Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich
bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Art. 41
1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger
als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine
bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass
eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden
kann.
2 Es hat diese Strafform näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten
Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit
(Art. 39).
Zweiter Abschnitt:
Bedingte und teilbedingte Strafen
Art. 42
1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen.
Umwandlung
3. Freiheitsstrafe.
Im Allgemeinen
Kurze
unbedingte
Freiheitsstrafe
1. Bedingte
Strafen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
14
311.0
3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert
werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen
hat.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.16
Art. 43
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen.
3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene
wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung
(Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Art. 44
1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf,
so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis
fünf Jahren.
2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe
anordnen und Weisungen erteilen.
3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen
der bedingten und der teilbedingten Strafe.
Art. 45
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird
die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Art. 46
1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben
wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den
bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von
Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbe-
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
2. Teilbedingte
Strafen
3. Gemeinsame
Bestimmungen.
Probezeit
Bewährung
Nichtbewährung
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
15
311.0
dingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens
sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41
erfüllt sind.
2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen
wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten
verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im
Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten
Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so
beginnt sie am Tag der Anordnung.
3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige
Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er
die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3 5 anwendbar.
5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Dritter Abschnitt: Strafzumessung
Art. 47
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 48
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a. der Täter gehandelt hat:
1. aus achtenswerten Beweggründen,
2. in schwerer Bedrängnis,
3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet
oder von der er abhängig ist;
b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft
in Versuchung geführt worden ist;
1. Grundsatz
2. Strafmilderung.
Gründe
Schweizerisches Strafgesetzbuch
16
311.0
c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung
gehandelt hat;
d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden,
soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen
Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat.
Art. 48a
1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden.
2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen,
ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart
gebunden.
Art. 49
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,
bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es
die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres
begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe
nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn
sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 50
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung
auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung fest.
Wirkung
3. Konkurrenz
4. Begründungspflicht
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
17
311.0
Art. 51
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe
an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder
vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Vierter Abschnitt:
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens17
Art. 52
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer überweisung
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und
Tatfolgen geringfügig sind.
Art. 53
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen,
so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer überweisung
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt
sind; und
b. das Interesse der öffentlichkeit und des Geschädigten an der
Strafverfolgung gering sind.
Art. 54
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige
Behörde von einer Strafverfolgung, einer überweisung an das Gericht
oder einer Bestrafung ab.
Art. 55
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der
bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen
der Strafbefreiung gegeben sind.
2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen
die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
5. Anrechnung
der Untersuchungshaft
1. Gründe für die
Strafbefreiung.
Fehlendes
Strafbedürfnis18
Wiedergutmachung
Betroffenheit
des Täters
durch seine Tat
2. Gemeinsame
Bestimmungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
18
311.0
Art. 55a19
1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 5), wiederholten
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung
(Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde
der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:21
a.22 das Opfer:
1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe
oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen
wurde, oder
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach
deren Auflösung begangen wurde, oder
3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise
der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-
Lebenspartner des Täters ist; und
b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein
gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden
Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.
2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder,
falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine
Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen
Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft.
3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige
Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung.
4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz
unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts.
Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte, der öffentliche
Ankläger und das Opfer.
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
20 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 211.231).
21 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 211.231).
22 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 211.231).
3. Einstellung
des Verfahrens.
Ehegatte,
eingetragene
Partnerin,
eingetragener
Partner
oder Lebenspartner
als
Opfer20
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
19
311.0
Zweites Kapitel: Massnahmen
Erster Abschnitt:
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Art. 56
1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten
des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59 61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist.
3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme nach den Artikeln 59 61, 63 und 64 sowie bei der änderung
der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung.
Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung
des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten;
und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,
so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen,
der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach
Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim
Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und
voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder
behandelt noch in anderer Weise betreut haben.23
5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine
geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind, ist aufzuheben.
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
1. Grundsätze
Schweizerisches Strafgesetzbuch
20
311.0
Art. 56a
1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur
eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am
wenigsten beschwert.
2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese
zusammen anordnen.
Art. 57
1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme
erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 61 geht einer
zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung
vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung
in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen
Gesamtstrafe voraus.
3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe
anzurechnen.
Art. 58
1 Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 61 oder
Artikel 63 zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug
vorzeitig anzutreten.
2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59 61 sind
vom Strafvollzug getrennt zu führen.
Art. 59
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen
Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er
kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt
Zusammentreffen
von
Massnahmen
Verhältnis der
Massnahmen zu
den Strafen
Vollzug
2. Stationäre
therapeutische
Massnahmen.
Behandlung
von psychischen
Störungen
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
21
311.0
werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal
gewährleistet ist.24
4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und
ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme
um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Art. 60
1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so
kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der
Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft
des Täters Rechnung.
3 Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder,
wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen
Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und
ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme
einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der
Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von
insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
Art. 61
1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in
seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das
Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Suchtbehandlung
Massnahmen
für junge
Erwachsene
Schweizerisches Strafgesetzbuch
22
311.0
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang
steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der
Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen.
2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen
Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich
und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Ausund
Weiterbildung zu fördern.
4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens
vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter
Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der
Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen
Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für
Jugendliche vollzogen werden.
Art. 62
1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59
beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung
aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der
Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann
für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen.
4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten
Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um
der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so
kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie
folgt verlängern:
a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel
59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den
Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
Bedingte
Entlassung
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
23
311.0
5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme
nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre
dauern.
6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,
so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig
erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
Art. 62a
1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat
und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll,
fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige
Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:
a. die Rückversetzung anordnen;
b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen
dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder
c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen
dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.
2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine
unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten
der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht
das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.
3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der
Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel
64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme
angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung
anordnen.
4 Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59
höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und
61 höchstens zwei Jahre.
5 Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme
ab, so kann es:
a. den bedingt Entlassenen verwarnen;
b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen;
c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und
d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis
fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61
um ein bis drei Jahre verlängern.
6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder
missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3 5 anwendbar.
Nichtbewährung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
24
311.0
Art. 62b
1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit
bewährt, so ist er endgültig entlassen.
2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer
Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.
3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die
aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.
Art. 62c
1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde
und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht
eingetreten sind; oder
c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die
aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen
in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten
Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug
aufzuschieben.
3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme
anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen begegnen.
4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat
nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten,
dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine
vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der
Vormundschaftsbehörde mit.
6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme
vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine
andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu
erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
Endgültige
Entlassung
Aufhebung der
Massnahme
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
25
311.0
Art. 62d
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen,
ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu
entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber
mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und
holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,
so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission
aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden
sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie
dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut
haben.
Art. 63
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in
anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht
stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem
Zustand in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen
unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen
Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,
um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die
Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen.
3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend
stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten
Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt
nicht länger als zwei Monate dauern.
4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf
Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung
der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer
mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Prüfung der
Entlassung und
der Aufhebung
3. Ambulante
Behandlung.
Voraussetzungen
und Vollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch
26
311.0
Art. 63a
1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die
ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört
vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde
aufgehoben, wenn:
a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;
b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder
c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-,
Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.
3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat
und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich
nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante
Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige
Gericht aufgehoben.
4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die
Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3 5 anwendbar.
Art. 63b
1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die
aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a
Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a
Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist
die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für
Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen
und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der
Freiheitsstrafe weitergeführt.
4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten
Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet
wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der
bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt
es den Vollzug auf.
5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische
Massnahme nach den Artikeln 59 61 anordnen, wenn zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand
des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
begegnen.
Aufhebung der
Massnahme
Vollzug der
aufgeschobenen
Freiheitsstrafe
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
27
311.0
Art. 64
1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord,
eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung,
einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von
fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person
schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:25
a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände
und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang
stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere
Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme
nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung,
einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung,
eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel,
Völkermord oder eine Verletzung des Völkerrechts im
Falle bewaffneter Konflikte nach den Artikeln 108 113 des Militärstrafgesetzes
vom 21. März 200326 begangen hat und wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer
beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er
erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil
die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.27
2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe
(Art. 86 88) sind nicht anwendbar.28
3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass
der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte
Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
26 SR 321.0
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
4. Verwahrung.
Voraussetzungen
und Vollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch
28
311.0
welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht,
das die Verwahrung angeordnet hat. Im übrigen ist Artikel 64a
anwendbar.29
4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder
in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche
Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch
betreut, wenn dies notwendig ist.
Art. 64a
1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt
entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.30
Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit
kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt
werden.
2 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe
oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer
Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um
weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.
3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der
Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne
von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.
4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet
er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3 5 anwendbar.
5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit
bewährt, so ist er endgültig entlassen.
Art. 64b31
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von
zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung
bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Aufhebung und
Entlassung
Prüfung der
Entlassung
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
29
311.0
b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung,
ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht
entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt
auf:
a. einen Bericht der Anstaltsleitung;
b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von
Artikel 56 Absatz 4;
c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;
d. die Anhörung des Täters.
Art. 64c32
1 Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft
die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob
neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen,
dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die öffentlichkeit
keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht
der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit
lebenslänglich verwahrter Straftäter.
2 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne
behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in
einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung
der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmungen
über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar.
3 Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich
verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die öffentlichkeit
keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche
Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische
Massnahme nach den Artikeln 59 61 in einer geschlossenen Einrichtung
an.
4 Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung
bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit
oder aus einem andern Grund für die öffentlichkeit keine Gefahr mehr
darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.
5 Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und
für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche
Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten
von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach-
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
Prüfung der
Entlassung aus
der lebenslänglichen
Verwahrung und
bedingte
Entlassung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
30
311.0
verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise
betreut haben.
6 Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe,
welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die
lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben,
wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen
Strafe verbüsst hat.
Art. 65
1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die
Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben,
so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.33
Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung
angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die
Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der
Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon
Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich
anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den
Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.34
Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen
Art. 66
1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen
ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte
Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht
auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht
auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit
nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch
Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit
anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern.
Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
5. änderung
der Sanktion
1. Friedensbürgschaft
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
31
311.0
3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei
Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit
dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
Art. 67
1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes
ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über
180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren
Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare
Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise
verbieten.
2 Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit
selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,
als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt.
Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung
von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter
Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu
untersagen.
Art. 67a
1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig
wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59 61 und 64) wird auf die
Dauer des Verbots nicht angerechnet.
2 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird
die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine
Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst
von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen
wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet
die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung
oder über die Aufhebung des Berufsverbots.
4 Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann
der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche
Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.
5 Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den
von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das
Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde
aufzuheben.
2. Berufsverbot
Vollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch
32
311.0
Art. 67b
Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das
Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln
59 64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer
von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.
Art. 68
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse,
im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so
ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer
Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen
Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten,
so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers
an.
3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten,
Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 69
1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden.
2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Art. 70
1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden.
2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und
soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder
die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte
darstellen würde.
3. Fahrverbot
4. Veröffentlichung
des
Urteils
5. Einziehung.
a. Sicherungseinziehung
b. Einziehung
von Vermögenswerten.
Grundsätze
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
33
311.0
3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die
Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen,
so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche
Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen
Bekanntmachung.
5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das
Gericht ihn schätzen.
Art. 71
1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates
in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies
nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.
Art. 72
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten
einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation
beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht
der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Art. 73
1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen
Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen,
dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung
nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf
dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise
der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt
worden sind, zu:
a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren
Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
Ersatzforderungen
Einziehung
von Vermögenswerten
einer
kriminellen
Organisation
6. Verwendung
zu Gunsten des
Geschädigten
Schweizerisches Strafgesetzbuch
34
311.0
c. Ersatzforderungen;
d. den Betrag der Friedensbürgschaft.
2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil
seiner Forderung an den Staat abtritt.
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im
Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
Vierter Titel:
Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden
Massnahmen
Art. 74
Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu
achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es
erfordern.
Art. 75
1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,
insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug
hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen,
die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz
der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen
angemessen Rechnung zu tragen.
2 Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig
anzutreten.
3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen
ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben
über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen
zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen
ist Rechnung zu tragen.
1. Vollzugsgrundsätze
2. Vollzug von
Freiheitsstrafen.
Grundsätze
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
35
311.0
6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist
sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf
Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom
Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund
nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass
bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes
und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage
gestellt würde.
Art. 75a35
1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf
die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat;
und
b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des
Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich
die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die
Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die
bedingte Entlassung.
3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass
der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
schwer beeinträchtigt.
Art. 76
1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt
vollzogen.
2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine
geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn
die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere
Straftaten begeht.
35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Besondere
Sicherheitsmassnahmen
Vollzugsort
Schweizerisches Strafgesetzbuch
36
311.0
Art. 77
Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der
Regel in der Anstalt.
