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Das Verstehen von juristischen Fachausdrücken ist für einen Nichtjuristen meist aufreibend. Vaterrechte.ch versucht einen kleinen Überblick zu schaffen.
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Alimente
Alimente sind materielle Unterhaltsbeiträge die bezahlt werden müssen, welche aus uneheliche oder aus geschiedenen bzw. getrennten Ehen stammende Kinder sowie an geschiedene oder in ehelicher Trennung lebende Personen. Davon sind meistens Frauen betroffen.

Die Alimente werden bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung entrichtet. Das Geld wir von obhutsberechtigten gezahlt. Die Alimentenhöhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Schlüssel der jeweiligen Sozialbehörde. Folgende Faustregel wird kann eine Ãœbersicht der zu bezahlende Alimente geben:
Bei einem Kind 15 bis 17 Prozent
Bei zwei Kindern 25 bis 27 Prozent
bei dem Steuerbaren Einkommen.
Dazu kommt noch, dass nebst des alltäglichen Unterhalts weitere kosten angemesse beiteiligt werden müssen, z.B. Zahnbehandlung, Nachhilfeunterricht.
Eine Herabsetzung der Alimente ist nur Möglich mit einem Gerichtsbeschluss. Es werden dabei nur die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Grund anerkannt.

Die Alimente decken in der Regel nicht den vollumfänglichen Unterhaltsbedarf. So muss der obhutsberechtigte Elternteil zusätzliche Kosten wahrnehmen wie Betreuungs- und Erziehungsaufgaben.

Wird ein Alimentenzahler rückständig, besteht die Möglichkeit die Alimente ganz bzw. teilweise von einer Inkassostellen der Sozialdienste bezahlt zu werden. Siehe auch im ZGB(Art. 276-295) Unterhaltspflicht für Kinder (auch unter rechtliches bei Vaterrechte.ch).
Familienzulagen
Unter Familienzulagen wird verstanden, dass die Zulagen welche die Eltern für die Tragung der Unterhaltskosten ihrer Kinder wahrnehmen erleichtern soll. Sie begleicht jedoch nur einen Bruchteil der Kosten aus. Die Idee vom Zahlungsansatz besteht darin, dass die primäre Verantwortung bei der Familie liegt.
Die Familienzulagen werden kantonal geregelt. Eine Ausnahme stellen die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden dar. Diese werden beim Bund in der Regelungskompetenz (Art. 116 Abs. 2/4 BV) in Gebrauch gemacht. Deshalb kennt die Schweiz von über 50 verschiedenen Familienzulagensystemen mit unterschiedlichsten Regelungen der Art, Höhe, Bezugsdauer und der Anspruchsberechtigten.

Einer der wichtigsten Familienzulage sind die vorgesehenen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende. Sie betragen von 150 CHF bis 444 CHF, bis zum 16. bzw. 25. Altersjahr.
Bereits in 10 Kantonen haben auch Selbständigerwerbende Anspruch auf Kinderzulagen und in 5 Kantonen auch Nichterwerbstätige. Diese Leistungen werden jedoch nur teilweise bis zu einer Einkommensobergrenze gezahlt. Grundsätzlich kann nur eine ganze Zulage vom Kanton bezogen werden. Zu beachten sind auch bei mehreren Kantonen die Geburtszulagen.
Bei den Arbeitnehmern wird das über einer Familienausgleichskasse abgewickelt.
In der Schweiz existieren somit über 800 kantonale und private Familienausgleichskassen. Bei grösseren Unternehmen zahlen oft freiwillig zusätzliche oder höhere Zulagen, als sie das Recht vorsieht.
Der Bund sieht vor, Familienzulagen zu harmonisieren und durch Ergänzungsleistungen für Bedürftige zu ergänzen.
Alimentenbevorschussung
Alle Obhutsberechtige Personen die Alimente empfangen, können bei der Alimentenhilfe eine kostenlose Eintreibung der Unterhaltszahlungen anfordern. Das kann eine teil- oder eine vollständige Bevorschussung sein. Es wird jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zu kantonal unterschiedlichen Bedingungen berücksichtigt.

In den letzten Jahren haben mehrere Kantone diese Hilfe eingeschränkt. Der Druck von finanziellen Problemen wurde grösser. Daher wurde zumindest eine Rückzahlung teilweise eingeleitet.
Es gibt auch Kantone, die nach einer bestimmten Zeit die Zahlungen einstellen. Insbesondere dann, wenn:
- der Schuldner zahlungsunfähig ist
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
In diesen Fällen übernimmt die Sozialhilfe die Zahlungen. Der Nachteil besteht darin, dass die Gläubiger bezüglich Unterhaltszahlungen unmerklich zur Schuldner in Bezug auf Fürsorgeleistungen werden.
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht verpflichtet für das Aufkommen der Kosten von Erziehung und Ausbildung, sowie notwendige Massnahmen für Schutz des Kindes.
Diese Pflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Ist die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, so dauert die Verpflichtung der Eltern weiter solange an, bis eine Ausbildung abgeschlossen werden kann (bis max. 25J). Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Bei geringem Einkommen oder Vermögen der Eltern ist die Unterhaltspflicht gegenüber der mündigen Kindern ganz oder teilweise aufgehoben.

