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November
25
2011 |
Bundesrat hält fest: einseitige Sorgerechtsregelung ist eine rechtliche und faktische Diskriminierung der Väter und gegen das Kindeswohl Aus der Botschaft:
Das geltende Recht missachtet nicht nur das Kindeswohl, sondern diskriminiert auch den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater. Während die Mutter die elterli-che Sorge mit der Geburt erlangt, hängt die elterliche Sorge des Vaters und damit die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Mutter ab (vgl. Ziff. 1.2.3). Fehlt es an dieser, bleibt der Vater von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Er hat bloss ein Recht auf persönlichen Verkehr – meist in Form eines zeitlich begrenzten Besuchsrechts – und ein Recht auf Information und Auskunft (Art. 273 ff. ZGB). Im Übrigen hat er wie Väter mit elterlicher Sorge zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Art. 276 ff. ZGB). Ähnlich präsentiert sich die Situation für die Väter bei einer Scheidung. Zwar behandelt das geltende Recht Väter und Mütter in diesem Fall gleich (vgl. Ziff. 1.2.2). In der Scheidungspraxis geht diese Gleichstellung aber zulasten der Väter, weil die Gerichte die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil allein zuweisen müssen. In aller Regel bevorzugen sie dabei jenen Elternteil, der das Kind bereits während der Ehe hauptsächlich betreut hat9. Bei klassischer Rollenteilung ist dies die Mutter. Entsprechend klein ist der Anteil der Väter, denen das Gericht bei einer Scheidung die alleinige elterliche Sorge überträgt. |
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November
17
2011 downloaden |
Das gemeinsame Sorgerecht kommt, jedoch mit vielen Bedienungen! Anlässlich der Feier im Köniz BE wurde bekannt gegeben, dass infolge SchickEnStei das gemeinsame Sorgerecht kommt!
Zu dem gemeinsamen Sorgerecht hat sich Herr Schöbe, dem EJPD wie folgt sich Stellung genommen: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 12 Abs. 4 und 5 (neu) 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom ...[1] die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so können sich der Vater, die Mutter oder beide gemeinsam an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden, damit diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Artikel 298a und 298b. 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung weniger als fünf Jahre zurückliegt. [1] Der Vorschlag bedeutet, dass ledige Väter nach Inkrafttreten des neuen Rechts die gemeinsame elterliche Sorge auch dann beantragen können (und im Normalfall auch erhalten), wenn ihr Kind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits auf der Welt ist und bisher der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstand. Demgegenüber ist die "Rückwirkung" im Fall einer Scheidung beschränkt: Hier kann man die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des andern Elternteils nur beantragen, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkfrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt. -------------------------------------------------------------------------------------- Anfrage VATERRECHTE: Die Übergangsregelung für das gemeinsame Sorgerecht sieht demfall vor, dass nach Art. 298/1 nur die Mutter das Sorgerecht erhält. Können Sie sich dazu Stellung nehmen? Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass die ledige Mutter die elterliche Sorge mit der Geburt erlangt. Die Frage war und ist einfach, wie der ledige Vater zum Sorgerecht kommt. Die Geburt als Anknüpfungspunkt scheidet aus. Als nächster Anknüpfungspunkt bietet sich die Anerkennung an. An sie knüpft der Entwurf für das Gros der Fälle auch an. Ein Entscheid der Vormundschaftsbehörde (neu Kindesschutzbehörde) ist nur für den Fall nötig, dass sich die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert. Und auch in diesem Fall ist es so, dass sich die Vormundschaftsbehörde auf die Seite des Vaters stellen (und zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden) muss, wenn nicht besondere Umstände für das alleinige Sorgerecht der Mutter (oder des Vaters!) sprechen. In Kürze erfasst: Künftig erhalten grundsätzlich alle Eltern das Sorgerecht. Bei einer Scheidung muss sich das Gericht vergewissern, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gründe für einen Entzug des Sorgerechts sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit. Eine grosse Neuerung ist die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete Eltern. Wenn sich diese nicht verständigen können, kann sich ein Elternteil an die Kindesschutzbehörde wenden. Diese wird über die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden. Die Revision regelt auch die Bestimmungen zum Aufenthaltsort. Wechselt ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes, erfordert dies die Zustimmung des andern Elternteils. Ausser, der Wechsel erfolge innerhalb der Schweiz und ohne erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die Vereitelung des Besuchsrechts durch den obhutsberechtigten Elternteil unter Strafe zu stellen. Gerichte und Kindesschutzbehörden haben aber gemäss heutigem Strafrecht die Möglichkeit, den Eltern eien Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an die Abmachungen halten. Das neue Sorgerecht wird nach Inkrafttreten rückwirkend für die vergangenen fünf Jahre angewandt. Allerdings müssen Eltern, die eine bereits erlassene Verfügungen rückgängig machen wollen, selber aktiv werden. |
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Oktober
13
2011 downloaden |
VATERRECHTE deckt auf: Die Schweizerische Gesetzesgrundlage bietet Grundlage für straflose Besuchsrechtsvereitelung und Entziehung von Unmündigen des nichtsorgeberechtigten Es ist bekannt, dass nach der Schweizerischen Gesetzesgrundlage das gemeinsames Sorgerecht praktisch nur der Mutter zugesprochen wird. Das hat auch Auswirkungen in der Strafgesetzgebung. Denn bei StGB geht hervor, dass die Mutter betreffend StGB Art. 220 - Entziehung von Unmündigen nahezu unfehlbar ist, wenn es darum geht, dem Vater das Besuchsrecht zu gewähren.
