Die Rechte des Vaters
Beachten Sie die Pflichten, die ein Sorgebrechtigter berücksichtigen muss. Eine Abweichung kann bei den zuständigen Behörden ggf. beanstandet werden. Haben Sie weitere Grundlagen für den Vater?
Kontaktieren Sie den Webmaster.
Bitte beachten Sie die No-Go:
- Vaterrechte zu kontaktieren und mittels einer Antwort bei den Behörden Druck ausüben
- Wenn Sie einen Artikel bei den Behörden gelten machen, dann nicht mit z.B. "nach BGE... müssen Sie mir mein Kind geben", sondern beantragen gemäss Gesetzesartikel Ihr Anliegen.
- Bei Schriftenverkehr bringt es nichts, wenn Sie im einen Brief aussagen "Sie haben gesagt das...". Beachten Sie, dass Sie immer Beweismittel verfügen
- Bevor Sie loslegen, handeln Sie immer überdacht. Ggf. ziehen Sie sich unentgeltliche Rechtsauskunft bei.
- Bei Verletzungen beim Strafgesetzbuch sind diese grundsätzlich bei der Polizei einzureichen.
Allgemeines
Umzug der Kindsmutter und die daraus resultierende Mehrkosten der Fahrtwege
Für die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten und den Unterhalt während des Besuchsaufenthalts hat der Berechtigte zusätzlich zu seinen Unterhaltsbeiträgen aufzukommen. Allfällige Mehrkosten durch spätere Verlegung des Wohnsitzes des Inhabers der Obhut sind von diesem zu tragen, da dem Berechtigen nicht zuzumuten ist, die aus einer Sicht zufälligen Kosten der Veränderung aufzubringen. (BK-N 146-149).
(Haefeli Christoph, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Auflage, 2005 Zürich.)
Ausgefallene Besuchstage infolge Vereitelung
Nach Schwenzer (Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 273 ZGB) sind die Besuchstage grundsätzlich nachzuholen, soll der Zweck des Besuchsrechts nicht vereitelt werden!
Ausgefallene Besuchstage infolge Ferienabwesenheiten
Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Nachholen von Besuchstagen gemäss der "Wegleitung für vormundschaftliche Organe" von Christoph Häfeli sowie eines Bundesgerichtsentscheids vom 26.10.2001
Der Sorgeberechtigte hält die Besuchsregelung nicht ein
Beantragen Sie von dem Jugendsekretariat Ihres Wohnortes eine Elternvereinbarung. Mit dieser wird die Regelung schriftlich festgehalten.
Wenn Kindesschutzmassnahmen nichts gewirkt haben
ZGB Art. 311
1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge:
1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
Was der/ die Sorgeberechtigte brücksichtigung muss
Gemäss Familienrecht Online von Prof. Dr. Andrea Büchler (UNI ZH) bedeutet das Kindeswohl
für die elterliche Sorge folgendes:
• der Wille des Kindes (Art. 133 Abs. 2)
• erzieherische Fähigkeiten (Vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 4c, d.)
• die Möglichkeit der harmonischen Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht
• Beziehungs- und Erlebniskontinuität
• Stabilität, das heisst Stetigkeit der Erziehung und Betreuung
• die elterliche Fürsorge und Zuneigung bzw. die emotionale Bindung an das Kind
• Elterlichkeit, das heisst der Stellenwert des Kindes im Leben der Eltern
(Vgl. KGer SG = FamPra.ch 2003, 193)
• die Möglichkeit der persönlichen Betreuung
• Kooperationswille
• die Bereitschaft, die Beziehung zum andern Elternteil zu erhalten und zu fördern
(Bindungstoleranz, vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 3, 4e)
Als Ergänzung:
- verlässliche, kontinuierliche Beziehungen zu beiden Eltern
- die Vermeidung des Einbezugs der Kinder in Beziehungskonflikte der Eltern sowie
- die Vermeidung von Armut
Bemessung der Kinderalimente
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor, sondern überlässt es dem
gerichtlichen Ermessen, ob die Unterhaltsbeiträge konkret oder abstrakt bemessen werden
sollen. Letzternfalls ist es zulässig, auf vorgegebene Bedarfszahlen abzustellen oder Prozentregeln
zu verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall
vorgenommen und sachlich begründet werden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 = Pra 2003, Nr.