Bei einer Scheidung oder Trennung der Eltern wird durch ein Gerich der Unterhaltsbeitrag festgelegt. Das jedoch nur, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen und genhemigt wurde durch die Vormundschaftsbehörden. Der Elternteil, der nicht das Sorgerecht ausübt, ist verpflichtet Alimente zu bezahlen. Derzeit ist das aus gesetzlichen Gründen meistens beim Mann der Fall.

Die Pflegeeltern haben ein Anrecht auf ein Pflegegeld und müssen keine Kosten übernehmen (Unterhaltspflicht). In der Praxis zeigt sich das meist unentgeltlichkeit aus. Auch Stiefeltern müssen keine Unterhaltspflicht bezahlen. Die Ehegatten ist verpflichtet, dem Partner in angemessener Weise zu unterstützen.
Das Zivilgesetzbuch legt aus, dass eine Unterhaltspflicht in direkter auf- und absteigender Linie besteht. Das heisst, im Falle der Sozialhilfe- oder der Pflegebedürftigkeit sind Großeltern, Eltern und Kinder füreinander unterhaltspflichtig, sofern es Ihnen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
Konkubinat
Eine Konkubinat ist eine eheähnliche Gemeinschaft unverheirateter Partner. Mit Ausnahme der Kantone Genf und Zürich können sich Konkubinatspartner verschiedenen Geschlechtes sich nicht als Partnerschaft registrieren lassen. Sie können in der Regeln nach Artikel 530 ff. OR behandelt und aufgelöst werden. Diese Verbindung ist nicht ausserhalb jeglicher rechtlichen Regelung.

Bei langandauerndem Verhältnis (ab 5 Jahre), kann das Eigentum den Partner beiden gehören und nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Diese Regelung ist jedoch nach Gemeinde/Kantone unterschiedlich.
Adoption
In der Schweiz darf nur ein Kind adoptiert werden, wenn die Voraussetzungen für seine verbesserte Persönlichkeitsentwicklung gegeben ist.
Die Voraussetzung ist, dass Sie bereits 5 Jahre verheiratet und mindestens 35 Jahre alt sind. Die Kinder müssen unter 18 Jahren alt sein. Auch Einzeladaption ist sind möglich. Es wird dasselbe Mindestalter gefordert, ansonsten bestehen keine besonderen Voraussetzungen. Die Bedinnungen werden erschwert, wenn das Kind entmündigt oder mündig ist.
Ist das Kind bereits urteilsfähig, muss es für eine Adaption seine Zustimmung geben. Bei jeden Fall muss die Adoption der Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgen. Das Sorgerecht geht automatisch an die adoptiv Eltern über.

Die Kantone haben die Aufsicht, einen Missbrauch einer Adaption vorzubeugen. Damit die Problematik weltweit geregelt wird, wurde internationaler Ebeneein Haager Ãœbereinkommen über die internationale Adoption geführt.
Beim Adoptionsgeheimnisses darf die Identität der Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung der leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden.
Kindesschutz
Der Kindesschutz sorgt für das Wohl des Kindes und wendet eine jegwelche Gefährdung des Kindes ab. Grundsätzlich liegt die Verantwortung betreffend Erziehung und Wohlergehen des Kindes bei den Eltern. wenn diese Ihre elterliche Sorgespflicht verletzen bzw. nicht erfüllen bzw. nicht erfülllen können, kann der Staat verschiedene Massnahmen einleiten: 1. Anordnung, die Pflege, Erziehung und Ausbildung an eine Person oder Stelle erteilen, die Auskunft und Einblicke geben kann.
2. Ernennung eines Beistands; 3. Aufhebung der elterlichen Sorgepflicht und 4. neuer Aufenthaltsort des Kindes festlegen. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes und nicht das Verschulden der Eltern.

Für obenerwähnte Massnahmen, Änderungen und Aufhebung des Kinderschutzes ist die Vormundschaftsbehörde die führende Stelle.

1989 erschien die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK seit 1997 in der Schweiz in Kraft), diese hat den den Kindesschutz in der Schweiz erweitert. In der ZGB-Revision (1998-2000) wurden verschiedene Grundsetze des KRK gesetzlich verankert. Zum Beispiel wurde das gemeinsame elterliche Sorgerecht im revidierten Scheidungsrecht sowie das Anhörungsrecht des Kindes.
Ausserdem haben das Kind sowie die Eltern gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt, wenn das Kind nicht mehr unter der elterlicher Fürsorge steht.

Des Weiteren kommt das internationale Kindesrecht bei folgenden Abkommen zum Tragen:
- Beim Haager Ãœbereinkommen (1961 resp. 1996) über den Schutz von Kindern, dieses betrifft die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die ausländischer Entscheidungsanerkennung.
- Haager Ãœbereinkommen über den Schutz des Kindes bei widerrechtlichem Aufenthalt im Ausland (1980) sowie das europäische Ãœbereinkommen über die Anerkennung respektive Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidungen für Kinder und der Sorgerechtswiederherstellung.
- Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950. Die
Elterliche Sorge
Unter elterliche Sorge wird verstanden (früher unter elterliche Gewalt), das Recht und Prflicht des sorgeberechtigen Elternteil(e)s, für das Kind zu sorgen, leiten, erziehen, zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Vergleiche Art. 296 bis 330 ZGB.
Während der Ehe üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus.
Bei unverheiratedem Verhältnis, steht die Mutter allein die elterliche Sorge für ihr Kind zu. Seit 1998 kann bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge übertragen werden (Art. 298a ZGB).