Art. 77a
1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen,
wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens
die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht.
2 Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und
verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins
Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener
Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung
einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt
gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
3 Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere
Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und
arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin
der Strafvollzugsbehörde.
Art. 77b
Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der
Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene
setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt
fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese
Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.
Art. 78
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen
darf nur angeordnet werden:
a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die
Dauer von höchstens einer Woche;
b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
c. als Disziplinarsanktion.
Art. 79
1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung
der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als
sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft
vollzogen.
Normalvollzug
Arbeitsexternat
und Wohnexternat
Halbgefangenschaft
Einzelhaft
Vollzugsform
für kurze
Freiheitsstrafen
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
37
311.0
2 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch
hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte
aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen
fallen.
3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer
besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen
werden.
Art. 80
1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des
Gefangenen abgewichen werden:
a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach
der Geburt;
c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind,
sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen
geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den
Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts
anderes verfügt.
Art. 81
1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als
möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen
zu entsprechen.
2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten
Arbeitgeber beschäftigt werden.
Art. 82
Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu
einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu
geben.
Art. 83
1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges
und den Umständen angepasstes Entgelt.
2 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil
seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt
darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Kon-
Abweichende
Vollzugsformen
Arbeit
Aus- und
Weiterbildung
Arbeitsentgelt
Schweizerisches Strafgesetzbuch
38
311.0
kursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des
Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3 Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche
der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine
angemessene Vergütung.
Art. 84
1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen
ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe
stehenden Personen ist zu erleichtern.
2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und
Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die
überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht
zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur
Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3 Geistlichen, ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie
Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen
Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers
dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden.
Eine inhaltliche überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher
Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei
Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im
Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er
flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der
Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere
Vollzugsöffnungen gewährt.36
7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener übereinkommens vom
24. April 196337 über konsularische Beziehungen sowie andere für die
Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und
Briefverkehr.
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
37 SR 0.191.02
Beziehungen
zur Aussenwelt
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
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311.0
Art. 85
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können
zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht
werden.
2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem
Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation
durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen
Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so
ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen
im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem
medizinischem Personal vorzunehmen.
Art. 86
1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu
entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und
nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen.
2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung
ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige
Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt
werden kann.
4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei
Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden,
wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende
Umstände dies rechtfertigen.
5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung
nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach
zehn Jahren möglich.
Art. 87
1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer
dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre.
2 Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit
Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen
erteilen.
3 Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen
einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und
erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen
weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser
Kontrollen und
Untersuchungen
Bedingte
Entlassung.
a. Gewährung
b. Probezeit
Schweizerisches Strafgesetzbuch
40
311.0
Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde
die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre
verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung
in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem
Fall nicht möglich.
Art. 88
Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt,
so ist er endgültig entlassen.
Art. 89
1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat
zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder
Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten
begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es
kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die
Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten
Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der
Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen
über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar
(Art. 93 95).
3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet
er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3 5 anwendbar.
4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit
dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der
Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine
unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den
Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das
Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese
sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur
die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1 4 anwendbar.
7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar
gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den
Artikeln 59 61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.
c. Bewährung
d. Nichtbewährung
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
41
311.0
Art. 90
1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln
59 61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern
Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich
ist:
a. als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c. als Disziplinarsanktion.
2 Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem
Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan
erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der
psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung
des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis Massnahmen nach den Artikeln 59 61 und 64 können in der Form
des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete
Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der
Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der
Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze
2 und 3 gilt sinngemäss.38
3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten,
soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder
zulässt. Die Artikel 81 83 sind sinngemäss anwendbar.
4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel
84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung
weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung
von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.39
4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube
oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.40
5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
Art. 91
1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise
gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
3. Vollzug von
Massnahmen
4. Gemeinsame
Bestimmungen.
Disziplinarrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch
42
311.0
2 Disziplinarsanktionen sind:
a. der Verweis;
b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung
über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c.41 die Busse; sowie
d.42 der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände,
bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
Art. 92
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen
unterbrochen werden.
Fünfter Titel:
Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige
soziale Betreuung
Art. 93
1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit
bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe
zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche
Sozial- und Fachhilfe.
2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre
Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen
Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die
betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person
schriftlich zustimmt.
3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe
zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person
einholen.
Art. 94
Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde
dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere
die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeu-
41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
42 Ursprünglich Bst. c.
Unterbrechung
des Vollzugs
Bewährungshilfe
Weisungen
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
43
311.0
ges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische
Betreuung.
Art. 95
1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid
über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die
Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen
Behörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung
nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im
Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er
die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen
nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die
zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden
Bericht.
4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach
Absatz 3:
a. die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe
widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte
neue Straftaten begeht.
Art. 96
Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs
eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch
genommen werden kann.
Sechster Titel: Verjährung
Art. 97
1 Die Strafverfolgung verjährt in:
a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bedroht ist;
Gemeinsame
Bestimmungen
Soziale
Betreuung
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
44
311.0
b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht ist;
c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht
ist.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen
Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111,
113, 122, 182, 189 191 und 195, die sich gegen ein Kind unter
16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall
mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.43
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen,
so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von
Straftaten nach den Artikeln 111 113, 122, 182, 189 191 und 195, die
sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den
Absätzen 1 3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der änderung
vom 5. Oktober 200144 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung
zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.45
Art. 98
Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten
ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses
Verhalten aufhört.
Art. 99
1 Die Strafen verjähren in:
a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen
wurde;
b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren
ausgesprochen wurde;
43 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum übereink. über die Rechte des
Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
44 AS 2002 2993
45 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum übereink. über die Rechte des
Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
Beginn
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
45
311.0
c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und
weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und
weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen
Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme,
die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
Art. 100
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich
vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden
Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der
Vollzug der Strafe angeordnet wird.
Art. 101
1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die:
a. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe
aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion
oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit
gerichtet waren;
b. in den Genfer übereinkommen vom 12. August 194946 und
den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen
über den Schutz der Kriegsopfer als schwer
bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung
besonders schwer war; oder
c. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler
Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten,
namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,
Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.
2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98
verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe
am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht
noch nicht verjährt war.
46 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
Beginn
3. Unverjährbarkeit
Schweizerisches Strafgesetzbuch
46
311.0
Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Art. 102
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung
im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen
begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des
Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet
werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen
zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu
5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter,
260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um
eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes
vom 19. Dez. 198647 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das
Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen
bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle
erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen
hat, um eine solche Straftat zu verhindern.48
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der
Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten
Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a. juristische Personen des Privatrechts;
b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Gebietskörperschaften;
c. Gesellschaften;
d. Einzelfirmen49.
Art. 102a
1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von
einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung
des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen
Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das
Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen
das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
47 SR 241
48 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates
über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371 2374; BBl 2004 6983).
49 Heute: Einzelunternehmen.
Strafbarkeit
Strafverfahren
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
47
311.0
2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen
die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die
andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das
Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.
3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren
vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden
Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen
ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde
oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person
nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine
geeignete Drittperson.
Zweiter Teil: übertretungen
Art. 103
übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
Art. 104
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden
änderungen auch für die übertretungen.
Art. 105
1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe
(Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens
(Art. 102 und 102a) sind bei übertretungen nicht anwendbar.
2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich
bestimmten Fällen bestraft.
3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59 61 und 64), das Berufsverbot
(Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind
nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.
Art. 106
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der
Busse 10 000 Franken.
2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft
nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist.
Begriff
Anwendbarkeit
der Bestimmungen
des
Ersten Teils
Keine oder
bedingte
Anwendbarkeit
Busse
Schweizerisches Strafgesetzbuch
48
311.0
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich
bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36
Absätze 2 5 sinngemäss anwendbar.
Art. 107
1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen
Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.
2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr,
innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.
3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung
nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.
Art. 10850
Art. 109
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
Dritter Teil: Begriffe
Art. 110
1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin
oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre
vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre
Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.51
2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt
leben.
3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen
Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch
ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung
oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche
Funktionen ausüben.
3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie
entsprechende Anwendung auf Tiere.52
50 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der
Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG SR 171.10).
51 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 211.231).
52 AS 2006 3583
Gemeinnützige
Arbeit
Verjährung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
49
311.0
4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder
Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der
Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5 öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer
Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung
hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche
Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen
Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen
Geschäften ausgestellt werden.
6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das
Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Art. 111
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe53
nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 11254
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund,
der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich,
so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.55
53 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
55 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
1. Tötung.
Vorsätzliche
Tötung
Mord
Schweizerisches Strafgesetzbuch
50
311.0
Art. 11356
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.57
Art. 11458
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen
Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe59 bestraft.
Art. 115
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt
oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe60 bestraft.
Art. 11661
Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter
dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 117
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 11862
1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft
anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen
56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
57 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
59 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
60 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft
seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Totschlag
Tötung
auf Verlangen
Verleitung und
Beihilfe zum
Selbstmord
Kindestötung
Fahrlässige
Tötung
2. Schwangerschaftsabbruch.
Strafbarer
Schwangerschaftsabbruch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
51
311.0
nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr63 bis zu zehn Jahren
bestraft.
3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche
seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in
anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen
nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren
ein.64
Art. 11965
1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem
Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die
Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer
schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr
muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er
innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf
schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie
befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene
ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen
wird. Die ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau
vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen
für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der
zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der
betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren
ist.
63 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung),
in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft
seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Strafloser
Schwangerschaftsabbruch
Schweizerisches Strafgesetzbuch
52
311.0
Art. 12066
1 Mit Busse67 wird die ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine
Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht
und es unterlässt, vor dem Eingriff:
a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes
Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen
Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen
Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden
Beratungsstellen,
2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische
und materielle Hilfe anbieten, und
3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur
Adoption freizugeben;
c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau
unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte
Beratungsstelle gewandt hat.
2 Ebenso wird die ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt,
gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der
zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.
Art. 12168
Art. 12269
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft
seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
67 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
68 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch)
(AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
übertretungen
durch ärztinnen
oder ärzte
3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
53
311.0
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bestraft.70
Art. 12371
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).72
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und
der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand
gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die
unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an
einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,73
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des
Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft
oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
74
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist,
sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen
und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung
begangen wurde.75
Art. 12476
70 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
72 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
74 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
75 Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in
der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407;
BBl 2003 1909 1937).
76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Einfache
Körperverletzung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
54
311.0
Art. 125
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit
schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe77 bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 126
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit
Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt
begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu
sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung; oder
bbis.78 an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen
Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft
oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern
sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen
und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach
der Trennung begangen wurde.79
Art. 12780
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu
sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren
Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr
im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
77 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
78 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Fahrlässige
Körperverletzung
Tätlichkeiten
4. Gefährdung
des Lebens und
der Gesundheit.
Aussetzung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
55
311.0
Art. 12881
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der
in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den
Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 128bis 82
Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen
Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere
Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 12983
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 130 13284
Art. 13385
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung
eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden
scheidet.
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Unterlassung
der Nothilfe
Falscher Alarm
Gefährdung
des Lebens
Raufhandel
Schweizerisches Strafgesetzbuch
56
311.0
Art. 13486
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt,
der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines
Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe87 bestraft.
Art. 13588
1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen
Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen
oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare
Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt,
lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt
oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft,89 wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit
sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt,
sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.90
2 Die Gegenstände werden eingezogen.
3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe
zu verbinden.91
Art. 13692
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere
Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder
Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 195193
über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfü-
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
87 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
89 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
91 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
93 SR 812.121
Angriff
Gewaltdarstellungen
Verabreichen
gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
57
311.0
gung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Zweiter Titel:94
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Art. 137
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die
besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen
zugekommen,
handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,
so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 138
1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund,
Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung
eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine
Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe95 bestraft.
Art. 139
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
95 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
1. Strafbare
Handlungen
gegen das
Vermögen.
Unrechtmässige
Aneignung
Veruntreuung
Diebstahl
Schweizerisches Strafgesetzbuch
58
311.0
2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen96 bestraft, wenn er gewerbsmässig
stiehlt.
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen97 bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 140
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen
zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen
nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird
mit der gleichen Strafe belegt.
2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr98
bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine
andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere
Gefährlichkeit offenbart.
96 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
97 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
98 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Raub
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
59
311.0
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter
das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt.
Art. 141
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche
Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 141bis
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind,
unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 142
1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient,
namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 143
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer
Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn
bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 143bis
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen
unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen
Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Sachentziehung
Unrechtmässige
Verwendung von
Vermögenswerten
Unrechtmässige
Entziehung von
Energie
Unbefugte
Datenbeschaffung
Unbefugtes
Eindringen in ein
Datenverarbeitungssystem
Schweizerisches Strafgesetzbuch
60
311.0
Art. 144
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen
Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat
wird von Amtes wegen verfolgt.
