Das Verstehen von juristischen Fachausdrücken ist für einen Nichtjuristen meist aufreibend. Vaterrechte.ch versucht einen kleinen Überblick zu schaffen.
Wenn Sie dem Webmaster weiterhelfen möchten, können Sie Ihn HIER kontaktieren.
Suchen im Bereich Fachbegriffe:
(Zugehöriges Stichwort wird angezeigt)
Alimente
Alimente sind materielle Unterhaltsbeiträge die bezahlt werden müssen, welche aus uneheliche oder aus geschiedenen bzw. getrennten Ehen stammende Kinder sowie an geschiedene oder in ehelicher Trennung lebende Personen. Davon sind meistens Frauen betroffen.
Die Alimente werden bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung entrichtet. Das Geld wir von obhutsberechtigten gezahlt. Die Alimentenhöhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Schlüssel der jeweiligen Sozialbehörde. Folgende Faustregel wird kann eine Übersicht der zu bezahlende Alimente geben:
Bei einem Kind 15 bis 17 Prozent
Bei zwei Kindern 25 bis 27 Prozent
bei dem Steuerbaren Einkommen.
Dazu kommt noch, dass nebst des alltäglichen Unterhalts weitere kosten angemesse beiteiligt werden müssen, z.B. Zahnbehandlung, Nachhilfeunterricht.
Eine Herabsetzung der Alimente ist nur Möglich mit einem Gerichtsbeschluss. Es werden dabei nur die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Grund anerkannt.
Die Alimente decken in der Regel nicht den vollumfänglichen Unterhaltsbedarf. So muss der obhutsberechtigte Elternteil zusätzliche Kosten wahrnehmen wie Betreuungs- und Erziehungsaufgaben.
Wird ein Alimentenzahler rückständig, besteht die Möglichkeit die Alimente ganz bzw. teilweise von einer Inkassostellen der Sozialdienste bezahlt zu werden. Siehe auch im ZGB(Art. 276-295) Unterhaltspflicht für Kinder (auch unter rechtliches bei Vaterrechte.ch).
Familienzulagen
Unter Familienzulagen wird verstanden, dass die Zulagen welche die Eltern für die Tragung der Unterhaltskosten ihrer Kinder wahrnehmen erleichtern soll. Sie begleicht jedoch nur einen Bruchteil der Kosten aus. Die Idee vom Zahlungsansatz besteht darin, dass die primäre Verantwortung bei der Familie liegt.
Die Familienzulagen werden kantonal geregelt. Eine Ausnahme stellen die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden dar. Diese werden beim Bund in der Regelungskompetenz (Art. 116 Abs. 2/4 BV) in Gebrauch gemacht. Deshalb kennt die Schweiz von über 50 verschiedenen Familienzulagensystemen mit unterschiedlichsten Regelungen der Art, Höhe, Bezugsdauer und der Anspruchsberechtigten.
Einer der wichtigsten Familienzulage sind die vorgesehenen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmende. Sie betragen von 150 CHF bis 444 CHF, bis zum 16. bzw. 25. Altersjahr.
Bereits in 10 Kantonen haben auch Selbständigerwerbende Anspruch auf Kinderzulagen und in 5 Kantonen auch Nichterwerbstätige. Diese Leistungen werden jedoch nur teilweise bis zu einer Einkommensobergrenze gezahlt. Grundsätzlich kann nur eine ganze Zulage vom Kanton bezogen werden. Zu beachten sind auch bei mehreren Kantonen die Geburtszulagen.
Bei den Arbeitnehmern wird das über einer Familienausgleichskasse abgewickelt.
In der Schweiz existieren somit über 800 kantonale und private Familienausgleichskassen. Bei grösseren Unternehmen zahlen oft freiwillig zusätzliche oder höhere Zulagen, als sie das Recht vorsieht.