Nach einer Scheidung wird in der Regel das Kind an einem Elternteil anvertraut. Bei einem Antrag kann Sie jedoch auch bei beiden Eltern bleiben (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil besitzt das Recht auf einen persönlichen Verkehr mit seinem Kind (Art. 273, 274 ZGB).

Das Wohl des Kindes steht im Vodergrund und darf nicht beeinträchtigt werden (Art. 301 ZGB, Art. 3).
Steht das Wohlbefinden des Kindes unter Gefahr, können Kindesschutzmaßnahmen ergriffen werden (Art. 307 bis 317 ZGB). Sie sollen angemessen und proportional auf die Gefährdung des Kindeswohls abestimmt sein. Im Extremfall zur Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormundes.
Kleinkinderzieherin und -erzieher
Kleinkinderzieherinnen und -erzieher betreuen vorschulpflichtige Kinder in Krippen, Tages- und Kinderheimen. Sie sind für Erziehung, Förderung, Ernährung und Pflege der ihnen anvertrauten Kinder zuständig. Die Tätigkeit wird zu 95 Prozent von Frauen ausgeführt. Zu den Tätigkeitsfeldern einer gelernten Kleinkinderzieherin und eines gelernten Kleinkinderziehers gehören: 1. Gruppenleben organisieren, Gruppenhaushalt führen; 2. Gruppenaktivitäten, -prozesse, -kultur, Zusammenleben gestalten; 3. Entwicklung des einzelnen Kindes fördern; 4. Gesundheit und Pflege sicherstellen; 5. administrative Aufgaben und Berichterstattung wahrnehmen; 6. Zusammenarbeit mit Eltern und Fachleuten organisieren und pflegen; 7. Berufsnachwuchs ausbilden.
In der deutschen Schweiz beginnt die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin in der Regel mit einem Praktikum. Danach folgt eine 3-jährige Berufslehre (Sekundarstufe II). In der Romandie wird dieser Ausbildungsgang auf der Tertiärstufe (Höhere Fachschule) angeboten. Im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes müssen die Ausbildungen gesamtschweizerisch angepasst werden.
Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher sind im Schweizerischen Berufsverband CH-S2 organisiert.
Patchwork-Familie
Als Patchwork-Familien werden Stiefeltern, Stiefkindern und Stiefgeschwistern bezeichnet. Sie kommen zustande durch Scheidung oder Verwitwung und darauf folgende Wiederverheiratung.