Art. 144bis
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte
oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar
macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird
von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie
zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt,
einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie
zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Art. 145
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem
eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht,
eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 146
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Sachbeschädigung
Datenbeschädigung
Veruntreuung
und Entzug von
Pfandsachen und
Retentionsgegenständen
Betrug
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
61
311.0
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 147
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung
von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder
vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang
einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden
eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar
darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum
Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf
Antrag verfolgt.
Art. 148
1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm
vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges
Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen
zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt,
wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren
Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art. 149
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder
Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht
und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 150
Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass
sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er
ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,
eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,
Betrügerischer
Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
Check- und
Kreditkartenmissbrauch
Zechprellerei
Erschleichen
einer Leistung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
62
311.0
eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein
Automat vermittelt, beansprucht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 150bis 99
1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme,
die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme
oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf
Antrag, mit Busse bestraft.100
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 151
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 152
Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter,
als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des
Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft,
Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an
die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die
an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige
Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die
einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen
können,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
99 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft
seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
100 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Herstellen und
Inverkehrbringen
von Materialien
zur unbefugten
Entschlüsselung
codierter
Angebote
Arglistige
Vermögensschädigung
Unwahre
Angaben über
kaufmännische
Gewerbe
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
63
311.0
Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst
oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 154
Aufgehoben
Art. 155
1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert
vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht,
eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2.101 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht
nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 156
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person
fortgesetzt,
so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die
Strafe nach Artikel 140.
101 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten
Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009
(AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
Unwahre
Angaben
gegenüber
Handelsregisterbehörden
Warenfälschung
Erpressung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
64
311.0
4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen
oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes
öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr102 bestraft.
Art. 157
1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die
Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er
sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren
oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem
offenbaren Missverhältnis stehen,
wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder
geltend macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 158
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder
eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen,
und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass
der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der
gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden.
2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein
Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten,
missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
102 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
Wucher
Ungetreue
Geschäftsbesorgung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
65
311.0
Art. 159
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für
Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer
Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit
diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 160
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt
hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder
veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt,
wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art. 161
1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der
Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder
einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft,
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter,
oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen,
sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er
die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den
Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien,
andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft
oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich
beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur
Kenntnis bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen
unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem
andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil
verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.103
103 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Missbrauch von
Lohnabzügen
Hehlerei
Ausnützen der
Kenntnis
vertraulicher
Tatsachen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
66
311.0
3. …104
4.105 Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten
die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.
5.106 Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die
Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine,
andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer
Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.
Art. 161bis 107
Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten
Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte
einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:
wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder
Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt
oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck
verbundener Personen erfolgen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 162
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer
gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 163
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen
zum Scheine vermindert, namentlich
Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
Schulden vortäuscht,
vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung
veranlasst,
104 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008
(AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).
105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008
(AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).
106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008
(AS 2008 4501 4502; BBl 2007 439).
107 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit
1. Febr. 1997 (SR 954.1).
Kursmanipulation
2. Verletzung
des Fabrikationsoder
Geschäftsgeheimnisses
3. Konkurs- und
Betreibungsverbrechen
oder
-vergehen.
Betrügerischer
Konkurs und
Pfändungsbetrug
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
67
311.0
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden
der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 164
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen
vermindert, indem er
Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar
macht,
Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich
geringerem Wert veräussert,
ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte
unentgeltlich verzichtet,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden
der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 165
1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges
Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten
oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
seine überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
seine Vermögenslage verschlimmert,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines
Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines
zu stellen.
Gläubigerschädigung
durch
Vermögensminderung
Misswirtschaft
Schweizerisches Strafgesetzbuch
68
311.0
Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen,
unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen
verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein
Antragsrecht zu.
Art. 166
Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen
Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur
Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht
oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs
eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889108 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG)
erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 167
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in
der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen,
darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht
verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch
übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt,
ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der
Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 168
1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile
zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung
oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen
Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen
Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung,
dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet
oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der
gleichen Strafe belegt.
108 SR 281.1
Unterlassung der
Buchführung
Bevorzugung
eines Gläubigers
Bestechung bei
Zwangsvollstreckung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
69
311.0
Art. 169
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert
verfügt, der
amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,
in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich
aufgezeichnet ist oder
zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört
oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder
unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 170
Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche
Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder
die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung
oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken,
der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 171
1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167
gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und
bestätigt worden ist.
2 Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2
und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen
und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages
erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von
der Strafverfolgung, der überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
absehen.
Art. 171bis
1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG109), so kann die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen.
109 SR 281.1
Verfügung über
mit Beschlag
belegte Vermögenswerte
Erschleichung
eines gerichtlichen
Nachlassvertrages
Gerichtlicher
Nachlassvertrag
Widerruf des
Konkurses
Schweizerisches Strafgesetzbuch
70
311.0
2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist
Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne
von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche
Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen
erleichtert hat.
Art. 172110
Art. 172bis
Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann
der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.111
Art. 172ter
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf
einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse
bestraft.
2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139
Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Dritter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den
Geheim- oder Privatbereich112
Art. 173113
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen114 bestraft.
110 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
111 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
114 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
4. Allgemeine
Bestimmungen.

Verbindung von
Freiheitsstrafe
mit Geldstrafe
Geringfügige
Vermögensdelikte
1. Ehrverletzungen.
üble Nachrede
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
71
311.0
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete
äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er
nicht strafbar.
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die äusserungen auf das Privat- oder Familienleben
beziehen.
4. Nimmt der Täter seine äusserung als unwahr zurück, so kann er
milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind
seine äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so
hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Art. 174
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres
Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer
Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.115
3. Zieht der Täter seine äusserungen vor dem Richter als unwahr
zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten
über den Rückzug eine Urkunde aus.
Art. 175
1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen
Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht
den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten
zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen
oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter
straflos.
115 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Verleumdung
üble Nachrede
oder Verleumdung
gegen
einen Verstorbenen
oder
einen verschollen
Erklärten
Schweizerisches Strafgesetzbuch
72
311.0
Art. 176
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist
die äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel
gleichgestellt.
Art. 177
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen bestraft.116
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den
Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit
erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter
von Strafe befreien.
Art. 178
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
117
2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.118
Art. 179
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder
Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,
wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch öffnen einer nicht für ihn
bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet
oder ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Art. 179bis 120
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen
Tonträger aufnimmt,
116 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung),
in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
118 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Gemeinsame
Bestimmung
Beschimpfung
Verjährung
2.119 Strafbare
Handlungen
gegen den
Geheim- oder
Privatbereich.
Verletzung des
Schriftgeheimnisses
Abhören und
Aufnehmen
fremder
Gespräche
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
73
311.0
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf
Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis
gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt
oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 179ter 121
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die
Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt,
auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten
vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft.122
Art. 179quater 123
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine
nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich
eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät
beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf
Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis
gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt
oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
122 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Unbefugtes Aufnehmen
von
Gesprächen
Verletzung des
Geheim- oder
Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte
Schweizerisches Strafgesetzbuch
74
311.0
Art. 179quinquies 124
1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter
Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder
Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge,
Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum
Inhalt haben.
2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind
die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss
anwendbar.
Art. 179sexies 125
1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen
Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen,
herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft,
einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in
Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte
Anleitung gibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der
Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten
verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft
oder eine Einzelfirma126, so findet Absatz 1 auf
diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder
hätten handeln sollen.
Art. 179septies 127
Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung
oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse
bestraft.
124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004
(AS 2004 823 824; BBl 2001 2632 5816).
125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
126 Heute: ein Einzelunternehmen.
127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Nicht strafbares
Aufnehmen
Inverkehrbringen
und Anpreisen
von Abhör-,
Ton- und Bildaufnahmegeräten
Missbrauch einer
Fernmeldeanlage
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
75
311.0
Art. 179octies 128
1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder
durchführt oder technische überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt,
ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des
zuständigen Richters eingeholt wird.
2 Die Voraussetzungen der überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000129 betreffend die überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 179novies 130
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile,
die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung
beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Vierter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Art. 180
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde;
oder
abis.131 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des
Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft
oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen
wurde; oder
128 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1
des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).
129 SR 780.1
130 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,
in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
131 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
Amtliche
überwachung,
Straflosigkeit
Unbefugtes
Beschaffen von
Personendaten
Drohung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
76
311.0
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist,
sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt
führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem
Jahr nach der Trennung begangen wurde.132
Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt,
etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 182133
1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen
Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung
seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird
mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines
Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2 Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt
der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr.
3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.
4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel
5 und 6 sind anwendbar.
Art. 183134
1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig,
widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
133 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum übereink. über die Rechte des
Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Nötigung
Menschenhandel
Freiheitsberaubung
und
Entführung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
77
311.0
Art. 184135
Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft,
wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,
wenn er das Opfer grausam behandelt,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder
wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
Art. 185136
1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst
wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen,
wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt,
um einen Dritten zu nötigen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter
droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam
zu behandeln.
3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen
betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bestraft werden.
4.137 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer
frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).
5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der
Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und
5 sind anwendbar.138
Art. 186
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar
zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung
eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
137 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
138 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Erschwerende
Umstände
Geiselnahme
Hausfriedensbruch
Schweizerisches Strafgesetzbuch
78
311.0
Fünfter Titel:139
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen
den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.140 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte
Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der
überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens
16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den
Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
5. …141
6. …142
Art. 188
1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von
ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder
auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt,
indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer
sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
139 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992
(AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
141 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626;
BBl 1996 IV 1318 1322).
142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626;
BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung
der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993;
BBl 2000 2943).
1. Gefährdung
der Entwicklung
von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen
mit
Kindern
Sexuelle Handlungen
mit
Abhängigen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
79
311.0
2.143 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene
Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde
von der Strafverfolgung, der überweisung an das Gericht oder der
Bestrafung absehen.
Art. 189
1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand
unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 …144
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche
Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.145
Art. 190
1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2 …146
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche
Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.147
Art. 191
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
144 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und
in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407;
BBl 2003 1909 1937).
145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
146 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und
in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407;
BBl 2003 1909 1937).
147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der
Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
2. Angriffe auf
die sexuelle
Freiheit und
Ehre.
Sexuelle
Nötigung
Vergewaltigung
Schändung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
80
311.0
Art. 192
1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling,
Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst,
eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist
sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen.148
Art. 193
1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen
oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis
oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene
Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der
Strafverfolgung, der überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
absehen.149
Art. 194
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag,
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das
Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen,
wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
Art. 195
Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils
wegen der Prostitution zuführt,
wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt,
dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder
Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,
wer eine Person in der Prostitution festhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
Sexuelle Handlungen
mit
Anstaltspfleglingen,
Gefangenen,
Beschuldigten
Ausnützung
der Notlage
Exhibitionismus
3. Ausnützung
sexueller Handlungen.
Förderung der
Prostitution
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
81
311.0
Art. 196150
Art. 197
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt,
zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich
ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet,
wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen
Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist,
bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die
sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen
oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt,
lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt,
überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis.151 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft,152 wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer
1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle
Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich
über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe
zu verbinden.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 3 sind
nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Wert haben.
150 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und
die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum übereink. über die Rechte
des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
mit Wirkung seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
152 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
4. Pornografie
Schweizerisches Strafgesetzbuch
82
311.0
Art. 198
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung
vornimmt und dadurch ärgernis erregt,
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Art. 199
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung
der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen
zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 200
Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren
Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf
jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Art. 201 212153
Sechster Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Art. 213154
1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder
halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3 …155
Art. 214156
153 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die
Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23
BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.
154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im
allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).
156 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
5. übertretungen
gegen die
sexuelle
Integrität.
Sexuelle
Belästigungen
Unzulässige
Ausübung der
Prostitution
6. Gemeinsame
Begehung
Inzest
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
83
311.0
Art. 215157
Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl
er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft
lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 216158
Art. 217159
1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen
könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten
Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der
Familie auszuüben.
Art. 218160
Art. 219161
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen
Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen
oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe auf Busse erkannt werden.162
157 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
158 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
162 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Mehrfache Ehe
oder eingetragene
Partnerschaft
Vernachlässigung
von
Unterhaltspflichten
Verletzung der
Fürsorge- oder
Erziehungspflicht
Schweizerisches Strafgesetzbuch
84
311.0
Art. 220163
Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen
Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Siebenter Titel:
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
Art. 221
1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in
Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Art. 222
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 223
1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Entziehen von
Unmündigen
Brandstiftung
Fahrlässige Verursachung
einer
Feuersbrunst
Verursachung
einer Explosion
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
85
311.0
Art. 224
1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe
oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum
in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so
kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt
werden.