Der Bund sieht vor, Familienzulagen zu harmonisieren und durch Ergänzungsleistungen für Bedürftige zu ergänzen.
Alimentenbevorschussung
Alle Obhutsberechtige Personen die Alimente empfangen, können bei der Alimentenhilfe eine kostenlose Eintreibung der Unterhaltszahlungen anfordern. Das kann eine teil- oder eine vollständige Bevorschussung sein. Es wird jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zu kantonal unterschiedlichen Bedingungen berücksichtigt.
In den letzten Jahren haben mehrere Kantone diese Hilfe eingeschränkt. Der Druck von finanziellen Problemen wurde grösser. Daher wurde zumindest eine Rückzahlung teilweise eingeleitet.
Es gibt auch Kantone, die nach einer bestimmten Zeit die Zahlungen einstellen. Insbesondere dann, wenn:
- der Schuldner zahlungsunfähig ist
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
In diesen Fällen übernimmt die Sozialhilfe die Zahlungen. Der Nachteil besteht darin, dass die Gläubiger bezüglich Unterhaltszahlungen unmerklich zur Schuldner in Bezug auf Fürsorgeleistungen werden.
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht verpflichtet für das Aufkommen der Kosten von Erziehung und Ausbildung, sowie notwendige Massnahmen für Schutz des Kindes.
Diese Pflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Ist die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, so dauert die Verpflichtung der Eltern weiter solange an, bis eine Ausbildung abgeschlossen werden kann (bis max. 25J). Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Bei geringem Einkommen oder Vermögen der Eltern ist die Unterhaltspflicht gegenüber der mündigen Kindern ganz oder teilweise aufgehoben.
Bei einer Scheidung oder Trennung der Eltern wird durch ein Gerich der Unterhaltsbeitrag festgelegt. Das jedoch nur, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen und genhemigt wurde durch die Vormundschaftsbehörden. Der Elternteil, der nicht das Sorgerecht ausübt, ist verpflichtet Alimente zu bezahlen. Derzeit ist das aus gesetzlichen Gründen meistens beim Mann der Fall.
Die Pflegeeltern haben ein Anrecht auf ein Pflegegeld und müssen keine Kosten übernehmen (Unterhaltspflicht). In der Praxis zeigt sich das meist unentgeltlichkeit aus. Auch Stiefeltern müssen keine Unterhaltspflicht bezahlen. Die Ehegatten ist verpflichtet, dem Partner in angemessener Weise zu unterstützen.
Das Zivilgesetzbuch legt aus, dass eine Unterhaltspflicht in direkter auf- und absteigender Linie besteht. Das heisst, im Falle der Sozialhilfe- oder der Pflegebedürftigkeit sind Großeltern, Eltern und Kinder füreinander unterhaltspflichtig, sofern es Ihnen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
Konkubinat
Eine Konkubinat ist eine eheähnliche Gemeinschaft unverheirateter Partner. Mit Ausnahme der Kantone Genf und Zürich können sich Konkubinatspartner verschiedenen Geschlechtes sich nicht als Partnerschaft registrieren lassen. Sie können in der Regeln nach Artikel 530 ff. OR behandelt und aufgelöst werden. Diese Verbindung ist nicht ausserhalb jeglicher rechtlichen Regelung.
Bei langandauerndem Verhältnis (ab 5 Jahre), kann das Eigentum den Partner beiden gehören und nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Diese Regelung ist jedoch nach Gemeinde/Kantone unterschiedlich.
Adoption
In der Schweiz darf nur ein Kind adoptiert werden, wenn die Voraussetzungen für seine verbesserte Persönlichkeitsentwicklung gegeben ist.
Die Voraussetzung ist, dass Sie bereits 5 Jahre verheiratet und mindestens 35 Jahre alt sind. Die Kinder müssen unter 18 Jahren alt sein. Auch Einzeladaption ist sind möglich. Es wird dasselbe Mindestalter gefordert, ansonsten bestehen keine besonderen Voraussetzungen. Die Bedinnungen werden erschwert, wenn das Kind entmündigt oder mündig ist.