Der Stiefelternteil ist verpflichtet den sorgeberechtigten Elternteil zu unterstützen. Auch kann es vorkommen dass er/sie mit materiellen Unterhalt das Stiefkindes mitfinanziert.
Heute ist die Position des Stiefelternteiles gegenüber den Stiefkindern meist diffus.
Sie wechselt zwischen dem Anspruch auf elterliche Autorität und einer freundschaftliche Zuwendung.
Meist geraten sie in einen Loyalitätskonflikt, wenn eine Konkurenz zwischen den beiden Elternteil herrschen.
Jugendämter haben mit diesem Problem reagiert und richten für diese Familien zugeschnittenen Beratungsleistungen ein.
Familiensplitting
Eine grundlegende Frage bei der Ausgestaltung von Einkommenssteuersystemen ist die Bestimmung des Steuersubjekts. Das Familiensplitting ist eine Kombination von Individual- und Gemeinschaftsbesteuerung.
Bei der Individualbesteuerung werden alle erwachsenen steuerpflichtigen Personen, unabhängig von ihrem Zivilstand, einzeln veranlagt und besteuert.
Die Gemeinschaftsbesteuerung bezieht sich auf Ehepaare. Die Steuer wird auf dem Gesamteinkommen beider Partner erhoben. üblicherweise ist das System der Einkommensbesteuerung progressiv ausgestaltet. Um zu vermeiden, dass das Ehepaar durch die Gemeinschaftsbesteuerung in eine höhere Progression gerät, wird das Verfahren des Splittings angewandt. Das Gesamteinkommen wird zum Satz des hälftigen Einkommens oder mit einem anderen geeigneten Divisor geteilt bzw. gesplittet und besteuert.
Beim Modell Familiensplitting ist der Anknüpfungspunkt das Zusammenleben von Paaren mit Kindern und Jugendlichen in einem Haushalt. Ehe- und Konkubinatspaare mit Kindern und Jugendlichen werden als Lebensgemeinschaft und wirtschaftliche Einheit betrachtet und gemeinsam mithilfe eines Splittingverfahrens besteuert. Hat ein Paar keine Kinder oder haben diese bereits ihre Ausbildung abgeschlossen, wird jeder Partner individuell besteuert.
In der Schweiz gilt bis anhin die Gemeinschaftsbesteuerung für Ehepaare. Jedoch haben sich in den vergangenen Jahrzehnten die Familienstrukturen tief greifend verändert. Zentrales Element des Familienbegriffs ist heute nicht mehr die Ehe, sondern das Vorhandensein von Kindern. Im Rahmen der laufenden Reform der Familienbesteuerung wird deshalb das Familiensplitting diskutiert. Das Modell begünstigt in erster Linie Personen mit Kindern. Familiensplitting in dieser Form ist ausschliesslich in der Schweiz ein Thema. In den OECD-Staaten dominiert das System der Individualbesteuerung mit speziellen Abzügen für Haushalte mit Kindern.
Krippe und Kindertagesstätte
Es gibt vielfältige Formen von Tagesstätten für Kinder im Vorschulalter. Ihre Bezeichnung variiert in den verschiedenen Kantonen. Krippe und Kindertagesstätte sind Orte mit ähnlichen funktionalen Eigenschaften. Auch wenn nicht alle Tagesstätten beispielsweise ein Mittagessen vorsehen oder Säuglinge aufnehmen, bieten diese Strukturen meist ein zeitlich breites Leistungsangebot (öffnungszeiten am Tag, unter der Woche und durch das Jahr hindurch), das dem Arbeitstag der Erwachsenen entspricht. Dies ist bei anderen Formen der kollektiven Betreuung nicht der Fall, da die öffnungszeiten dort meist beschränkt sind.
Krippen und Tagesheime bieten eine Dienstleistung für erwerbstätige Eltern. Sie stellen eine Alternative zur Betreuung durch eine Tagesmutter dar und fördern die Sozialisierung der Kinder innerhalb einer Peer Group schon in einem jungen Alter.
Obwohl diese Institutionen durch die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern aus dem Jahr 1977 geregelt sind, besteht diesbezüglich keine einheitliche Sozialpolitik, wie es die diversen Finanzierungsarten zeigen. Gewisse Institutionen sind öffentlich, andere werden subventioniert, wieder andere sind privat. In den verschiedenen Regionen gibt es grosse Unterschiede bezüglich der Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen. In städtischen Gebieten sind diese Strukturen stärker entwickelt und werden gefördert, da dort das Verbleiben der Mütter auf dem Arbeitsmarkt und der Zerfall der traditionellen Familienmodelle stärker ausgeprägt sind. Die zunehmende Zahl von Krippen und Tagesheimen widerspiegelt die Entwicklung der Lebensstile.
Die Nachfrage hat zunächst quantitativ zugenommen. Sind Statistiken verfügbar, so zeigen sie eine Knappheit an Betreuungsplätzen auf. Für die steigende Anzahl Familien mit "atypischen" Arbeitszeiten, beispielsweise Arbeit auf Abruf oder Nachtarbeit, bieten diese Institutionen keine angemessene Lösung.
Die Nachfrage hat auch in qualitativer Hinsicht zugenommen. Das Erziehungspersonal besteht immer häufiger aus beruflich qualifizierten Fachkräften, wobei die Nachfrage nach diplomierten Personen das Angebot übersteigt. Die Eltern erwarten neben der reinen Betreuung auch eine erzieherische Tätigkeit vonseiten der Institution.
Obwohl eine qualitativ hoch stehende soziale und erzieherische Betreuung eine akzeptierte Forderung darstellt, sind Krippen und Tagesheime immer noch umstritten und werden teils in wahltaktischer Absicht (ideologisch und finanziell) in Frage gestellt.
Sonderschulung
Die Sonderschulung ist eingerichtet für Kinder und Jugendliche, die dem Lehrplan in Regelschulen nicht nachkommen. Die Invalidenversicherung zählt ebenfalls die heilpädagogische Früherziehung bei Kleinkindern sowie die von ihr finanzierten pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen (Logopädie, Psychomotoriktherapie) der Sonderschulung zu.
Erste Sonderschulen für Sehbehinderte und Taubstumme entstanden zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Erste Sonder- bzw. Hilfsklassen wurden bereits ab 1882 für Lernbehinderte eröffnet. Dank der Einführung der Invalidenversicherung wurden Ende der 1960er-Jahre weitere Sonderschulen für Körperbehinderte und Sprachbehinderte gegründet. Hinzu kamen im Laufe der Zeit u.a. auch Sonderklassen für Verhaltensauffällige sowie Sprachbehinderte.