5). Als Prozentregel gilt in der Praxis weit verbreitet folgende Faustregel: Der Unterhalt für
ein Kind beträgt 10-15%, für zwei Kinder 25%, für drei 30-35%, für vier 36-40% des elterlichen
Nettoeinkommens. Grundsätzlich geeignete Hilfsmittel sind die vom Amt für Jugend
und Berufsbildung des Kantons ZH herausgegebenen „Empfehlungen zur Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder“ („Zürcher Tabellen“, abrufbar unter www.ajb.zh.ch). Bei der
individuell konkreten Methode wird der individuelle Bedarf des Kindes berechnet (inkl. z.B.
Wohnanteil, Hobby/Sport, Überschussanteil, etc.). Massgebend sind die Bedürfnisse des
Kindes an seinem Wohnort, weshalb tieferen Unterhaltskosten am Wohnort des Kindes mit
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einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen werden kann. Das Kind hat Anspruch
darauf, am Lebensstandard beider Eltern teilzuhaben und von guten finanziellen
Verhältnissen der Eltern profitieren zu können. Allerdings ist nicht von der maximal möglichen,
sondern nur von der tatsächlich gelebten Lebensstellung auszugehen; zudem können
die Umstände im Einzelfall ergeben, dass aus erzieherischen Gründen einem Kind eine einfachere
Lebensstellung zukommen soll als diejenige der Eltern (Urteil des Bundesgerichts
5C.66/2004 E 1.1; BGE 120 II 285 E 3b/bb; 116 II 110 E 3b). Die Leistungsfähigkeit der Eltern
ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf (ermittelt auf Basis des – allenfalls
um die Steuern erweiterten – betreibungsrechtlichen Existenzminimums; BGE 126 III 353 E
1a; 123 III 1 E. 3) und Nettoeinkommen eines jeden Elternteils. Dem Beitragsschuldner ist
grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 123 III 1 E. 3
und 5). Die Eltern haben gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt aufzukommen.
Fälligkeitstermin ist regelmässig der Monatsbeginn. Auf diesen Zeitpunkt entsteht
die jeweilige Beitragsforderung und wird zugleich fällig.
Gericht LU - Kindesunterhalt - Streiflichter aus der Sicht eines Richters
Strafgesetzbuch
Wenn die Behörde einer Partei unrechtmässig einen Vorteil verschafft
Art. 312 StGB
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fürsorge- oder Erziehungspflicht
StGB Art. 219
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.
Zivilgesetzbuch
Auskunftsrecht ohne elterliche Sorge
Der Nichtsorgeberechtigter hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft betreffen Bildung, Krankheiten etc. zu erhalten. Dazu:
Art. 275a
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte
über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Dauer der Unterhaltspflicht
ZGB Art. 277:
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.
Informationen und Auskunft generell über das Kind
ZGB Art. 275a
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes Benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs
Das heisst konkret, dass Eltern ohne elterliche Sorge können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten.
a) Informationsrecht
Das Gesetz verlangt eine Benachrichtigung des Elternteils ohne Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes. Als besondere Ereignisse können beispielsweise gelten,
– wichtige Entwicklungsschritte (laufen lernen, sprechen, zahnen),
– Entscheidungen zu besondern Hobby’s und besondern Freizeitaktivitäten,
– besondere gesundheitliche Ereignisse (schwere Krankheit, Unfall, Suchtmittelabhängigkeit),
– schulische Promotionen oder Nichtpromotionen,
– Prüfungserfolge,
– erfolgreiche oder misslungene Berufs- oder Studienabschlüsse,
– Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen,
– Erlangen von Auszeichnungen,
– besondere religiöse Anlässe (Taufe, Erstkommunion, Konfirmation etc),
– Straffälligkeit,
– Fremdunterbringung,
– Einzug eines Stiefelternteils oder Lebensabschnittspartners des sorgeberechtigten Elternteils in den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind,
– Vermisstmeldung,
– Verhaltensstörungen und notwendige therapeutische Massnahmen,
– besondere vermögensrechtliche Veränderungen (Erwerbseinkommen, Vermögensanfall aus Glücksspiel oder Erbschaft).
