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Elterliche Sorge - neue änderungen folgen

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Datum: 25.07.2009 Dieser Inhalt PDF erstellen:
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Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:

Art. 133
Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus.
Sie unterbreiten dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf die Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes.

Art. 133a (neu)
Das Gericht entzieht einem Elternteil von Amtes wegen oder auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge, wenn es das Wohl des Kindes verlangt.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil ohne elterliche Sorge und legt dessen Beitrag zum Unterhalt fest.
Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.

Art. 134
Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des
Kindes geboten ist.

Art. 134a (neu)
Die Voraussetzungen für eine änderung der Anteile an der Betreuung, des persönlichen Verkehrs oder des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

Art. 134b (neu)
Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständig für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen
Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls entscheidet das Gericht, das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständig ist.

Art. 297 Abs. 3
Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge nach den Bestimmungen über die Ehescheidung geregelt.

Art. 298
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wenn der Vater das Kind anerkannt hat.
Hat der Vater das Kind nicht anerkannt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu.

Art. 298a
Die Eltern verständigen sich auf ihre Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes.
Bei Uneinigkeit können sich die Eltern an die Kindesschutzbehörde wenden.

Art. 298b (neu)
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Auf Antrag eines Elternteils weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn es das Wohl des Kindes verlangt.
Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr und den Beitrag zum Unterhalt.

Art. 298c (neu)
Wird das Kindesverhältnis im Rahmen eines Vaterschaftsurteils festgestellt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu.

Art. 298d (neu)
Der Vater kann dem Gericht beantragen, dass die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam übertragen wird, wenn es mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Das Gericht regelt die Anteile an der Betreuung und den Unterhaltdes Kindes.

Art. 298e (neu)
Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
Die Voraussetzungen für eine änderung der Anteile an der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den Bestimmungen dieses Titels.
Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständigfür die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen
Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls ist das Gericht zuständig.

Art. 298f (neu)
übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt einer von ihnen, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem überlebenden Elternteil zu.
Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem überlebendenElternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

Art. 298g (neu)
üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, ohne dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen, so regelt der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, die alltäglichen und dringenden Angelegenheiten allein.

Art. 309
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindesschutzbehörde darum ersucht, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu
sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat.

Stichwort (sortiert) Inhalt
Alimente - Veränderung der Verhältnisse ZGB Art. 286 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern o...
Arbeitserwerb, Berufs und Gewerbevermögen ZGB Art. 323 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, ste...
Aufhebung der elterlichen Obhut ZGB Art. 310 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen we...
Auskunftsrecht der Eltern ohne elterliche Sorge Artikel 275a ZGB 1) Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kin...
Begleitetes BesuchsrechtDas begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für ein...
Beistandschaft ZGB Art. 308 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehör dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstü...
Bundesgesetz über den DatenschutzDieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (Art. 1)...
Das Besuchsrecht darf nicht in die Hand der Mutter gestellt werdenEs steht nicht in dessen freiem Belieben, ob das Kind persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einst...
Das Obhutsrecht Dieses umfasst einerseits die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a), sowie andererseits die Veran...
Dauer der Unterhaltspflicht ZGB Art. 277 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach...
Elterliche Sorge ZGB Art. 297 und ZGB Art. 302. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte ...
Elterliche Sorge - neue änderungen folgen Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 133 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus. Sie unt...
Entziehung der elterlichen Sorge ZGB Art. 311 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörd...
Entzug auf das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind Art. 274 Abs. 2 ZGB - Zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte Bei nicht anders behebbarer Gefährdung des Kindeswohls als ul-tima ratio die Mögl...
ErziehungZGB Art. 302 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen...
Feststellung der Vaterschaft ZGB Art. 309 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird...
Gemeinsame elterliche Sorge ZGB Art. 298a Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verstÃ...
Inkassohilfe und VorschüsseArt. 131 ZGB: 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der b...
Kinder werden von den Ferien nicht zurückgebracht BGE 125 IV 14 125 IV 14 4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1998 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und S. (Nichtigkeitsbeschwe...
Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ffErforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 30...
KindesvermögenZGB Art. 318 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem E...
offensichtlich unrichtig ist mit "willkürlich" gleichzusetzen"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398)...
Pflegeeltern ZGB Art. 294 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltli...
Polizeiorganisationsgesetz POG 1.2011 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 20032 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 2. März 2004, be...
Schranken / Vereitelung Art. 274 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persön...
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Unterhaltsbedarf für Kinder Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf für Kinder (2009) (ohne Pflegeplatzkosten) per 1. Januar 2009: Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gibt seit 19...
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 Luzern Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)54 (vom 24. Mai 1959): Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden I. Grundsatz § 1. öffentlichrechtl...
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abgeschlossen in New York am 20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962 Ratifikati...
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Zuteilung der elterlichen Sorge Eine änderung der Sorgerechtszuteilung durch das Scheidungsgericht (Art. 134 Abs. 1) oder die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 298a Abs. 2) kommt grundsätzlich je...