Rund 6,4 Prozent der Kinder besuchen eine Sonderschule oder eine Sonderklasse (Schuljahr 2000/01). Bezüglich der Quote an Sonderklassen gibt es große kantonale Unterschiede. Ausländische Kinder und Jugendliche sind im Vergleich zu Regelklassen überdurchschnittlich in Sonderklassen vertreten. Obwohl in den letzten Jahren vermehrt integrative Förderangebote geschaffen worden sind, hat die Anzahl an Kindern und Jugendlichen in Sonderklassen weiterhin zugenommen.
Pränatale Diagnostik
Der Begriff pränatale Diagnostik umfasst alle Untersuchungen, welche Informationen über den Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes ergeben. Die wichtigsten sind die Ultraschalluntersuchung (nicht invasiv) und Untersuchungen des mütterlichen Blutes (wenig invasiv) sowie Fruchtwasserpunktion, Chorionzottenbiopsie und Nabelschnurpunktion (invasive Untersuchungen); bei Letzteren werden embryonale bzw. fetale Zellen untersucht. Mit den genannten Untersuchungen können Missbildungen, Chromosomenanomalien und Stoffwechselstörungen diagnostiziert werden. Blutuntersuchungen erlauben keine Diagnose, sondern nur eine Risikoabschätzung in Form einer Wahrscheinlichkeit, sind deshalb schwierig zu interpretieren und führen oft zu Verunsicherung. Die Resultate der invasiven Untersuchungen sind bezüglich Chromosomenanomalien sehr verlässlich, bergen aber das Risiko einer Fehlgeburt (bis 1 Prozent).
Heute gehören die Ultraschalluntersuchung und zunehmend auch die Untersuchungen des mütterlichen Blutes zur Routine in der Betreuung von Schwangeren. Weiterentwickelte technische Geräte und die kombinierte Anwendung von verschiedenen Tests führen schon in der frühen Schwangerschaft zu immer höheren Raten der Entdeckung von Normabweichungen beim Kind. Die diagnostischen Möglichkeiten stehen in Kontrast zu oft fehlenden therapeutischen Interventionen, dadurch stehen die Eltern insbesondere bei Chromosomenanomalien vor dem Entscheid, die Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen.
Die routinemässige Anwendung einzelner Tests erlaubt in der Regel keine umfassende Beratung. Bei pathologischem Befund besteht deshalb die Gefahr, dass lückenhaft informierte Eltern einen überstürzten Entscheid in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch treffen.
Die Tatsache, dass manche Befunde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, wird zunehmend als ethisches Problem erkannt. Gegenwärtig lassen beispielsweise mehr als 90 Prozent der Paare, bei deren Kind in der Schwangerschaft eine Trisomie 21 diagnostiziert wird, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen.
Die Möglichkeit der pränatalen Diagnostik kann das Ausmass der Selbstbestimmung werdender Eltern erhöhen. Anderseits droht die Entscheidung der Eltern bezüglich der Durchführung von pränatalen Tests sowie eines Schwangerschaftsabbruchs bei einem pathologischen Befund von gesellschaftlichen oder ökonomischen Zwängen mitbeeinflusst zu werden.
Kinderrechte
Kinderrechte sind Rechtsnormen, die sich auf Kinder bzw. deren Lebensbereiche beziehen. Dazu gehören vor allem zivile, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die verschiedene Anspruchs-, Handlungs- und Konkretisierungsebenen umfassen: individuelle Garantien, die dem einzelnen Kind zustehen und mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden können; Rechte, die Kindern als gesellschaftlicher Gruppe zukommen und aus welchen sich Aufträge an das Gemeinwesen ableiten lassen; Rechte im Sinne von Prinzipien, zu deren Berücksichtigung der Staat in seinem Handeln verpflichtet ist.
Während dieses weite Verständnis von Kinderrechten alle Rechte und Ansprüche der Kinder als Teil der Gesellschaft gegenüber dem Gemeinwesen umfasst, regelt das Kindesrecht im Wesentlichen die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern. Das Kindesrecht im engeren (zivilrechtlichen) Sinne umfasst die Normen, welche die primäre Verantwortung der Eltern für ihr unmündiges Kind verankern, im Einzelnen konkretisieren und damit die rechtliche Grundlage für seine Erziehung und Sozialisation bilden.
ältere Rechtsnormen, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, sind vornehmlich aus der Perspektive des Schutzes und der Fürsorge geschrieben. Zunehmend ergänzt nun der Gedanke der Partizipation und Emanzipation diese Sichtweise und rückt Kinder und Jugendliche als eigenständige Rechtspersönlichkeiten ins Zentrum. Zu diesem gewandelten Verständnis vom Kind als Rechtssubjekt hat auch die Kinderrechtskonvention (UN-KRK) beigetragen und Gesetzesrevisionen in diesem Sinne beeinflusst. Illustrative Beispiele sind der Kinder- und Jugendartikel in der revidierten Bundesverfassung (Art. 11); Bestimmungen, welche die Anhörung des Kindes in allen es betreffenden Verfahren vorschreiben (namentlich im Scheidungsverfahren seiner Eltern, bei Adoption oder bei Kindesschutzmassnahmen). Auch änderungen im Opferhilfegesetz, die vorgesehenen Neuerungen im Jugendstrafrecht und im Jugendstrafverfahren gehen auf spezifische Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ein und berücksichtigen neuere entwicklungspsychologische und pädagogische Erkenntnisse.
Kinderrechte sind als Rechte einer sozialen Gruppe mit vielfältigen Aufgaben verknüpft und beeinflusst durch neue gesellschaftspolitische Herausforderungen. Deshalb ändern sich Inhalt und Tragweite; beispielsweise ist davon auszugehen, dass künftig vermehrt Fragen der sozialen Sicherheit (Armut) und der medizinischen Fortpflanzung auch unter dem Aspekt Kinderrechte zu regeln sind.
Rechtliches Gehör
Grundsätzlich:
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar (BGE II. Zivilabteilung 5A.375/2008).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt eine Verfahrensgarantie dar, die davon ausgeht, dass niemand in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört zu worden zu sein. Er umfasst insbesondere den Anspruch auf vorgängige Orientierung und das Recht, sich zu den rechtserheblichen Punkten vor den Entscheid zu äussern
(KölzlHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 52).