Art. 225
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer
fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Art. 226
1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder
annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bestraft.
2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung
geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem
andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird,
wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem
Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen164 bestraft.
3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen
Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu
deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Art. 226bis 165
1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe
ist eine Geldstrafe zu verbinden.
164 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
165 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft
seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).
Gefährdung
durch Sprengstoffe
und giftige
Gase in
verbrecherischer
Absicht
Gefährdung ohne
verbrecherische
Absicht.
Fahrlässige
Gefährdung
Herstellen, Verbergen,
Weiterschaffen
von
Sprengstoffen
und giftigen
Gasen
Gefährdung
durch Kernenergie,
Radioaktivität
und
ionisierende
Strahlen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
86
311.0
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe
zu verbinden.
Art. 226ter 166
1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen
zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert
zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die
radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden
können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem
anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird,
wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch
bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten
oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen
muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe
ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 227
1. Wer vorsätzlich eine überschwemmung oder den Einsturz eines
Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 228
1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen,
Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen
Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder
Lawinen,
166 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft
seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).
Strafbare
Vorbereitungshandlungen
Verursachen
einer überschwemmung
oder eines Einsturzes
Beschädigung
von elektrischen
Anlagen,
Wasserbauten
und Schutzvorrichtungen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
87
311.0
beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 229
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes
oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser
acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser
Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 230
1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an
Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung
beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder
ausser Tätigkeit setzt,
wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Gefährdung
durch Verletzung
der Regeln der
Baukunde
Beseitigung oder
Nichtanbringung
von Sicherheitsvorrichtungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
88
311.0
Achter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Art. 230bis 167
1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen
freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung
oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder
wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften
von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer
gefährdet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 231
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.168
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 232
1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
167 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2004 (SR 814.91).
168 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Gefährdung
durch gentechnisch
veränderte oder
pathogene
Organismen
Verbreiten
menschlicher
Krankheiten
Verbreiten von
Tierseuchen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
89
311.0
Art. 233
1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft
gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 234
1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit
gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 235
1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt
oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen
Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe
ist eine Geldstrafe zu verbinden.169 In diesen Fällen wird
das Strafurteil veröffentlicht.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet
werden.
Art. 236
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche
Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das
Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet
werden.
169 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Verbreiten von
Schädlingen
Verunreinigung
von Trinkwasser
Herstellen von
gesundheitsschädlichem
Futter
Inverkehrbringen
von gesundheitsschädlichem
Futter
Schweizerisches Strafgesetzbuch
90
311.0
Neunter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
Art. 237
1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr
auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder
gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in
Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen
in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 238
1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung
oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe170 bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 239
1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt,
namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb
hindert, stört oder gefährdet,
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit
Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert,
stört oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
170 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
Störung des
öffentlichen
Verkehrs
Störung des
Eisenbahnverkehrs
Störung von
Betrieben, die
der Allgemeinheit
dienen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
91
311.0
Zehnter Titel:
Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen
Zeichen, Mass und Gewicht
Art. 240
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt
in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen
hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die
Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
Art. 241
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu
einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.171
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
Art. 242
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche
oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe172 bestraft.
2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld
oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 243173
1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt,
dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte
mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit,
eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem
Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Origi-
171 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
172 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Geldfälschung
Geldverfälschung
In Umlaufsetzen
falschen Geldes
Nachmachen
von Banknoten,
Münzen oder
amtlichen Wertzeichen
ohne
Fälschungsabsicht
Schweizerisches Strafgesetzbuch
92
311.0
nals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder
nachgeahmt wird,
wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs
stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder
die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen,
so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder
Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird,
wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder
nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen
geschaffen wird,
wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.174
2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.175
Art. 244
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche
oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als
echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.176
2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 245
1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder
Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht
zu verwenden,
wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um
sie als solche zu verwenden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat,
in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat
auch am Begehungsorte strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als
echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
174 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
175 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Einführen,
Erwerben,
Lagern falschen
Geldes
Fälschung
amtlicher
Wertzeichen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
93
311.0
Art. 246
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt,
um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen,
zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der
Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht,
um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht
verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 247
Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld,
Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft,
um sie unrechtmässig zu gebrauchen,
wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche
Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 248
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein
falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,
an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten
Veränderungen vornimmt,
falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 249177
1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte
Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse,
Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte,
werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Fälschung
amtlicher
Zeichen
Fälschungsgeräte;
unrechtmässiger
Gebrauch von
Geräten
Fälschung von
Mass und
Gewicht
Einziehung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
94
311.0
2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht
wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine
Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und
unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
Art. 250
Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld,
Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
Elfter Titel: Urkundenfälschung
Art. 251178
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten
zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten
Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Art. 252179
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu
erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung
missbraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Geld und Wertzeichen
des
Auslandes
Urkundenfälschung
Fälschung von
Ausweisen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
95
311.0
Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person
öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige
Abschrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die
darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 254
1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt,
vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 255
Die Artikel 251 254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.
Art. 256
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten
zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen
beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 257
Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt,
verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Erschleichung
einer falschen
Beurkundung
Unterdrückung
von Urkunden
Urkunden des
Auslandes
Grenzverrückung
Beseitigung von
Vermessungsund
Wasserstandszeichen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
96
311.0
Zwölfter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
Art. 258180
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr
für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 259181
1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen
oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 260
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit
vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten
begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen,
bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch
zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Art. 260bis 182
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen
trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
Art. 111 Vorsätzliche Tötung
Art. 112 Mord
Art. 122 Schwere Körperverletzung
Art. 140 Raub
Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung
180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Schreckung der
Bevölkerung
öffentliche Aufforderung
zu Verbrechen
oder zur Gewalttätigkeit
Landfriedensbruch
Strafbare
Vorbereitungshandlungen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
97
311.0
Art. 185 Geiselnahme
Art. 221 Brandstiftung
Art. 264 Völkermord.183
2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung
nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht,
wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt
werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.184
Art. 260ter 185
1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern,
wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),186 wenn der Täter
sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu
verhindern.
3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation
ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der
Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist
anwendbar.187
Art. 260quater 188
Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile
verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt,
obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines
Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis
183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000
(AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
184 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
186 Fassung des ersten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
187 Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
188 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(SR 514.54).
Kriminelle
Organisation
Gefährdung
der öffentlichen
Sicherheit mit
Waffen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
98
311.0
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand
erfüllt ist.189
Art. 260quinquies 190
1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die
Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale
Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll,
Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich
in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn
sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und
rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von
Menschenrechten gerichtet ist.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen
unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in
bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
Art. 261
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die überzeugung anderer in
Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder
verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig
verhindert, stört oder öffentlich verspottet,
wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig
gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt
sind, böswillig verunehrt,
wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 261bis 191
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
189 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
190 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus),
in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
191 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).
Finanzierung
des Terrorismus
Störung der
Glaubens- und
Kultusfreiheit
Rassendiskriminierung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
99
311.0
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung
oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert
oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser
Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 262
1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt,
wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche
eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 263
1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig
ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder
Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe
als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.192
192 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Störung des
Totenfriedens
Verübung einer
Tat in selbstverschuldeter
Unzurechnungsfähigkeit
Schweizerisches Strafgesetzbuch
100
311.0
Zwölfter Titelbis:
Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft193
Art. 264194
1 Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren wird bestraft,195 wer, in der Absicht, eine durch ihre
Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit
gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:
a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise
in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die
geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt
oder überführen lässt.
2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat,
wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden
kann. Artikel 6bis Ziffer 2196 ist anwendbar.
3 Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel
366 Absatz 2 Buchstabe b197, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes
vom 14. März 1958198, sowie den Artikeln 1 und
4 des Garantiegesetzes vom 26. März 1934199 sind für den Tatbestand
des Völkermordes nicht anwendbar.
193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000
(AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
194 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 [AS 1981 562].
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000
(AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
195 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
196 Heute: Art. 7 Abs. 4 und 5.
197 Heute: nach Art. 347 Abs. 2 Bst. b.
198 SR 170.32
199 [BS I 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang
Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]
Völkermord
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
101
311.0
Dreizehnter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den Staat
und die Landesverteidigung
Art. 265
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes200 oder eines Kantons201 abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand
zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von
einem Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr202 bestraft.
Art. 266
1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu
gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung
einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft
herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.203 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren
Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft
herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt
werden.
200 SR 101
201 SR 131.211/131.235
202 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese änd. wurde im ganzen zweiten Buch
berücksichtigt.
203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
1. Verbrechen
oder Vergehen
gegen den Staat.
Hochverrat
Angriffe auf die
Unabhängigkeit
der Eidgenossenschaft
Schweizerisches Strafgesetzbuch
102
311.0
Art. 266bis 204
1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der
Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen
oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen
Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren
Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen
aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
erkannt werden.
Art. 267
1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der
Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen
Agenten bekannt oder zugänglich macht,205
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen
der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen
Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet
und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des
Kantons vorsätzlich gefährdet,
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen
mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft
führt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.206 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle
der Eidgenossenschaft geboten ist, der öffentlichkeit bekannt oder
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
3.207 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 268
Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen
dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes
Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch
204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
207 Ursprünglich Ziff. 2.
Gegen die
Sicherheit der
Schweiz
gerichtete
ausländische
Unternehmungen
und
Bestrebungen
Diplomatischer
Landesverrat
Verrückung
staatlicher
Grenzzeichen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
103
311.0
setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 269
Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Art. 270
Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen,
insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft
oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende
Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Art. 271208
1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden
Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten
zukommen,
wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere
Organisation des Auslandes vornimmt,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.209
2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt,
um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation
zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bestraft.
Art. 272210
1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen
Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der
Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen
politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
209 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Verletzung
schweizerischer
Gebietshoheit
Tätliche
Angriffe auf
schweizerische
Hoheitszeichen
Verbotene
Handlungen
für einen
fremden Staat
2. Verbotener
Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst
Schweizerisches Strafgesetzbuch
104
311.0
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen
aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die
innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
Art. 273
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um
es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation
oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu
machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen
Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten
Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der
Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.211
Art. 274212
1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen
Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
erkannt werden.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 275213
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige
Ordnung der Eidgenossenschaft214 oder der Kantone215
rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
211 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
214 SR 101
215 SR 131.211/131.235
Wirtschaftlicher
Nachrichtendienst
Militärischer
Nachrichtendienst
3. Gefährdung
der verfassungsmässigen
Ordnung.
Angriffe auf die
verfassungsmässige
Ordnung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
105
311.0
Art. 275bis 216
Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen
Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft
oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 275ter 217
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln
265, 266, 266bis, 271 274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind,
wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen
beteiligt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen
befolgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 276
1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur
Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,
wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer
Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei
verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Art. 277
1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige
bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder
beseitigt,
wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Staatsgefährliche
Propaganda
Rechtswidrige
Vereinigung
4. Störung der
militärischen
Sicherheit.
Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung
militärischer
Dienstpflichten
Fälschung von
Aufgeboten oder
Weisungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
106
311.0
Art. 278
Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder
stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
Art. 279
Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung,
Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile hindert oder stört,
wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein
Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile hindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 280
Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder
Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile hindert,
wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem
bestimmten Sinn auszuüben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 281
Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil
anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem
bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder
einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete,
wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil
anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl
oder Abstimmung nicht teilnehme,
wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder
geben lässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Störung des
Militärdienstes
Störung und
Hinderung von
Wahlen und
Abstimmungen
Eingriffe in das
Stimm- und
Wahlrecht
Wahlbestechung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
107
311.0
Art. 282
1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums-
oder Initiativbegehren teilnimmt,
wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung
zur Ausübung des Referendums oder der Initiative
fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, ändern, Weglassen oder
Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges
Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.
Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.218
Art. 282bis 219
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder
ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit
Busse bestraft.
Art. 283
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft,
wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 284220
Fünfzehnter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 285
1.221 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten
durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während
einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
218 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
219 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).