Was für das einzelne Kind zusätzlich als besonderes Ereignis zu betrachten ist, wird nur im Einzelfall beurteilt werden können. Der dargestellte Katalog ist daher keineswegs als abschliessend zu betrachten.
b) Anhörungsrecht
Das Anhörungsrecht gibt dem nichtsorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem/ der Sorgeinhaber/in einen Anspruch darauf, sich zu Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, zu äussern und seine Meinung anzubringen (Konsultationsrecht), es verschafft ihm aber keinen Anspruch auf Mitentscheidung.
Es handelt sich beispielhaft um folgende Lebensvorgänge:
– Einschulung,
– Schulwahl,
– Lehrstellenentscheid,
– Neuorientierung nach schulischen oder beruflichen Misserfolgen,
– längere Auslandaufenthalte,
– Fremdunterbringung,
– Förderung besonderer Begabungen,
– besondere medizinische Behandlung,
– Namensänderung,
– Religionswechsel,
– Wechsel der Staatsbürgerschaft,
– Wohnsitzwechsel.
Nicht angehört werden muss der nichtsorgeberechtigte Elternteil in Belangen, über welche das Kind selbständig entscheiden kann (echte absolut höchstpersönliche Rechte13).
Ein unter Verletzung des Anhörungsrechts gefällter Entscheid des Sorgeinhabers/ der Sorgeinhaberin bleibt wirksam und rechtsgültig14. Wird durch den Entscheid das Wohl des Kindes gefährdet, so kann bei der Vormundschaftsbehörde
durch den Anhörungsberechtigten eine Gefährdungsmeldung deponiert werden15.
(Quelle: Kurt Affolter)
Verhältnis zum anderen Elternteil
ZGB Art. 274
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
Keine Lösung bei Kindsgefahr
ZGB Art. 310
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
Persönlicher Verkehr mit dem Kind
ZGB Art. 275:
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen
Gründen geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
Das Verhältnis zum Kind
Art. 302 ZGB
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
zu verschaffen.
Geeignete Massnahmen der Vormundschaftsbehörde
ZGB Art. 307:
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
Das Verhältnis der Eltern zum Kind
ZGB Art. 302
Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
zu verschaffen.
Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde
Art. 275 ZGB:
Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung des Kindswohls
Gemäss Art. 307 ff kann bei der Behörde bzw. von Amtes wegen das Kindswohl gesichert werden.
Erforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Grundvoraussetzung der Anordnung vormundschaftlicher Kindesschutzmassnahmen ist das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls.
Eine solche liegt vor, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sittlichen Entfaltung des Kindes vorauszusehen ist. Die Ursachen für eine Gefährdung können vielfältig sein. So kann diese bspw. Auf Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Fehlverhalten der Eltern oder in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes und der weiteren Umgebung liegen.
Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit geringst möglichen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Kindesschutzmassnahme setzt kein Verschulden voraus und ist auch keine Strafe, sonder hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Dabei steht Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Die elterlichen bzw. familiären Kompetenzen sind zu stärken und zu fördern. Jede Massnahme muss darauf gerichtet sein, die Eltern zu befähigen ohne Kindesschutzmassnahmen zu leben (Empowerment). Die einzelnen Kindesschutz-massnahmen können kombiniert werden.
Es gilt die Maxime der Verhältnismässigkeit, welche sich in folgenden Grundsätzen des Kindesschutzes konkretisieren lassen:
Prävention
Möglichst milde Massnahmen in möglichst frühem Stadium. Es gilt das Prinzip der Stufenfolge, indem sich die einmal getroffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denkbar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist.
Subsidiarität
Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolge, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Private Hilfe und Verantwortung hat Vorrang, bspw. wenn die Eltern selbst auf freiwilliger Ebene die geeigneten Massnahmen zur Behebung ihrer Defizite ergreifen (Kinderkrippe, Internat usw.).