Damit die Behörde die Partei über die geplante Massnahme orientieren und diese sich dazu äussern kann, muss die Behörde bereits eine Vorstellung haben, welche Massnahme sie ins Auge fast. Auch das rechtliche Gehör kann nur gehörig gewährt werden, wenn die Behörde eine Massnahme ernsthaft in Betracht zieht.
Zumutbarkeit bei Alimentenbezahlung BGE 129 III 375 S. 380
Die Unterhaltspflicht kann eingestellt werden, wenn dies nicht mehr zumutbar ist:

Urteilskopf

129 III 375


61. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung)
5C.260/2002 vom 6. März 2003

Regeste

Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit.
Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1-3.3).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes eine grosse Bedeutung zu (E. 3.4).
Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (E. 4.2).

Sachverhalt ab Seite 375

BGE 129 III 375 S. 375

A.- Die Ehe der Eltern von A., geb. 1978, wurde am 15. Februar 1989 geschieden. Sie und ihre beiden Geschwister wurden unter die
BGE 129 III 375 S. 376
elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Der Vater, B., wurde verpflichtet, an den Unterhalt von A. monatlich einen indexierten Beitrag von Fr. 700.- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten, bis zum Eintritt seiner Tochter ins volle Erwerbsleben, längstens jedoch bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. B. kam dieser Verpflichtung über die Mündigkeit seiner Tochter hinaus nach und leistete bis zu der im Sommer 1999 bestandenen Matura den vollen Unterhaltsbeitrag. Danach stellte er seine Unterhaltszahlungen ein. A. begann im Herbst 2000 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich.

B.- A. erhob am 5. November 2001 beim Bezirksgericht Zürich Unterhaltsklage gegen B. Mit Urteil vom 30. November 2001 verpflichtete die Einzelrichterin B. in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1250.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2002, sowie von Fr. 1000.- ab 1. April 2002 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 eine von B. dagegen erhobene Berufung gut und wies die Klage ab.

C.- Mit Berufung beantragt A. dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 14. Oktober 2002 aufzuheben und die Unterhaltsklage gutzuheissen. Der Beklagte schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist die Verpflichtung der Eltern zur Leistung von Unterhalt an ihr mündiges Kind unter anderem davon abhängig, ob es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376; BGE 120 II 177 E. 3c S. 179). Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob auf Grund der fehlenden persönlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter die Leistung von Unterhaltsbeiträgen dem Beklagten unzumutbar ist.

3.1 Ob Mündigenunterhalt geschuldet ist oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob die Schwelle der Unzumutbarkeit hoch oder
BGE 129 III 375 S. 377
tief anzusetzen ist. Hat der Mündigenunterhalt als Ausnahme zu gelten, liegt es nahe, ihn zurückhaltend zu gewähren und die Schwelle der Unzumutbarkeit entsprechend tief anzusetzen. Mit Blick auf die per 1. Januar 1996 erfolgte Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre (AS 1995 S. 1127) stellt sich die Frage, ob dem Mündigenunterhalt weiterhin Ausnahmecharakter zukommt, wie dies vom Bundesgericht mit Bezug auf die bis Ende 1995 gültige Fassung von Art. 277 Abs. 2 ZGB stets betont wurde (BGE 111 II 413 E. 2 S. 416; BGE 113 II 374 E. 2 S. 376; BGE 114 II 205 E. 3a S. 207; BGE 115 II 123 E. 4d S. 128; BGE 117 II 127 E. 3b S. 129; BGE 118 II 97 E. 4a S. 98).

3.2 Im Zuge der Herabsetzung des Mündigkeitsalters wurde auch Art. 277 Abs. 2 ZGB neu formuliert, wobei die Kernaussage der Bestimmung - soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf - unverändert geblieben ist. Die bundesrätliche Botschaft stellt fest, durch die Herabsetzung des Mündigkeitsalters erlösche die voraussetzungslose Unterhaltspflicht zwei Jahre früher; diese Entlastung der Eltern sei als Folge der Symmetrie von Rechten und Pflichten grundsätzlich in Kauf zu nehmen (BBl 1993 I 1183). Es folgen sodann Verweise auf die bundesgerichtlichen Entscheide, die Art. 277 Abs. 2 aZGB als Ausnahmenorm charakterisierten, sowie eine Zusammenstellung der Rechtsprechung (S. 1183 unten). Schliesslich werden diese Voraussetzungen und Schranken des Mündigenunterhalts als sachgerecht bezeichnet und bemerkt, die Herabsetzung des Mündigkeitsalters erfordere keine Änderungen (S. 1184 oben).