Bringt der Vater das Kind verspätet zur Kindsmutter zurück, droht ihm eine Strafanzeige. Wenn die Kindsmutter das Besuchsrecht gänzlich verweigert und das unmündige Kind dem Vater entzieht, ist dies gemäss diesen Gesetzesartikel legal. Somit leistet diesbezüglich das EJPD der Kindsmutter ungehindert Vorschub für Straftaten welche nicht bestraft werden. Dazu hat VATERRECHTE Schweiz dem EJPD um Stellungnahme gebeten. Aus dem Brief: StGB Art. 220 – Elterliche Sorge Sehr geehrte Damen und Herren Ich beziehe mich auf dem oben genannten Betreff. Ich bin Präsident Vaterrechte Schweiz, Vizepräsident Vaterverbot und Initiant „Schickenstei.ch“. Mit grossem erstaunen habe ich festgestellt, dass nur die Mutter bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge Anzeige erstatten kann, wenn das unmündige Kind entzogen wird. Wenn dem Nichtsorgeberechtigten Kindsvater das Kind entzogen wird, ist das nach dieser Gesetzgebung legitim. Die Tatsache, dass die derzeitige Gesetzgebung mit der einseitigen Zuteilung der Elterlichen Sorge dem Vorschub leistet, scheint mir sehr befremdlich zu sein. Wie weit diese Auslegung gegen die BV Art. 8 verstösst (Gleichstellung, Diskriminierung), kann ich nicht beurteilen. Ich rüge diese jedoch an und bitte Sie um Stellungnahme. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Am 27. Oktober 2011 wurde Stellung genommen: Aus der Stellungnahme geht hervor (siehe Download), dass der Vater das Mittel hätte, nach StGB 292 Entziehung von Unmündigen geltlich zu machen. Was wenige Wissen ist, dass dieser Artikel erst nach unzählige Male zum Zug kommt. Auch hat der Vater praktisch keine Chance dazu eine eine solche Verfügung zu erhalten - stattdessen wird der Kindsmutter den StGB 220 auf dem Tablett präsentiert, wie sie den Vater ungehindert anzeigen kann. Was aber heisst das StGB 292? Während die Kindsmutter unzählige Male das Besuchsrecht unbestraft vereiteln darf, muss der Vater bei den Behörden ein Gesuch um eine anfechtbare Verfügung erlassen. Diese muss beinhalten, dass wenn weitere Besuche vereitelt werden, nach StGB 292 geahndet wird. Ob die Behörden dem 1. reagieren und 2. eine formel korrekte Verfügung erlassen bzw. ob der Antrag des Vaters formel korrekt ist, ist eine andere Frage. Demnach leistet dieser Gesetzesartikel nach unser Ansicht nach Vorschub für Entziehung von Unmündigen - insbesondere dann noch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter unfehlbar ist. Damit wird nicht nur dem Vater wird geschadet, sondern auch dem Kind. Im allgemeinen ist bekannt, dass das Besuchsrecht für den Vater bei den Behörden wenig Aufmerksamkeit erhält. Sollte er das Besuchsrecht erhalten, wird ihm das vereitelt mit Krankheitsausfällen, keine Zeit etc. Behörden tendieren sodann mit langwierigen Gesprächen mit der Kindsmutter - konkret heisst dies, es verstreichen Monaten bis es "versandet". Letztendlich wird das Kind angehört und die Behörden erhalten die Bestätigung, dass das Kind nicht mehr zum Vater gehen möchte (PAS). VATERRECHTE hat jedoch eine Lücke gefunden, wie die Kindsmutter nach StGB 292 belangt werden kann - und noch effizient. Derzeit werden wir entsprechende Vorlagen ausarbeiten für die Veröffentlichung. Zudem wird ein weiteres Schreiben folgen... |
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Februar
03
2011 downloaden |
Menschenrechtsgerichtshof zeigt der Diskriminierung nichtehelicher Väter erneut die Rote Karte! Am 3. Februar 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine weitere historische Entscheidung, CASE OF SPORER v. AUSTRIA (Application no. 35637/03), in Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht für nicht verheiratete Väter getroffen und Österreich verurteilt.
