Vaterrechte Schweiz
In Zusammenarbeit mit der Kindesschutzorganisation Schweiz
Rechtliches

Rechtliches



Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge

Zurück
Datum: 15.01.2010 Dieser Inhalt PDF erstellen:
Herkunft: doubtfire.ch Original Dokument: -
   
Artikel 275a ZGB
1) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und
vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2) Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, ärztinnen und ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3) Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Mit der Revision des Scheidungsrechts, welche am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wurde
das Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge rechtlich verankert. Bis zum heutigen Tag
musste sich das Bundesgericht noch nicht mit dem neu eingefügten Art. 275a Zivilgesetzbuch
(ZGB) auseinandersetzen. Auslegungsfragen sind deshalb noch weitgehend ungeklärt.
Grundsätzlich ist zwischen der Informationspflicht (Art. 275a Abs. 1 ZGB) und dem Auskunftsrecht
(Art. 275a Abs. 2 ZGB) zu unterscheiden (Artikel 275a ZGB ist auf der 2. Seite dieses
Merkblatts abgedruckt).
Informationspflicht
Es ist davon auszugehen, dass als Adressat der in Art. 275a Abs. 1 ZGB verankerten Pflicht,
den Elternteil ohne elterliche Sorge zu informieren und vor Entscheidungen anzuhören, der Inhaber
oder die Inhaberin der elterlichen Sorge gilt. Als erweiterter Adressatenkreis sind die Inhaber
der Obhut (also z.B. eine Heimleitung oder Pflegeeltern) oder ein Vormund zu nennen.
Für die Schulbehörden oder die Lehrerschaft besteht demnach keine Pflicht, den Elternteil ohne
elterliche Sorge von Amtes wegen über wichtige Ereignisse, z.B. bevorstehende Schullaufbahnentscheide,
zu informieren. Diese Pflicht trifft den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge.
Auskunftsrecht
Art. 275a Abs. 2 ZGB gesteht jedoch den Eltern ohne elterliche Sorge ausdrücklich ein Auskunftsrecht
zu. Demnach können diese bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt
sind, wie namentlich bei Lehrkräften, ärztinnen und ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber
oder die Inhaberin der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung
des Kindes einholen und zwar ohne dass der sorgeberechtigte Elternteil anwesend ist.
Dieses Auskunftsrecht darf nicht als Kontrollrecht missbraucht werden. Es geht nicht darum,
dass ein Elternteil die Ausübung der elterlichen Sorge durch den andern kontrolliert und sich in
dessen Erziehungsaufgaben einmischt. Vielmehr hat sich das Gespräch mit dem Dritten auf den
von diesem betreuten Bereich zu beschränken.
Im Schulbereich sind bezüglich Auskunftsrecht folgende Punkte zu beachten:
Solange keine gerichtlichen oder vormundschaftlichen Anordnungen bezüglich Sorgerecht getroffen
sind, haben beide Elternteile - auch wenn sie nicht den gleichen Wohnort haben - die elterliche
Sorge inne und sind in gleicher Weise zu informieren. Mit andern Worten: wohnen die
Kinder bei nur einem Elternteil, bedeutet dies nicht, dass dieser Elternteil alleine sorgeberechtigt
ist.
Als Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, gelten im Schulbereich die
Lehrpersonen, die Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen sowie allfällige Therapeutinnen
oder Therapeuten. Nicht dazu gehören die Schulleitung oder Schulpflege, welche nicht direkt an
2 / 2
Volksschulamt
Stabsstelle
Rechtsdienst
Walchestrasse 21, Postfach
8090 Zürich
www.volksschulamt.zh.ch
Merkblatt
April 2007/FA
der Betreuung des Kindes beteiligt sind, sondern vor allem die allgemeine Organisation und Führung
der Schule wahrnehmen.
Auskünfte an den Elternteil ohne elterliche Sorge haben sich auf den Zustand und die Entwicklung
des Kindes in dem von der Drittperson betreuten Bereich (schulischer oder therapeutischer
Bereich) zu beschränken. Erzieherische Fragen sowie Auskünfte über die familiären Verhältnisse
sind demnach auszuklammern.
Der Elternteil ohne elterliche Sorge hat die Auskunft bei der Drittperson einzuholen (sogenannte
„Holschuld“). Allerdings genügt ein einmaliges Begehren, um durch die Lehrperson regelmässig
orientiert zu werden. Allenfalls kann die Art und Weise des Informationsflusses zwischen Lehrperson
und Elternteil ohne elterliche Sorge schriftlich festgehalten werden.
Grundsätzlich sind Drittpersonen berechtigt und verpflichtet, dem Elternteil ohne elterliche Sorge
auf dessen Verlangen die genannten Auskünfte zu erteilen. Es ist Sache des sorgeberechtigten
Elternteils, die Auskunft erteilende Drittperson über allfällige Einschränkungen (gerichtliche oder
vormundschaftliche Anordnungen und nur solche - können in seltenen Fällen das Auskunftsrecht
einschränken) zu informieren. Allenfalls kann ein Auszug aus dem Scheidungsurteil oder
der Verfügung der Vormundschaftsbehörde verlangt werden.
Mit dem Begriff „Eltern“ sind im Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) die Eltern oder ein Elternteil,
denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, gemeint (Legaldefinition: § 77 VSG). § 56 Abs.
2 VSG hält ausdrücklich fest, dass auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht,
den Unterricht ihrer Kinder besuchen können, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Sinngemäss ist deshalb davon auszugehen, dass die Eltern ohne elterliche Sorge
auch an Elternabenden ihrer Kinder teilnehmen können. Selbstverständlich steht die Schule allen
Eltern (auch den nicht sorgeberechtigten) bei öffentlichen Veranstaltungen offen (Schulbesuchstage,
Aufführungen, Ausstellungen, etc.).