220 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Wahlfälschung
Stimmenfang
Verletzung des
Abstimmungsund
Wahlgeheimnisses
Gewalt und
Drohung gegen
Behörden und
Beamte
Schweizerisches Strafgesetzbuch
108
311.0
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen
bestraft.222
Art. 286223
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an
einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird
mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.224
Art. 287
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder
militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 288225
Art. 289
Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen
Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 290
Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem
eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt
oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 291
1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder
Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
222 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
224 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
225 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des
Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Hinderung
einer Amtshandlung
Amtsanmassung
Bruch amtlicher
Beschlagnahme
Siegelbruch
Verweisungsbruch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
109
311.0
2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn
erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Art. 293
1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder
Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss
der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden
sind, etwas an die öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die
öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.226
Art. 294
Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen
Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.227
Art. 295228
Sechzehnter Titel:
Störung der Beziehungen zum Ausland
Art. 296229
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner
Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter
oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz
tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter
bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen
Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich
226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
227 Strafrahmen heraufgesetzt durch Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
228 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Ungehorsam
gegen amtliche
Verfügungen
Veröffentlichung
amtlicher
geheimer Verhandlungen
übertretung
eines Berufsverbotes
Beleidigung
eines fremden
Staates
Schweizerisches Strafgesetzbuch
110
311.0
beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 297230
Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche
Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines
ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 298
Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten
Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein
Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende
Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 299
1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere
durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden
Staatsgebiete,
wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche
Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 300
Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen
einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,
wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen
unternimmt,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Art. 301
1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil
eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt
oder einen solchen Dienst einrichtet,
230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Beleidigung
zwischenstaatlicher
Organisationen
Tätliche Angriffe
auf fremde
Hoheitszeichen
Verletzung
fremder Gebietshoheit
Feindseligkeiten
gegen einen
Kriegführenden
oder fremde
Truppen
Nachrichtendienst
gegen
fremde Staaten
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
111
311.0
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 302231
1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung
des Bundesrates verfolgt.
2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des
Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des
Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die
Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung
auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei
Jahren ein.232
Siebzehnter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Art. 303
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine übertretung, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 304
1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden,
wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren
Handlung beschuldigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung),
in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
Strafverfolgung
Falsche
Anschuldigung
Irreführung der
Rechtspflege
Schweizerisches Strafgesetzbuch
112
311.0
2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung
Umgang nehmen.
Art. 305
1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug
einer der in den Artikeln 59 61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen
entzieht,233 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines
Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der
dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59 61, 63 oder 64 entzieht.
234
2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass
sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung
Umgang nehmen.
Art. 305bis 235
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu
500 Tagessätzen verbunden.236
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
233 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990
(AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).
236 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Begünstigung
Geldwäscherei
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
113
311.0
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen
wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.237
Art. 305ter 238
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt,
anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten
festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft.240
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle
für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu
melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem
Verbrechen herrühren.241
Art. 306
1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher
Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen
eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen.242
Art. 307
1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger,
übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen
Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
237 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG AS 1974 1051].
238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990
(AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).
239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
240 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung
der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009
(AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
242 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Mangelnde Sorgfalt
bei Finanzgeschäften
und
Melderecht239
Falsche
Beweisaussage
der Partei
Falsches
Zeugnis.
Falsches
Gutachten.
Falsche
übersetzung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
114
311.0
2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die übersetzung
mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen.243
3 Bezieht sich die falsche äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche
Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen.244
Art. 308
1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine
falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem
Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern
entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder
von einer Bestrafung Umgang nehmen.245
2 Hat der Täter eine falsche äusserung getan (Art. 306 und 307), weil
er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die
Strafe mildern (Art. 48a).246
Art. 309247
Die Artikel 306 308 finden auch Anwendung auf:
a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren
und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung,
denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;
b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit
die Schweiz als verbindlich anerkennt.
Art. 310
1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen
Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
243 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
244 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
245 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
246 Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
247 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor
internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492;
BBl 2001 391).
Strafmilderungen
Verwaltungssachen
und
Verfahren vor
internationalen
Gerichten
Befreiung von
Gefangenen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
115
311.0
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen
bestraft.248
Art. 311
1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten,
vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte
Personen anzugreifen,
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere
mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung
oder Unterlassung zu nötigen,
gewaltsam auszubrechen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 30 Tagessätzen bestraft.249
2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen bestraft.250
Achtzehnter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
Art. 312
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
248 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
249 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
250 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Meuterei von
Gefangenen
Amtsmissbrauch
Schweizerisches Strafgesetzbuch
116
311.0
Art. 313
Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder
Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen
Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 314251
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft
die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.252
Art. 315 316253
Art. 317254
1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine
Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten
Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine
falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige
Abschrift beglaubigen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 317bis 255
1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten
Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende
Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln
251, 252, 255 und 317 strafbar.
251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
252 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
253 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des
Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
255 Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung,
in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 312.8).
Gebührenüberforderung
Ungetreue Amtsführung
Urkundenfälschung
im
Amt
Nicht strafbare
Handlungen
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
117
311.0
2 Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung
Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251,
252, 255 und 317 strafbar.
Art. 318
1. ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein
unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde
oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das
geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen
oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 319
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem
andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur
Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 320
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder
das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher
Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Art. 321
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht256
zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, ärzte, Zahnärzte,
Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein
Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut
worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,
werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
256 SR 220
Falsches
ärztliches
Zeugnis
Entweichenlassen
von
Gefangenen
Verletzung des
Amtsgeheimnisses
Verletzung des
Berufsgeheimnisses
Schweizerisches Strafgesetzbuch
118
311.0
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren,
das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der
Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde
offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen
über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber
einer Behörde.
Art. 321bis 257
1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch
seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des
Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.
2 Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin
oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission
dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung
über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.
3 Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn:
a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt
werden kann;
b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die
Einwilligung des Berechtigten einzuholen und
c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen
überwiegen.
4 Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung
des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.
5 Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet
und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert,
so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere
Vereinfachungen vorsehen.
6 Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.
7 Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission.
Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.
257 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz,
in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
Berufsgeheimnis
in der medizinischen
Forschung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
119
311.0
Art. 321ter 258
1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation,
die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über
den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft
macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht,
oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu
begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung
verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht
zu verletzen.
3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach
Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar,
soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung
von Schäden erforderlich ist.
5 Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und
kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht
gegenüber einer Behörde.
Art. 322259
1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage
unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen
(Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.260
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den
Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen
Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist
ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich,
so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben.
Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein
verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter
des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch
vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung
(Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.261
258 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
260 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
261 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Verletzung des
Post- und
Fernmeldegeheimnisses
Verletzung
der Auskunftspflicht
der
Medien
Schweizerisches Strafgesetzbuch
120
311.0
Art. 322bis 262
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,
263 durch die eine strafbare Handlung begangen wird,
vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Busse.
Neunzehnter Titel:264 Bestechung
Art. 322ter
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der
Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322quater
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter,
als amtlich bestellter Sachverständiger, übersetzer oder Dolmetscher
oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322quinquies
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der
Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
263 Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
264 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts),
in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
Nichtverhinderung
einer
strafbaren
Veröffentlichung
1. Bestechung
schweizerischer
Amtsträger.
Bestechen
Sich bestechen
lassen
Vorteilsgewährung
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
121
311.0
Art. 322sexies
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter,
als amtlich bestellter Sachverständiger, übersetzer oder Dolmetscher
oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen
nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322septies
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der
Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation
tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für
eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen
nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter,
als amtlich bestellter Sachverständiger, übersetzer oder Dolmetscher,
als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden
Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang
mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen
Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt,265
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322octies
1. …266
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte
sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben
erfüllen.
265 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und
die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates
über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371 2374; BBl 2004 6983).
266 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Vorteilsannahme
2. Bestechung
fremder Amtsträger
3. Gemeinsame
Bestimmungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
122
311.0
Zwanzigster Titel:267
übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 323268
Mit Busse wird bestraft:
1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses,
die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind,
weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1
Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1269 SchKG270);
2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer
genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist
(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses
nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1271 SchKG);
4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände
angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung
der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch
besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
Art. 324272
Mit Busse wird bestraft:
1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke
eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in
gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt
(Art. 222 Abs. 2 SchKG273);
2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten
anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);
267 Ursprünglich 19. Tit.
268 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
269 Heute: Art. 341 Abs. 1.
270 SR 281.1
271 Heute: Art. 341 Abs. 1.
272 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
273 SR 281.1
Ungehorsam des
Schuldners im
Betreibungs- und
Konkursverfahren
Ungehorsam
dritter Personen
im Betreibungs-,
Konkurs- und
Nachlassverfahren
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
123
311.0
3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern
Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist
nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG);
4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den
Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert
(Art. 324 Abs. 2 SchKG);
5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den
Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und
345 Absatz 1274 des SchKG verletzt.
Art. 325
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher
ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher,
Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren,
nicht nachkommt,
wird mit Busse bestraft.
Art. 325bis 275
Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der
späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten
versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters
anzufechten,
wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht276
zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will,
wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten
Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger
Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht,
wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.
274 Heute: Art. 341 Abs. 1.
275 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII
und VIIIbis).
276 SR 220
Ordnungswidrige
Führung der
Geschäftsbücher
Widerhandlungen
gegen die
Bestimmungen
zum Schutz der
Mieter von
Wohn- und
Geschäftsräumen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
124
311.0
Art. 326277
Art. 326bis 279
1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen
beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma280 oder sonst in
Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen
anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen
natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen
haben.
2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene,
der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis
erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden
oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung
wie der Täter.
3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene
eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma281
oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so
findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder,
geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder
Liquidatoren Anwendung.
Art. 326ter 282
Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine
im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung
verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht
übereinstimmt und die irreführen kann,
277 Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
278 Heute: Einzelunternehmen.
279 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII
und VIIIbis).
280 Heute: Einzelunternehmen.
281 Heute: Einzelunternehmen.
282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Anwendung auf
juristische
Personen,
Handelsgesellschaften
und Einzelfirmen278
1. …
2. im Falle von
Artikel 325bis
übertretung
firmen- und
namensrechtlicher
Bestimmungen.
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
125
311.0
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger
oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung
eine irreführende Bezeichnung verwendet,
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen
Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder
eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,
wird mit Busse283 bestraft.
Art. 326quater 284
Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet
ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und
keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.
Art. 327285
Art. 328
1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als
nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als
Nachmachungen kenntlich zu machen,
wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Nachmachungen werden eingezogen.
Art. 329
1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt
von der Militärbehörde verboten ist,
militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen
vervielfältigt oder veröffentlicht,
wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
283 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG SR 171.10).
284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
285 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel (SR 941.10).
Unwahre Auskunft
durch eine
Personalvorsorgeeinrichtung
Nachmachen
von Postwertzeichen
ohne
Fälschungsabsicht
Verletzung
militärischer
Geheimnisse
Schweizerisches Strafgesetzbuch
126
311.0
Art. 330
Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der
Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind,
unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht,
beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit
Busse bestraft.286
Art. 331
Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit
Busse bestraft.287
Art. 332288
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den
Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches289
vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
Drittes Buch:290 Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel:
Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes
und zu den Gesetzen der Kantone
Art. 333
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten,
die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung,
als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem
Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens
3000 Franken entsprechen.
286 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
287 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
288 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit
1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
289 SR 210
290 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Handel mit
militärisch
beschlagnahmtem
Material
Unbefugtes
Tragen der
militärischen
Uniform
Nichtanzeigen
eines Fundes
Anwendung des
Allgemeinen
Teils auf andere
Bundesgesetze
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
127
311.0
3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht,
so liegt eine übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar.
Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974291 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine übertretung ist die Tat
auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor
1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die
drei Monate nicht übersteigt.
4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und
Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen
Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende
Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt,
so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine
Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung
beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag
geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:
a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen
werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen
für übertretungen um das Doppelte der ordentlichen
Dauer erhöht.
b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für übertretungen, die über
ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.
c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung
werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel
11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht.
d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor
Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen
ist.
e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen
und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für
Strafen bei übertretungen werden um die Hälfte verlängert.
f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung
werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung
werden aufgehoben.
291 SR 313.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch
128
311.0
7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten übertretungen
sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht
nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit
Strafe bedroht ist.
Art. 334
Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch
dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu
beziehen.
Art. 335
1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das übertretungsstrafrecht
insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung
ist.
2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale
Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
Zweiter Titel:
Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit
Art. 336
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:
a. die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie
der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich
geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des
Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den
Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind;
b. die strafbaren Handlungen der Artikel 137 141, 144, 160 und
172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke
diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden
des Bundes oder des Auslandes;
d.292 die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224 226ter;
e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend
Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen
und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;
292 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft
seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).
Verweisung auf
aufgehobene
Bestimmungen
Gesetze
der Kantone
1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
129
311.0
f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden
des Bundes, ausgenommen die Fahrausweise und Belege
des Postzahlungsverkehrs, in Betracht kommen;
g. die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten
bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie
gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen
bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendumsoder
Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die
Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und
Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied
oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten
strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten
Titels und die übertretungen der Artikel 329 331;
h. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder
Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische
Intervention veranlasst wird.