Die Besonderheit des Urteils liegt vielmehr darin, dass der Gerichtshof drei grundsätzliche Orientierungen für die Überprüfung in sorgerechtsrelevanten Verfahren zu Grunde gelegt hat, die wichtige Hinweise und Folgerungen für die nationale Gesetzgebung auch in der Bundesrepublik Deutschland haben wird. Die Kernpunkte sind die Folgenden: i) Familiengemeinschaft: Eine Familiengemeinschaft entsteht mit der Geburt des Kindes. Nur die Entstehung der Familiengemeinschaft ermöglicht ein Familienleben des Kindes mit seinen Elternteilen. ii) Lebensform: Die praktizierte Lebensform der Eltern, nämlich gemeinsames Leben in einem Haushalt gegenüber dem Leben in getrennten Haushalten darf zu keiner Benachteiligung des Kindes führen. iii) Gleichstellung: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Gleichstellung von nicht ehelichen Vätern im Hinblick auf den Kindeswohlmaßstab sowohl für den Zugang als auch für die Aufhebung von Elternrechten gleichermaßen zu gewährleisten. Das Urteil geht über das Zaunegger-Urteil hinaus, weil der Gerichtshof hier konkret eine Überprüfung in Hinblick auf die praktizierte Lebensform der Eltern vorgenommen hat und die Diskriminierung wegen der Lebensform von gemeinsamem Leben und getrenntem Leben zurückgewiesen hat. Ebenfalls fortgeführt wird die Rechtsprechung des EGMR dahin gehend, dass der Gerichtshof hat auch eine Überprüfung hinsichtlich des Kindeswohl-maßstabes vorgenommen hat und dazu auffordert, dass die nationale Gesetzgebung eine Gleichstellung in jedem Gerichtsverfahren bezüglich des anzuwendenden Kindeswohlmaßstabes gewährleisten muss. Laden Sie dazu das vollständige Dokument herunter. Quellenangabe: Deepak Rajani, Netzwerk Parentalis, www.Gleichstellungsmodell.de |
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Dezember
03
2009 downloaden |
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt das Sorgerecht lediger Väter Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die deutsche Praxis, den Vater eines unehelichen Kindes vom Recht auf die Beantragung eines Sorgerechts auszuschliessen, und die Entscheidung über das Sorgerecht der Mutter zu überlassen, mit 6 zu 1 Stimme für menschenrechtswidrig.
Ein Straßburger Richter gab einem Vater aus der Nähe von Köln das Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er wurde darauf verwiesen, dass nach derzeit geltendem deutschen Recht die Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch eine gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen können. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht im wesentlichen gebilligt. Doch sehen die Straßburger Richter in dieser Bevorzugung von unverheirateten Müttern einen Verstoß gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens. Mutter verweigerte Zustimmung zu gemeinsamen Sorgeerklärung Der 45 Jahre alte Beschwerdeführer hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde. Sie wuchs bei beiden Eltern auf, bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah. Die Mutter war aber nicht bereit, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen. Nachdem der Vater ohne Erfolg bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen war, legte er im Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass es stichhaltige Gründe dafür geben könne, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen - etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Das sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Die Straßburger Richter teilten die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, sei nicht verhältnismäßig, befand die Kammer des Straßburger Gerichtshofs mit sechs Stimmen zu einer Stimme. Der deutsche ad-hoc-Richter Schmitt hat eine abweichende Meinung geäußert: Er verwies auf den großen Ermessenspielraum, welchen den Staaten in diesen Angelegenheiten zustehe. Das habe die Mehrheit der Richter verkannt. Die deutschen Regelungen seien erlassen worden, um Rechtssicherheit zu schaffen und das Kind auf bestmögliche Weise zu schützen, erklärte Schmitt. Seiner Ansicht nach sei der Vater nicht ungerechtfertigt diskriminiert worden. Die Situation der Mutter und des Vaters seien nicht vollständig vergleichbar. Der Gerichtshof stellte zudem einstimmig fest, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstelle. Nach geltender Rechtslage können in Deutschland nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Bei dieser Entscheidung ging es nicht um das Recht, das Kind zu sehen, das auch für nichteheliche Väter anerkannt ist. (Quelle faz.net / http://sim.law.uu.nl / VATERRECHTE) |