3.3 Nicht zu übersehen ist allerdings, dass die ordentliche Ausbildung seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters nur noch selten vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann. Daran anknüpfend befürwortet ein beachtlicher Teil der Lehre, den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts zu relativieren (BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 277 ZGB; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, N. 23 der Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; ROLANDO FORNI, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes, ZBJV 132/1996 S. 432 f.; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 6.60). Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Freilich hat der Konnex zwischen Unterhalts- und Erziehungspflicht schon unter altem Recht bestanden; doch hat er durch
BGE 129 III 375 S. 378
die Herabsetzung des Mündigkeitsalters eine Akzentuierung erfahren. Sind die meisten Jugendlichen während ihrer Ausbildung auch nach erlangter Mündigkeit noch auf Unterhalt angewiesen, ist es realitätsfremd, den Mündigenunterhalt als Ausnahmeerscheinung zu charakterisieren. Er kann umgekehrt aber auch nicht als Regel gelten, dürfte doch ein grosser Teil der Jugendlichen ungefähr mit 20 Jahren über eine angemessene Ausbildung verfügen. Die letztlich gekünstelt wirkende Differenzierung zwischen Regel und Ausnahme ist für die Entscheidfindung im konkreten Einzelfall kaum hilfreich, zumal nicht ohne Ausnahmen von der Ausnahme auszukommen wäre. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits im Urteil 5C.186/1998 vom 2. November 1998 den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts hinsichtlich Jugendlicher zwischen dem 18. und 20. Altersjahr relativiert (Hinweis in BGE 127 I 202 E. 3f S. 208).

3.4 Hingegen kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts dem Alter des Kindes grosse, unter Umständen ausschlaggebende Bedeutung zu: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen; entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen; dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen.

3.5 Im angefochtenen Urteil hat sich das Obergericht insoweit an solchen Überlegungen orientiert, als es einerseits der Klägerin zugebilligt hat, dass sie infolge der Scheidung ihrer Eltern, aber auch der Pubertät, von ihrem Vater nichts mehr wissen wollte, andererseits aber auch erwogen hat, dass von einer nunmehr erwachsenen Person von 24 Jahren erwartet werden dürfe, dass die Fähigkeit zur distanzierten Einordnung und Bewertung früherer familiärer Konflikte und früherer Ablehnung eines Elternteils wachse.

4. Gemäss dem angefochtenen Entscheid haben sich die Eltern der Klägerin scheiden lassen, als diese zehn Jahre alt war, nachdem zwischen den Eheleuten bereits seit einigen Jahren massive
BGE 129 III 375 S. 379
Spannungen bestanden hatten. Auf die Scheidung sind schwere Auseinandersetzungen um das Besuchsrecht des Beklagten gefolgt, bis die Klägerin den Kontakt zu ihm vollständig verweigert hat. Seit 1992 hat die Klägerin ihren Vater - bis auf wenige Ausnahmen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren im Herbst 2001 - nie mehr persönlich getroffen und hat auch keinen sonstigen Kontakt mit ihm gehabt. Der Beklagte hat sich in den letzten Jahren mehrfach um einen persönlichen Kontakt mit der Klägerin bemüht, worauf diese jeweils aber nicht eingegangen ist.

4.1 Angesichts der schwierigen und spannungsgeladenen Familiengeschichte der Klägerin ist es zwar nachvollziehbar, dass es für sie schwierig ist, die Konflikte ihrer Kindheit zu verarbeiten und Distanz zu gewinnen. Indes muss beachtet werden, dass die Scheidung der Eltern unterdessen bereits dreizehn Jahre, der letzte Kontakt mit dem Beklagten rund zehn Jahre zurückliegt. Die Klägerin bringt gegen ihren Vater vor, dass er stur, autoritär, egoistisch und unfähig sei, auf die Belange seiner Kinder einzugehen. Sie habe es nie gewagt, ihm zu widersprechen, was sie in ihrem Selbstwertgefühl sehr gestört habe. Diese allgemein gehaltenen Vorwürfe erscheinen als zu wenig greifbar, um nachzuvollziehen, warum es noch heute für die Klägerin unzumutbar sein soll, mit ihrem Vater nicht einmal einen minimalen Kontakt zu pflegen. Zudem stützen sie sich auf Erfahrungen, die sie zuletzt als 14-jährige Jugendliche mit ihm gemacht hat. Durch ihre totale Ablehnung ist es ihr auch nicht möglich nachzuprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Jugendzeit heute noch zutreffen. Die Klägerin ist mittlerweile eine erwachsene Frau; insofern kann von ihr auch eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Beziehung mit ihrem Vater verlangt werden.