Stichwort (sortiert) Inhalt
Alimente - Veränderung der Verhältnisse ZGB Art. 286 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern o...
Arbeitserwerb, Berufs und Gewerbevermögen ZGB Art. 323 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, ste...
Aufhebung der elterlichen Obhut ZGB Art. 310 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen we...
Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge Artikel 275a ZGB 1) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kin...
Begleitetes BesuchsrechtDas begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für ein...
Beistandschaft ZGB Art. 308 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehör dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstü...
Bundesgesetz über den DatenschutzDieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (Art. 1)...
Das Besuchsrecht darf nicht in die Hand der Mutter gestellt werdenEs steht nicht in dessen freiem Belieben, ob das Kind persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einst...
Das Obhutsrecht Dieses umfasst einerseits die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a), sowie andererseits die Veran...
Dauer der Unterhaltspflicht ZGB Art. 277 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach...
Elterliche Sorge ZGB Art. 297 und ZGB Art. 302. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte ...
Elterliche Sorge - neue änderungen folgen Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 133 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus. Sie unt...
Entziehung der elterlichen Sorge ZGB Art. 311 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörd...
Entzug auf das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind Art. 274 Abs. 2 ZGB - Zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte Bei nicht anders behebbarer Gefährdung des Kindeswohls als ul-tima ratio die Mögl...
ErziehungZGB Art. 302 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen...
Feststellung der Vaterschaft ZGB Art. 309 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird...
Gemeinsame elterliche Sorge ZGB Art. 298a Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verstÃ...
Inkassohilfe und VorschüsseArt. 131 ZGB: 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der b...
Kinder werden von den Ferien nicht zurückgebracht BGE 125 IV 14 125 IV 14 4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1998 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und S. (Nichtigkeitsbeschwe...
Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ffErforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 30...
KindesvermögenZGB Art. 318 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem E...
offensichtlich unrichtig ist mit "willkürlich" gleichzusetzen"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398)...
Pflegeeltern ZGB Art. 294 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltli...
Polizeiorganisationsgesetz POG 1.2011 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 20032 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 2. März 2004, be...
Schranken / Vereitelung Art. 274 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persön...
Schw. Zivilgesetzbuch Download Laden Sie hier das schweizerisches www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/zgb.pdf Zivilgesetzbuch herunter (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 10. Dezember 190...
Schweizerische Zivilprozessordnung ZPOHier können Sie die neue Zivilprozessordnung Downloaden (oder unter weitere Dokume...
Schweizerisches Obligationenrecht Download Hier können Sie das schweizerische Obligationen Recht http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/obligationenrecht.pdf ( oder unter weitere Dokumente) downloaden. Beachten Sie den St...
Schweizerisches Strafgesetzbuch Download (StGB) Hier können Sie das schweizerische Strafgesetzbuch www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/stgb.pdf Downloaden (oder unter weitere Dokumente). Beachten Sie auf den Stand: vom 21. Dezemb...
Strafprozessordnung zum Download Hier können Sie die Strafprozessordnung <a href="http://www.vaterrechte.ch/pdf/rechte/StPO_2011.pdf" target="_blanc">Downloaden<a> (oder unter weitere Dokumente)....
Unterhaltsbedarf für Kinder Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf für Kinder (2009) (ohne Pflegeplatzkosten) per 1. Januar 2009: Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gibt seit 19...
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 Luzern Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 (vom 24. Mai 1959): Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden I. Grundsatz § 1. öffentlichrechtl...
Verweigerung des Besuchsrecht (abgeschl. Vernehml.) Neu ist vorgesehen nach StGB Art. 220: Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wer sich weigert, eine...
Übereinkommen über die Rechte des Kindes Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abgeschlossen in New York am 20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962 Ratifikati...
üble Nachrede, Ehrverletzung Art. 173 STGB Ehrverletzungen - üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schÃ...
Zuteilung der elterlichen Obhut Art. 275 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getrof...
Zuteilung der elterlichen Sorge Eine änderung der Sorgerechtszuteilung durch das Scheidungsgericht (Art. 134 Abs. 1) oder die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 298a Abs. 2) kommt grundsätzlich je...