2 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen
des zwölften Titelsbis.
3 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
Art. 337
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen
nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter
322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation
im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen
begangen wurden:294
a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder
b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt
in einem Kanton besteht.
2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft
ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und
b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst
ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die
Bundesanwaltschaft um übernahme des Verfahrens ersucht.
3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet
Bundesgerichtsbarkeit.
293 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus),
in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
294 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus),
in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
Bei organisiertem
Verbrechen,
Finanzierung
des Terrorismus
und Wirtschaftskriminalität293
Schweizerisches Strafgesetzbuch
130
311.0
Art. 338
Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen
der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz
fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit
unterstehen.
Dritter Titel:
Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit,
Verfahren
Art. 339
Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und
Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen
Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.
Art. 340
1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind
die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt
wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder
eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes
zuständig.
2 Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden,
oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wurde.
Art. 341
1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 28 sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen
Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der
Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In
diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der
Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.
2 Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde.
Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
3 Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden,
weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die
Behörden des Wohnortes zuständig.
2. Kantonale
Gerichtsbarkeit
1. Sachliche
Zuständigkeit
2. örtliche
Zuständigkeit.
Gerichtsstand
des Begehungsortes
Gerichtsstand
bei Delikten
durch Medien
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
131
311.0
Art. 342
1 Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der
Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in
der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der
Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der
Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.
2 Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des
Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale
Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.
Art. 343
1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die
Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters
obliegt.
2 Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Art. 344
1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener
strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für
die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind
diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind
die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wird.
2 Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen (Art. 49) von mehreren Gerichten zu
mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das
die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten
eine Gesamtstrafe fest.
Art. 344a295
1 Selbständige Einziehungen sind am Ort durchzuführen, an dem sich
die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte
in mehreren Kantonen und hängen sie auf Grund der gleichen strafbaren
Handlung oder der gleichen Täterschaft zusammen, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren
zuerst angehoben wurde.
295 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
Gerichtsstand
bei strafbaren
Handlungen
im Ausland
Gerichtsstand
der Teilnehmer
Gerichtsstand
bei Zusammentreffen
mehrerer
strafbarer
Handlungen
Gerichtsstand
bei selbständiger
Einziehung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
132
311.0
Art. 345
Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so
bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und
Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.
Art. 346
1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.
2 Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundesgesetze.
Art. 347
1 Die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März
1958296 und des Garantiegesetzes vom 26. März 1934297 bleiben vorbehalten.
2 Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach:
a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden
Behörden wegen äusserungen in den Verhandlungen
dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird;
b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs-
und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen
im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen
Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen
einer besonderen Behörde übertragen wird.
Art. 348
Jeder Kanton bezeichnet eine einzige richterliche Behörde zur Genehmigung
der überwachung nach Artikel 179octies.
Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe
Art. 349298
296 SR 170.32
297 [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273
Anhang Ziff. I 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]. Heute:
des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
298 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).
Streitiger
Gerichtsstand
3. Verfahren.
Verfahren der
kantonalen
Strafbehörden
Parlamentarische
Immunität.
Strafverfolgung
gegen Mitglieder
der obersten
Behörden
Schutz der
persönlichen
Geheimsphäre
1. Amtshilfe
im Bereich
der Polizei.
a. …
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
133
311.0
Art. 350
1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen
Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL) wahr.
2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden
von Bund und Kantonen einerseits sowie den
Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat
von INTERPOL andererseits.
Art. 351
1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen
zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen
und Massnahmen.
2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von
Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der
grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu
rechnen ist.
3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung
von Unbekannten vermitteln.
4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt
für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und
Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen
ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt
werden kann.
Art. 352
1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach
den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981299 sowie
nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen
von INTERPOL.
2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten,
zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken
gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992300 über den Datenschutz.
3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten
Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen
Vorschriften von INTERPOL untersteht.
299 SR 351.1
300 SR 235.1
b. Zusammenarbeit
mit
INTERPOL.
Zuständigkeit
Aufgaben
Datenschutz
Schweizerisches Strafgesetzbuch
134
311.0
Art. 353
Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
Art. 354
1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche
Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des
Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher
Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese
Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten
Person miteinander verglichen werden.
2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen
und bearbeiten:
a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
b. das Bundesamt für Polizei;
c. die Grenzstellen;
d. die Polizeibehörden der Kantone.
3 Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach
Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet;
dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008301 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998302 und des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005303 über die Ausländerinnen und Ausländer.
Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen
des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003304.305
4 Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für
die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden
Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit
mit den Kantonen;
b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren
eingeben und abfragen oder denen Personendaten im
Einzelfall bekannt gegeben werden können;
301 SR 361
302 SR 142.31
303 SR 142.20
304 SR 363
305 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008
(SR 361).
Finanzhilfen
und Abgeltungen
c. Zusammenarbeit
bei der
Identifizierung
von Personen
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
135
311.0
c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere
die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung,
Archivierung und Vernichtung.
Art. 355306
Art. 355a307
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Dienst für Analyse und
Prävention (DAP) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol)
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten
und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.308
2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen
nach den Artikeln 3 und 10 13 des Abkommens vom
24. September 2004309 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Europäischen Polizeiamt.
3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt
für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie
über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm
selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen
Gesetzgebung auferlegt sind.
Art. 355b310
Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3
Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004311 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt
änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.
306 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).
307 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006
(AS 2006 1017 1018; BBl 2005 983).
308 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher
Bestimmungen infolge überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für
Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
309 SR 0.360.268.2
310 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006
(AS 2006 1017 1018; BBl 2005 983).
311 SR 0.360.268.2
d. …
e. Zusammenarbeit
mit Europol
Datenaustausch
Mandatserweiterung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
136
311.0
Art. 355c312
Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestimmungen
der Schengen-Assoziierungsabkommen313 nach Massgabe des
innerstaatlichen Rechts.
Art. 355d314
Art. 355e315
1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENEBüro316),
die für den N-SIS zuständig ist.
2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle
für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den
Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der
in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.
Art. 356
1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz
Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und die
Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind
Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen
Schweiz zu vollziehen.
312 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU
über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (SR 362).
313 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(SR 0.360.268.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und
Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit
(SR 0.360.314.1); übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1).
314 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die
Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II
des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit
Wirkung seit 5. Dez. 2008 (SR 361).
315 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU
über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 (SR 362).
316 Supplementary Information REquest at the National Entry
(Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle).
f. Zusammenarbeit
im Rahmen
der Schengen-
Assoziierungsabkommen.
Zuständigkeit
SIRENE-Büro
2. Rechtshilfe.
Verpflichtung
gegenüber dem
Bund und unter
den Kantonen
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
137
311.0
2 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten
oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung
in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen
verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die
Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.
3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines
politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem
Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer
übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die
Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.
Art. 357
1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu
Behörde statt.
2 Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich
zu bestätigen.
3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu
leisten.
4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den
ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.
Art. 358
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen
für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende
Behörde zu ersetzen.
2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934317 über
die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.
3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse
die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden,
auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.
Art. 359
1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung
auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen
darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen
Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter
Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.
317 SR 312.0
Verfahren
Unentgeltlichkeit
Amtshandlungen
in andern
Kantonen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
138
311.0
2 Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung
vorgenommen wird.
3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die
Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss
der Reisekosten verlangen.
4 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in
einen andern Kanton Folge zu leisten.
5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide
und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen
über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des Postgesetzes
vom 30. April 1997318 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Schweizerischen Post zur Briefpost319 zugestellt
werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten
nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme
oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung
der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt
nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.
Art. 360
1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen
Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern
Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.
2 Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines
Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen.
Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die
erforderlichen weitern Verfügungen.
Art. 361
Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen
Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid
erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
Art. 362
Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände
(Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von
dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur
Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.
318 SR 783.0
319 Nicht publiziert; zu beziehen bei der Schweizerischen Post.
Nacheile
Anstände
zwischen
Kantonen
Mitteilung bei
Pornografie
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
139
311.0
Fünfter Titel:
Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige
Art. 363
Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen
gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich
sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.
Art. 364
Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden,
so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320
und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse
den vormundschaftlichen Behörden zu melden.
Sechster Titel: Strafregister
Art. 365
1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden
und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister
über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im
Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte
Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten
über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im
Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten
Register getrennt bearbeitet.
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Durchführung von Strafverfahren;
b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;
c. Straf- und Massnahmenvollzug;
d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;
e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen
gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März
1931320 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;
320 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II
11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2,
2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2,
2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931
Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359
Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).
Mitteilungspflicht
Mitteilungsrecht
Zweck
Schweizerisches Strafgesetzbuch
140
311.0
f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom
26. Juni 1998321;
g. Einbürgerungsverfahren;
h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen
nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958322;
i. Durchführung des konsularischen Schutzes;
j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992323;
k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen
oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges;
l.324 Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz
vom 6. Oktober 1995325;
m.326 Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem
Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995.
Art. 366
1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft
verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.
2 Ins Register sind aufzunehmen:
a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine
Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;
b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu
bezeichnenden übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;
c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort
erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;
d. die Tatsachen, die eine änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.
3 Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese
verurteilt worden sind:
321 SR 142.31
322 SR 741.01
323 SR 431.01
324 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009
(AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
325 SR 824.0
326 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009
(AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
Inhalt
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
141
311.0
a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG327); oder
b. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
(Art. 15 Abs. 2 JStG).328
4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der
Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig
sind.329
Art. 367
1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über
Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):
a. das Bundesamt für Justiz;
b. die Strafjustizbehörden;
c. die Militärjustizbehörden;
d. die Strafvollzugsbehörden;
e. die Koordinationsstellen der Kantone.
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die
Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:
a. die Behörden nach Absatz 1;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren;
d. der Führungsstab der Armee330;
e.331 das Bundesamt für Migration;
f. …332
g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;
327 SR 311.1
328 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 311.1).
329 Ursprünglich Abs. 3.
330 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
331 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher
Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft
seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
332 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher
Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
Bearbeitung
der Daten und
Einsicht
Schweizerisches Strafgesetzbuch
142
311.0
i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung
von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2
Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März
1997333 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
j.334 die Vollzugsstelle für den Zivildienst.
3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen
rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und
öffentlichkeitsbeauftragten335 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen
in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf
weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone
ausdehnen.
4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug
im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden
nach Absatz 2 Buchstaben a e bearbeitet werden.
4bis Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer
Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der
betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über
hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.336
5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register
eine Koordinationsstelle.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;
e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum
Schutze der betroffenen Personen;
f. die Datensicherheit;
g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form
melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten
im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.
333 SR 120
334 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004
(AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
335 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
336 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009
(AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
143
311.0
Art. 368
Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register
dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.
Art. 369
1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen
entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus
folgende Fristen verstrichen sind:
a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;
b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und
weniger als fünf Jahren;
c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;
d.337 zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG338.
2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits
eingetragenen Freiheitsstrafe.
3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von
Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine
stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen
entfernt nach:
a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59 61 und 64;
b. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15
Absatz 2 des JStG.339
4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten,
werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.340
4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66 67b oder nach
den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes341 in der Fassung
vom 21. März 2003342 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach
zehn Jahren entfernt.343
337 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2007 (SR 311.1).
338 SR 311.1
339 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
341 SR 321.0
342 AS 2006 3389
343 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Mitteilung
registrierpflichtiger
Tatsachen
Entfernung des
Eintrags
Schweizerisches Strafgesetzbuch
144
311.0
5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.
6 Der Fristenlauf beginnt:
a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an
dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;
b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an
dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene
endgültig aus der Massnahme entlassen ist.344
7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar
sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten
werden.
8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.
Art. 370
1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag
einzusehen.
2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.
Art. 371
1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie
betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In
diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile
wegen übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot
nach Artikel 67 verhängt wurde.345
2 Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur,
wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden,
die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.
3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug
aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung
nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind.
3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält,
erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich
bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.346
344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
345 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
346 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Einsichtsrecht
Strafregisterauszug
für
Privatpersonen
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
145
311.0
4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme
allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen,
wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369
massgebenden Dauer abgelaufen ist.
5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 3 und 4 bleibt das Urteil im
Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese
Frist noch nicht abgelaufen ist.
Siebenter Titel:
Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe,
Anstalten und Einrichtungen
Art. 372
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund
dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile
der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen
Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden
gleichgestellt.
3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher
Sanktionen.347
Art. 373
Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen
rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen,
Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
Art. 374
1 über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen
und Einziehungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten
Fällen verfügt darüber der Bund.
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73
bleibt vorbehalten.
4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. März 2004348 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.349
347 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft
seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
348 SR 312.4
1. Pflicht zum
Straf- und
Massnahmenvollzug
2. Geldstrafen,
Bussen, Kosten
und Einziehungen.