4.2 Es ist zudem ein Ausgleich zu finden zwischen den Interessen der Tochter, einen genügenden Ausbildungsunterhalt zu erhalten, und jenen des Vaters, nicht zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Wenn die Klägerin vorliegend ihren Vater vollständig ignoriert und jeglichen Kontakt ablehnt, gleichzeitig ihn aber zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zwingen will, ist ihr Handeln inkonsequent und nicht nachvollziehbar. Insbesondere in Anbetracht des Alters der Klägerin führt ein solches Verhalten regelmässig dazu, dass die Unterhaltsleistung für den Verpflichteten unzumutbar ist. Ausnahmen sind in Fällen angezeigt, wo sich der pflichtige Elternteil gegenüber seinem Kind dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge
BGE 129 III 375 S. 380
erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre. Würde man einem Elternteil auch in einem solchen Fall wegen der vollständigen Kontaktverweigerung des Kindes Unzumutbarkeit zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zubilligen, könnte er sich dank seines grossen Verschuldens am Zerwürfnis auch noch aus seiner Unterhaltspflicht befreien, was in hohem Masse stossend wäre. Eine solche Ausnahme liegt hier indes nicht vor. Die Vorwürfe der Klägerin an den Beklagten erscheinen, insbesondere auch angesichts der seither verflossenen Zeitspanne, nicht als gewichtig genug, dass die vollständige Kontaktverweigerung als natürliches, ohne weiteres nachvollziehbares Verhalten erscheint.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es dem Beklagten auf Grund der vollständigen Kontaktverweigerung durch die Klägerin nicht zuzumuten ist, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Beschluss des Obergerichts verletzt daher Bundesrecht nicht
Vaterschaft
Hat der Vater sein Kind nicht schon vor der Geburt anerkannt, sollte er dies möglichst bald nach der Geburt tun. Die Anerkennung ist bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz möglich. Je nach Nationalität und Zivilstand des Vaters sind unterschiedliche Dokumente mitzubrin-gen. Das Zivilstandsamt gibt Auskunft, welche Dokumente benötigt werden.
Die Anerkennung bewirkt, dass die Vaterschaft offiziell ist. Der Vater wird im Zivilstandsregis-ter und in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Das Kind erhält einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen (AHV, IV etc.). Vater und Kind wer-den gegenseitig erbberechtigt und haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt.
(Quelle: AJB)
Elternrechte und ?pflichten
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Bei ge-meinsamer elterlicher Sorge haben beide Eltern grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Alltägliche Angelegenheiten entscheidet derjenige Elternteil, der das Kind betreut. Unter alltäglichen Angelegenheiten sind beispielsweise die tägliche Betreuung und Versor-gung des Kindes, die Teilnahme an einem Tagesausflug der Schule, die Behandlung einer normalen Grippeerkrankung, das Bestimmen der Schlafenszeiten, Essensfragen und ähnli-ches zu verstehen.
Weiterreichende Entscheide sind von den Eltern gemeinsam zu treffen, wobei sie die Mei-nung des Kindes seinem Alter entsprechend einzubeziehen haben. Es geht um grundlegen-de und prägende Fragen, wie beispielsweise welcher Religion es angehören soll, die Na-menswahl, die Auswahl des Schultyps, ein Schulwechsel, schwere medizinische Eingriffe, Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Eltern müssen deshalb fähig sein, miteinander zu kommunizieren und Konflikte gemeinsam und im Interesse des Kindes zu lösen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammen leben.

Die elterliche Sorge schliesst unter anderem auch das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der el-terlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

Der Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will, muss den anderen Elternteil rechtszeitig darüber informieren.
Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls und Einbezug des Kindes über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechtes und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, ent-scheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Namensrecht
Nicht miteinander verheiratete Eltern können bereits bei der Anerkennung des gemeinsamen Kindes sowie nach der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Zivilstandesamt den Familiennamen des Vater oder der Mutter für das erste gemeinsame Kind wählen. Der gewählte Familienname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Geben die Eltern die Er-klärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Kindesschutzbehörde ab, so können die Eltern innerhalb eines Jahres beim Zivilstandsamt die Namenswahl erklären.
Unterhalt
Das Kind hat Anspruch, dass sein Lebensunterhalt von seinen Eltern gedeckt wird. Für die Regelung von Vaterschaft und Unterhalt sind in erster Linie die Eltern zuständig.
Bei getrenntem Wohnsitz der Eltern ist die Regelung des Unterhaltes für das Kind sinnvoll und wird empfohlen. Für das Kind wird die Regelung erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder durch ein gerichtliches Urteil gültig.
Der Unterhaltsbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft, Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebens-standard und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Im Kanton Zürich wird der Bedarf anhand der Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung ("Zürcher Tabellen") ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass die Tabellen Durch-schnittszahlen enthalten. Sie müssen der konkreten Lebenssituation des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden.
Der ermittelte Bedarf ist auf den Vater und die Mutter aufzuteilen, und zwar gemäss ihrer je-weiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ihren Betreuungsanteilen.
Wenn eine einvernehmliche Regelung von Vaterschaft und/oder Unterhalt nicht möglich ist, kann die Kindesschutzbehörde für das Kind eine Beistandschaft errichten. Die Beiständin oder der Beistand reicht in diesem Fall beim zuständigen Gericht eine Vaterschafts- und Un-terhaltsklage oder eine Unterhaltsklage ein.
Sorgerechtsantrag bei Uneinigkeit der Eltern
Stimmt ein Elternteil der Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, kann sich der andere Elternteil mit einem entsprechenden Antrag an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden.
Die Kindesschutzbehörde verfügt bei Uneinigkeit die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht das Kindeswohl dagegen spricht. Sie regelt zusammen mit dem Entscheid auch die Obhut (das heisst, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt) und das Besuchsrecht oder eine Betreuungsregelung. Sie kann auch eine einvernehmliche Unterhaltsregelung für das Kind genehmigen.

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur unter sehr eingeschränkten Vo-raussetzungen möglich.