Komplementarität
Staatliche Massnahmen sollen nicht an die Stelle elterlicher Bemühungen treten, ausser der Entzug der elterlichen Sorge als radikalste Massnahme ist unumgänglich. Allenfalls sollen Defizite ausgeglichen werden.
Proportionalität
Ist das Kindeswohl gefährdet und rechtfertigt sich deshalb eine behördliche Intervention, so ist die mildeste aber im Einzelfall auch Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (so schwach als möglich, aber auch so stark wie nötig bzw. weder mit Kanonen auf Spatzen noch mit Schrot auf Elefanten). Für die Dauer der Massnahmen gilt das Prinzip nicht länger wie nötig, weshalb Massnahmen wenn möglich zu befristen und allenfalls anzupassen (zu mildern, aufzuheben bzw. zu verschärfen) sind.
Quelle: www.gl.ch
Bundesgerichtsentscheid
Besuchsrecht bei Streit zwischen den Eltern
Bundesgerichtsentscheid 131 III 209
Die generelle Beschränkung des Besuchsrechts bei schlechtem Einvernehmen der Eltern widerspricht dem Kindeswohl. Wenn das Verhältnis des Kindes zum besuchsberechtigten Elterteil gut ist, darf das Besuchsrecht nicht eingeschränkt werden, auch wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen. Wenn man eine generelle Einschränkung zu lassen würde, könnte der Inhaber der elterlichen Sorge dem anderen Elternteil mit Streitereien gezielt das Besuchsrecht verunmöglichen. Zudem sei erwiesen, dass das Kind durch ein regelmässiges Besuchsrecht die Trennung der Eltern besser verarbeite.
Alimenteberechnung bei Selbständigerwerbende
Erscheint das erzielte Einkommen ungenügend, darf das Gericht unter Umständen von demjenigen
Einkommen ausgehen, das bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft und der vorhandenen
Berufskenntnisse erzielt werden könnte. Voraussetzung für die Annahme eines
hypothetischen Einkommens ist allerdings, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte aus bösem
Willen oder aus Nachlässigkeit freiwillig darauf verzichtet, ein für den Familienunterhal
ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen
darf allerdings nur dann angerechnet werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung
tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Der Unterhaltspflichtige
hat nötigenfalls seinen (nicht rentablen) Beruf zugunsten eines anderen
aufzugeben, mit dem er mehr verdienen kann. Diese Frage stellt sich in der Praxis immer
wieder bei Selbstständigerwerbenden, die auf keinen grünen Zweig kommen. Solchen wird
zugemutet, sich um eine Stelle im Angestelltenverhältnis zu bemühen. Ergeben sich Hinweise
dafür, dass der Pflichtige sich nicht genügend um seine Leistungsfähigkeit kümmert und
gleichzeitig Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, kann ausnahmsweise gleichwohl
ein darüber hinausgehendes hypothetisches Einkommen angenommen werden (in diese
Richtung teilweise bereits das Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9.3.2005 E.
2.3.2; explizit: Entscheid des Obergerichts Luzern vom 1.10.2009 [22 09 76] E. 3.2). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf für die hypothetische Lohnannahme auf die
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik abgestellt werden
(http://www.statistik.admin.ch; BGE 128 III 4, 8). Allerdings ist den Betreffenden eine angemessene
Frist für die Erwirtschaftung des neuen Einkommens einzuräumen (BGE 129 III
417 E. 2.2). Grundsätzlich darf ein hypothetisch (höheres) Einkommen nicht rückwirkend
angenommen werden (BGE 129 III 417, 421). Bei einem Mangelfall sind die Steuern des
Pflichtigen ausser Acht zu lassen (BGE 126 III 353), was generell auch für Drittschulden gilt
(BGE 127 III 289, 292 E. 2 a/bb).
Auszug aus Gericht LU - Kindesunterhalt - Streiflichter aus der Sicht eines Richters
Bundesverfassung
Das Gleiche Recht
Art. 8 Bundesverfassung
1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2: Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3: Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.