Vollstreckung
Verfügungsrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch
146
311.0
Art. 375
1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
zuständig.
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden
gemeinnützigen Arbeit.
3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung
gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
Art. 376
1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese
Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die
betreute Person Wohnsitz hat.
Art. 377
1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen
für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für
Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen
führen, insbesondere für:
a. Frauen;
b. Gefangene bestimmter Altersgruppen;
c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen
oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug
vorgesehenen Einrichtungen.
4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten
und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.
Art. 378
1 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den
gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen
treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen
anderer Kantone sichern.
349 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
3. Gemeinnützige
Arbeit
4. Bewährungshilfe
5. Anstalten und
Einrichtungen.
Pflicht der
Kantone zur
Errichtung und
zum Betrieb
Zusammenarbeit
zwischen den
Kantonen
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
147
311.0
2 Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer
Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-,
Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der
Gefangenen zusammen.
Art. 379
1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen
die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft
und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59 61
und 63 zu vollziehen.
2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der
Aufsicht der Kantone.
Art. 380
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des
Vollzugs beteiligt:
a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Strafoder
Massnahmenvollzug;
b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er
eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben
der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund
einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des
Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung
der Verurteilten.
7a. Titel:350
Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung
Art. 380a
1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder
wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut
ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige
Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
Zulassung von
Privatanstalten
Kostentragung
Schweizerisches Strafgesetzbuch
148
311.0
2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs
auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des
Obligationenrechts351 über die unerlaubten Handlungen.
3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist
das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz
vom 14. März 1958352 massgebend.
Achter Titel:
Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 381
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund
dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt
hat, durch die Bundesversammlung;
b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat,
durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
Art. 382
1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen
Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem
Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin
oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.353
2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit
einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist
überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des
Begnadigungsverfahrens befugt.
3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes
Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht
erneuert werden darf.
351 SR 220
352 SR 170.32
353 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft
seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
1. Begnadigung.
Zuständigkeit
Begnadigungsgesuch
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
149
311.0
Art. 383
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten
Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere
Strafarten umgewandelt werden.
2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Art. 384
1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein
anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter
Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass
entsprechender Strafen ausgesprochen.
Art. 385
Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder
eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren
Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.
Neunter Titel:
Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und
allgemeine übergangsbestimmungen
Art. 386354
1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen
ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität
vorzubeugen.
2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel
haben.
3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im
Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen
und unterstützen.
4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
Art. 387
1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen
zu erlassen über:
354 In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723)
Wirkungen
2. Amnestie
3. Wiederaufnahme
des
Verfahrens
1. Präventionsmassnahmen
2. Ergänzende
Bestimmungen
des Bundesrates
Schweizerisches Strafgesetzbuch
150
311.0
a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren
gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b. die übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen
durch einen anderen Kanton;
c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken,
gebrechlichen und betagten Personen;
d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach
Artikel 80;
e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen
Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich
verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen
über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung,
über das Verfahren und die Organisation der Kommission.355
2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons
Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere
Bestimmungen aufstellen.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte
Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können;
dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze
des Datenschutzes einzuhalten.
4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen
einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender
Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen
an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses
Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74 85, 91 und
92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der
Aufsicht der Kantone.
5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer
Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug
(Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 388
1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen
worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten
sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.
355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem
gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961 2964; BBl 2006 889).
3. Allgemeine
übergangsbestimmungen.
Vollzug früherer
Urteile
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
151
311.0
2 Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht
eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene
Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.
3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von
Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des
Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem
Recht verurteilt worden sind.
Art. 389
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des
neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung,
wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter
anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben
oder beurteilt wurden.
2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird
angerechnet.
Art. 390
1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist
zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht
von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die
Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War
die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.
3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht
nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird
die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag
bestraft.
Art. 391
Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.
Art. 392
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.
Verjährung
Antragsdelikte
4. Kantonale
Einführungsbestimmungen
5. Inkrafttreten
dieses Gesetzes
Schweizerisches Strafgesetzbuch
152
311.0
Schlussbestimmungen der änderung vom 18. März 1971356
Schlussbestimmungen der änderung vom 13. Dezember 2002357
1. Vollzug von Strafen
1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem
Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe
eine Geldstrafe (Art. 34 36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37 39) anordnen.
2 Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt-
Art. 51358), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt-
Art. 53359), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55360), Wirtshausverbot
(alt-Art. 56361) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben.
3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen
(Art. 74 85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die
freiwillige soziale Betreuung (Art. 93 96) sind auch auf die Täter anwendbar, die
nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.
2.362 Anordnung und Vollzug von Massnahmen
1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56 65) und über
den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren
Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:
a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist
nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43
Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.
b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt
(Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971363) und eine Massnahme für
junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.
2 Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das
Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des
bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische
Massnahme (Art. 59 61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die
entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt.
356 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und
für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82 99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in
Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom
13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
357 AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979
358 AS 1971 777
359 BS 3 203
360 AS 1951 1
361 BS 3 203
362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
363 AS 1971 777
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
153
311.0
3. Strafregister
1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365 371) sind
auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.
2 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die
zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:
a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 1971364),
ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung
vom 18. März 1971 angeordnet wurden;
b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971);
c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom
18. März 1971).365
3 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im
Strafregisterauszug für Privatpersonen.366
4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug
Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser
änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59
Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.
364 AS 1971 777
365 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
366 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und
Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
Schweizerisches Strafgesetzbuch
154
311.0
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Erster Titel: Geltungsbereich
1. Keine Sanktion ohne Gesetz Art. 1
2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 2
3. Räumlicher Geltungsbereich.
Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3
Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat Art. 4
Straftaten gegen Unmündige im Ausland Art. 5
Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten
Art. 6
Andere Auslandtaten Art. 7
Begehungsort Art. 8
4. Persönlicher Geltungsbereich Art. 9
Zweiter Titel: Strafbarkeit
1. Verbrechen und Vergehen.
Begriff Art. 10
Begehen durch Unterlassen Art. 11
2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Begriffe Art. 12
Sachverhaltsirrtum Art. 13
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.
Gesetzlich erlaubte Handlung Art. 14
Rechtfertigende Notwehr Art. 15
Entschuldbare Notwehr Art. 16
Rechtfertigender Notstand Art. 17
Entschuldbarer Notstand Art. 18
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 19
Zweifelhafte Schuldfähigkeit Art. 20
Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21
4. Versuch.
Strafbarkeit des Versuchs Art. 22
Rücktritt und tätige Reue Art. 23
5. Teilnahme.
Anstiftung Art. 24
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
155
311.0
Gehilfenschaft Art. 25
Teilnahme am Sonderdelikt Art. 26
Persönliche Verhältnisse Art. 27
6. Strafbarkeit der Medien Art. 28
Quellenschutz Art. 28a
7. Vertretungsverhältnisse Art. 29
8. Strafantrag.
Antragsrecht Art. 30
Antragsfrist Art. 31
Unteilbarkeit Art. 32
Rückzug Art. 33
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen
Erstes Kapitel: Strafen
Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit,
Freiheitsstrafe
1. Geldstrafe.
Bemessung Art. 34
Vollzug Art. 35
Ersatzfreiheitsstrafe Art. 36
2. Gemeinnützige Arbeit.
Inhalt Art. 37
Vollzug Art. 38
Umwandlung Art. 39
3. Freiheitsstrafe.
Im Allgemeinen Art. 40
Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 41
Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen
1. Bedingte Strafen Art. 42
2. Teilbedingte Strafen Art. 43
3. Gemeinsame Bestimmungen.
Probezeit Art. 44
Bewährung Art. 45
Nichtbewährung Art. 46
Dritter Abschnitt: Strafzumessung
1. Grundsatz Art. 47
2. Strafmilderung.
Gründe Art. 48
Schweizerisches Strafgesetzbuch
156
311.0
Wirkung Art. 48a
3. Konkurrenz Art. 49
4. Begründungspflicht Art. 50
5. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51
Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des
Verfahrens
1. Gründe für die Strafbefreiung.
Fehlendes Strafbedürfnis Art. 52
Wiedergutmachung Art. 53
Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 54
2. Gemeinsame Bestimmungen Art. 55
3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene
Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als
Opfer Art. 55a
Zweites Kapitel: Massnahmen
Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und
Verwahrung
1. Grundsätze Art. 56
Zusammentreffen von Massnahmen Art. 56a
Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57
Vollzug Art. 58
2. Stationäre therapeutische Massnahmen.
Behandlung von psychischen Störungen Art. 59
Suchtbehandlung Art. 60
Massnahmen für junge Erwachsene Art. 61
Bedingte Entlassung Art. 62
Nichtbewährung Art. 62a
Endgültige Entlassung Art. 62b
Aufhebung der Massnahme Art. 62c
Prüfung der Entlassung und der Aufhebung Art. 62d
3. Ambulante Behandlung.
Voraussetzungen und Vollzug Art. 63
Aufhebung der Massnahme Art. 63a
Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Art. 63b
4. Verwahrung.
Voraussetzungen und Vollzug Art. 64
Aufhebung und Entlassung Art. 64a
Prüfung der Entlassung Art. 64b
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
157
311.0
Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung
und bedingte Entlassung Art. 64c
5. änderung der Sanktion Art. 65
Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen
1. Friedensbürgschaft Art. 66
2. Berufsverbot Art. 67
Vollzug Art. 67a
3. Fahrverbot Art. 67b
4. Veröffentlichung des Urteils Art. 68
5. Einziehung.
a. Sicherungseinziehung Art. 69
b. Einziehung von Vermögenswerten.
Grundsätze Art. 70
Ersatzforderungen Art. 71
Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen
Organisation Art. 72
6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 73
Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen
1. Vollzugsgrundsätze Art. 74
2. Vollzug von Freiheitsstrafen.
Grundsätze Art. 75
Besondere Sicherheitsmassnahmen Art. 75a
Vollzugsort Art. 76
Normalvollzug Art. 77
Arbeitsexternat und Wohnexternat Art. 77a
Halbgefangenschaft Art. 77b
Einzelhaft Art. 78
Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Art. 79
Abweichende Vollzugsformen Art. 80
Arbeit Art. 81
Aus- und Weiterbildung Art. 82
Arbeitsentgelt Art. 83
Beziehungen zur Aussenwelt Art. 84
Kontrollen und Untersuchungen Art. 85
Bedingte Entlassung.
a. Gewährung Art. 86
b. Probezeit Art. 87
Schweizerisches Strafgesetzbuch
158
311.0
c. Bewährung Art. 88
d. Nichtbewährung Art. 89
3. Vollzug von Massnahmen Art. 90
4. Gemeinsame Bestimmungen.
Disziplinarrecht Art. 91
Unterbrechung des Vollzugs Art. 92
Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und
freiwillige soziale Betreuung
Bewährungshilfe Art. 93
Weisungen Art. 94
Gemeinsame Bestimmungen Art. 95
Soziale Betreuung Art. 96
Sechster Titel: Verjährung
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen Art. 97
Beginn Art. 98
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen Art. 99
Beginn Art. 100
3. Unverjährbarkeit Art. 101
Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Strafbarkeit Art. 102
Strafverfahren Art. 102a
Zweiter Teil: übertretungen
Begriff Art. 103
Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils Art. 104
Keine oder bedingte Anwendbarkeit Art. 105
Busse Art. 106
Gemeinnützige Arbeit Art. 107
Art. 108
Verjährung Art. 109
Dritter Teil: Begriffe
Art. 110
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
159
311.0
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung Art. 111
Mord Art. 112
Totschlag Art. 113
Tötung auf Verlangen Art. 114
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115
Kindestötung Art. 116
Fahrlässige Tötung Art. 117
2. Schwangerschaftsabbruch.
Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118
Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119
übertretungen durch ärztinnen oder ärzte Art. 120
Art. 121
3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung Art. 122
Einfache Körperverletzung Art. 123
Art. 124
Fahrlässige Körperverletzung Art. 125
Tätlichkeiten Art. 126
4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.
Aussetzung Art. 127
Unterlassung der Nothilfe Art. 128
Falscher Alarm Art. 128bis
Gefährdung des Lebens Art. 129
Art. 130 132
Raufhandel Art. 133
Angriff Art. 134
Gewaltdarstellungen Art. 135
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Unrechtmässige Aneignung Art. 137
Veruntreuung Art. 138
Diebstahl Art. 139
Raub Art. 140
Sachentziehung Art. 141
Schweizerisches Strafgesetzbuch
160
311.0
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis
Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142
Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis
Sachbeschädigung Art. 144
Datenbeschädigung Art. 144bis
Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
Art. 145
Betrug Art. 146
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147
Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148
Zechprellerei Art. 149
Erschleichen einer Leistung Art. 150
Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur
unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis
Arglistige Vermögensschädigung Art. 151
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153
Art. 154
Warenfälschung Art. 155
Erpressung Art. 156
Wucher Art. 157
Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158
Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159
Hehlerei Art. 160
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161
Kursmanipulation Art. 161bis
2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162
3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164
Misswirtschaft Art. 165
Unterlassung der Buchführung Art. 166
Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167
Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169
Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170
Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171
Widerruf des Konkurses Art. 171bis
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
161
311.0
4. Allgemeine Bestimmungen.
… Art. 172
Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 172bis
Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und
den Geheim- oder Privatbereich
1. Ehrverletzungen.
üble Nachrede Art. 173
Verleumdung Art. 174
üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen
oder einen verschollen Erklärten Art. 175
Gemeinsame Bestimmung Art. 176
Beschimpfung Art. 177
Verjährung Art. 178
2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.
Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Art. 179quater
Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179quinquies
Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten
Art. 179sexies
Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies
Amtliche überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies
Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die
Freiheit
Drohung Art. 180
Nötigung Art. 181
Menschenhandel Art. 182
Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183
Erschwerende Umstände Art. 184
Geiselnahme Art. 185
Hausfriedensbruch Art. 186
Schweizerisches Strafgesetzbuch
162
311.0
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Integrität
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188
2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung Art. 189
Vergewaltigung Art. 190
Schändung Art. 191
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen,
Beschuldigten Art. 192
Ausnützung der Notlage Art. 193
Exhibitionismus Art. 194
3. Ausnützung sexueller Handlungen.
Förderung der Prostitution Art. 195
Art. 196
4. Pornografie Art. 197
5. übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
Sexuelle Belästigungen Art. 198
Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199
6. Gemeinsame Begehung Art. 200
Art. 201 212
Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Inzest Art. 213
Art. 214
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft Art. 215
Art. 216
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217
Art. 218
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219
Entziehen von Unmündigen Art. 220
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und
Vergehen
Brandstiftung Art. 221
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222
Verursachung einer Explosion Art. 223
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht Art. 224
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
163
311.0
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht.
Fahrlässige Gefährdung Art. 225
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen
und giftigen Gasen Art. 226
Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende
Strahlen Art. 226bis
Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226ter
Verursachen einer überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und
Schutzvorrichtungen Art. 228
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229
Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen
Art. 230
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die
öffentliche Gesundheit
Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene
Organismen Art. 230bis
Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231
Verbreiten von Tierseuchen Art. 232
Verbreiten von Schädlingen Art. 233
Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234
Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Verkehr
Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237
Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen
Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
Geldfälschung Art. 240
Geldverfälschung Art. 241
In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242
Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen
ohne Fälschungsabsicht Art. 243
Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244
Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245
Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246
Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247
Schweizerisches Strafgesetzbuch
164
311.0
Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248
Einziehung Art. 249
Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250
Elfter Titel: Urkundenfälschung
Urkundenfälschung Art. 251
Fälschung von Ausweisen Art. 252
Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253
Unterdrückung von Urkunden Art. 254
Urkunden des Auslandes Art. 255
Grenzverrückung Art. 256
Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Frieden
Schreckung der Bevölkerung Art. 258
öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
Art. 259
Landfriedensbruch Art. 260
Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis
Kriminelle Organisation Art. 260ter
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater
Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261
Rassendiskriminierung Art. 261bis
Störung des Totenfriedens Art. 262
Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
Art. 263
Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der
Völkergemeinschaft
Völkermord Art. 264
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den
Staat und die Landesverteidigung
1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Hochverrat Art. 265
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266
Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische
Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis
Diplomatischer Landesverrat Art. 267
Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
165
311.0
Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269
Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271
2. Verbotener Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst Art. 272
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273
Militärischer Nachrichtendienst Art. 274
3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.
Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275
Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis
Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter
4. Störung der militärischen Sicherheit.
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer
Dienstpflichten Art. 276
Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277
Störung des Militärdienstes Art. 278
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279
Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280
Wahlbestechung Art. 281
Wahlfälschung Art. 282
Stimmenfang Art. 282bis
Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283
Art. 284
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die
öffentliche Gewalt
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285
Hinderung einer Amtshandlung Art. 286
Amtsanmassung Art. 287
Art. 288
Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289
Siegelbruch Art. 290
Verweisungsbruch Art. 291
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293
übertretung eines Berufsverbotes Art. 294
Art. 295
Schweizerisches Strafgesetzbuch
166
311.0
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
Beleidigung eines fremden Staates Art. 296
Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297
Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298
Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299
Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde
Truppen Art. 300
Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301
Strafverfolgung Art. 302
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die
Rechtspflege
Falsche Anschuldigung Art. 303
Irreführung der Rechtspflege Art. 304
Begünstigung Art. 305
Geldwäscherei Art. 305bis
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter
Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche übersetzung Art. 307
Strafmilderungen Art. 308
Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen
Gerichten Art. 309
Befreiung von Gefangenen Art. 310
Meuterei von Gefangenen Art. 311
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amtsund
Berufspflicht
Amtsmissbrauch Art. 312
Gebührenüberforderung Art. 313
Ungetreue Amtsführung Art. 314
Art. 315 316
Urkundenfälschung im Amt Art. 317
Nicht strafbare Handlungen Art. 317bis
Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318
Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319
Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320
Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321
Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter
Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
167
311.0
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis
Neunzehnter Titel: Bestechung
1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.
Bestechen Art. 322ter
Sich bestechen lassen Art. 322quater
Vorteilsgewährung Art. 322quinquies
Vorteilsannahme Art. 322sexies
2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies
3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies
Zwanzigster Titel: übertretungen bundesrechtlicher
Bestimmungen
Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
Art. 323
Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und
Nachlassverfahren Art. 324
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der
Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis
Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften
und Einzelfirmen
1. … Art. 326
2. im Falle von Artikel 325bis Art. 326bis
übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen. Art. 326ter
Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater
Art. 327
Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328
Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329
Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330
Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331
Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern
Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone
Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze
Art. 333
Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334
Gesetze der Kantone Art. 335
Schweizerisches Strafgesetzbuch
168
311.0
Zweiter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale
Gerichtsbarkeit
1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang Art. 336
Bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus
und Wirtschaftskriminalität Art. 337
2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 338
Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche
Zuständigkeit, Verfahren
1. Sachliche Zuständigkeit Art. 339
2. örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand des Begehungsortes Art. 340
Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 341
Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland Art. 342
Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 343
Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen Art. 344
Gerichtsstand bei selbständiger Einziehung Art. 344a
Streitiger Gerichtsstand Art. 345
3. Verfahren.
Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art. 346
Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder
der obersten Behörden Art. 347
Schutz der persönlichen Geheimsphäre Art. 348
Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe
1. Amtshilfe im Bereich der Polizei.
a. … Art. 349
b. Zusammenarbeit mit INTERPOL.
Zuständigkeit Art. 350
Aufgaben Art. 351
Datenschutz Art. 352
Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 353
c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen Art. 354
d. … Art. 355
e. Zusammenarbeit mit Europol
Datenaustausch Art. 355a
Mandatserweiterung Art. 355b
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
169
311.0
f. Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen.
Zuständigkeit Art. 355c
Art. 355d
SIRENE-Büro Art. 355e
2. Rechtshilfe.
Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen Art. 356
Verfahren Art. 357
Unentgeltlichkeit Art. 358
Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 359
Nacheile Art. 360
Anstände zwischen Kantonen Art. 361
Mitteilung bei Pornografie Art. 362
Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen
gegen Unmündige
Mitteilungspflicht Art. 363
Mitteilungsrecht Art. 364
Sechster Titel: Strafregister
Zweck Art. 365
Inhalt Art. 366
Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 367
Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Art. 368
Entfernung des Eintrags Art. 369
Einsichtsrecht Art. 370
Strafregisterauszug für Privatpersonen Art. 371
Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug,
Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen
1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug Art. 372
2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.
Vollstreckung Art. 373
Verfügungsrecht Art. 374
3. Gemeinnützige Arbeit Art. 375
4. Bewährungshilfe Art. 376
5. Anstalten und Einrichtungen.
Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb Art. 377
Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Art. 378
Zulassung von Privatanstalten Art. 379
Kostentragung Art. 380
Schweizerisches Strafgesetzbuch
170
311.0
7a. Titel: Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen
Verwahrung
Art. 380a
Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme
des Verfahrens
1. Begnadigung.
Zuständigkeit Art. 381
Begnadigungsgesuch Art. 382
Wirkungen Art. 383
2. Amnestie Art. 384
3. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 385
Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende
Bestimmungen und allgemeine übergangsbestimmungen
1. Präventionsmassnahmen Art. 386
2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 387
3. Allgemeine übergangsbestimmungen.
Vollzug früherer Urteile Art. 388
Verjährung Art. 389
Antragsdelikte Art. 390
4. Kantonale Einführungsbestimmungen Art. 391
5. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 392

Stichwort (sortiert) Inhalt
Alimente - Veränderung der Verhältnisse ZGB Art. 286 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern o...
Arbeitserwerb, Berufs und Gewerbevermögen ZGB Art. 323 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, ste...
Aufhebung der elterlichen Obhut ZGB Art. 310 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen we...
Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge Artikel 275a ZGB 1) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kin...
Begleitetes BesuchsrechtDas begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für ein...
Beistandschaft ZGB Art. 308 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehör dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstü...
Bundesgesetz über den DatenschutzDieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (Art. 1)...
Das Besuchsrecht darf nicht in die Hand der Mutter gestellt werdenEs steht nicht in dessen freiem Belieben, ob das Kind persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einst...
Das Obhutsrecht Dieses umfasst einerseits die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a), sowie andererseits die Veran...
Dauer der Unterhaltspflicht ZGB Art. 277 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach...
Elterliche Sorge ZGB Art. 297 und ZGB Art. 302. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte ...
Elterliche Sorge - neue änderungen folgen Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 133 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus. Sie unt...
Entziehung der elterlichen Sorge ZGB Art. 311 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörd...
Entzug auf das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind Art. 274 Abs. 2 ZGB - Zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte Bei nicht anders behebbarer Gefährdung des Kindeswohls als ul-tima ratio die Mögl...
ErziehungZGB Art. 302 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen...
Feststellung der Vaterschaft ZGB Art. 309 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird...
Gemeinsame elterliche Sorge ZGB Art. 298a Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verstÃ...
Inkassohilfe und VorschüsseArt. 131 ZGB: 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der b...
Kinder werden von den Ferien nicht zurückgebracht BGE 125 IV 14 125 IV 14 4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1998 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und S. (Nichtigkeitsbeschwe...
Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ffErforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 30...
KindesvermögenZGB Art. 318 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem E...
offensichtlich unrichtig ist mit "willkürlich" gleichzusetzen"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398)...
Pflegeeltern ZGB Art. 294 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltli...
Polizeiorganisationsgesetz POG 1.2011 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 20032 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 2. März 2004, be...
Schranken / Vereitelung Art. 274 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persön...
Schw. Zivilgesetzbuch Download Laden Sie hier das schweizerisches www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/zgb.pdf Zivilgesetzbuch herunter (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 10. Dezember 190...
Schweizerische Zivilprozessordnung ZPOHier können Sie die neue Zivilprozessordnung Downloaden (oder unter weitere Dokume...
Schweizerisches Obligationenrecht Download Hier können Sie das schweizerische Obligationen Recht http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/obligationenrecht.pdf ( oder unter weitere Dokumente) downloaden. Beachten Sie den St...
Schweizerisches Strafgesetzbuch Download (StGB) Hier können Sie das schweizerische Strafgesetzbuch www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/stgb.pdf Downloaden (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 21. Dezemb...
Strafprozessordnung zum Download Hier können Sie die Strafprozessordnung <a href="http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/StPO_2011.pdf" target="_blanc">Downloaden<a> (oder unter weitere Dokumente)....
Unterhaltsbedarf für Kinder Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf für Kinder (2009) (ohne Pflegeplatzkosten) per 1. Januar 2009: Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gibt seit 19...
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 Luzern Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 (vom 24. Mai 1959): Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden I. Grundsatz § 1. öffentlichrechtl...
Verweigerung des Besuchsrecht (abgeschl. Vernehml.) Neu ist vorgesehen nach StGB Art. 220: Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wer sich weigert, eine...
Übereinkommen über die Rechte des Kindes Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abgeschlossen in New York am 20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962 Ratifikati...
üble Nachrede, Ehrverletzung Art. 173 STGB Ehrverletzungen - üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schÃ...
Zuteilung der elterlichen Obhut Art. 275 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getrof...
Zuteilung der elterlichen Sorge Eine änderung der Sorgerechtszuteilung durch das Scheidungsgericht (Art. 134 Abs. 1) oder die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 298a Abs. 2) kommt grundsätzlich je...