Ist das Kind bereits urteilsfähig, muss es für eine Adaption seine Zustimmung geben. Bei jeden Fall muss die Adoption der Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgen. Das Sorgerecht geht automatisch an die adoptiv Eltern über.
Die Kantone haben die Aufsicht, einen Missbrauch einer Adaption vorzubeugen. Damit die Problematik weltweit geregelt wird, wurde internationaler Ebeneein Haager Übereinkommen über die internationale Adoption geführt.
Beim Adoptionsgeheimnisses darf die Identität der Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung der leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden.
Kindesschutz
Der Kindesschutz sorgt für das Wohl des Kindes und wendet eine jegwelche Gefährdung des Kindes ab. Grundsätzlich liegt die Verantwortung betreffend Erziehung und Wohlergehen des Kindes bei den Eltern. wenn diese Ihre elterliche Sorgespflicht verletzen bzw. nicht erfüllen bzw. nicht erfülllen können, kann der Staat verschiedene Massnahmen einleiten: 1. Anordnung, die Pflege, Erziehung und Ausbildung an eine Person oder Stelle erteilen, die Auskunft und Einblicke geben kann.
2. Ernennung eines Beistands; 3. Aufhebung der elterlichen Sorgepflicht und 4. neuer Aufenthaltsort des Kindes festlegen. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes und nicht das Verschulden der Eltern.
Für obenerwähnte Massnahmen, Änderungen und Aufhebung des Kinderschutzes ist die Vormundschaftsbehörde die führende Stelle.
1989 erschien die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK seit 1997 in der Schweiz in Kraft), diese hat den den Kindesschutz in der Schweiz erweitert. In der ZGB-Revision (1998-2000) wurden verschiedene Grundsetze des KRK gesetzlich verankert. Zum Beispiel wurde das gemeinsame elterliche Sorgerecht im revidierten Scheidungsrecht sowie das Anhörungsrecht des Kindes.
Ausserdem haben das Kind sowie die Eltern gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt, wenn das Kind nicht mehr unter der elterlicher Fürsorge steht.
Des Weiteren kommt das internationale Kindesrecht bei folgenden Abkommen zum Tragen:
- Beim Haager Übereinkommen (1961 resp. 1996) über den Schutz von Kindern, dieses betrifft die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die ausländischer Entscheidungsanerkennung.
- Haager Übereinkommen über den Schutz des Kindes bei widerrechtlichem Aufenthalt im Ausland (1980) sowie das europäische Übereinkommen über die Anerkennung respektive Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidungen für Kinder und der Sorgerechtswiederherstellung.
- Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950. Die
Elterliche Sorge
Unter elterliche Sorge wird verstanden (früher unter elterliche Gewalt), das Recht und Prflicht des sorgeberechtigen Elternteil(e)s, für das Kind zu sorgen, leiten, erziehen, zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Vergleiche Art. 296 bis 330 ZGB.
Während der Ehe üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus.
Bei unverheiratedem Verhältnis, steht die Mutter allein die elterliche Sorge für ihr Kind zu. Seit 1998 kann bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge übertragen werden (Art. 298a ZGB).
Nach einer Scheidung wird in der Regel das Kind an einem Elternteil anvertraut. Bei einem Antrag kann Sie jedoch auch bei beiden Eltern bleiben (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil besitzt das Recht auf einen persönlichen Verkehr mit seinem Kind (Art. 273, 274 ZGB).
Das Wohl des Kindes steht im Vodergrund und darf nicht beeinträchtigt werden (Art. 301 ZGB, Art. 3).
Steht das Wohlbefinden des Kindes unter Gefahr, können Kindesschutzmaßnahmen ergriffen werden (Art. 307 bis 317 ZGB). Sie sollen angemessen und proportional auf die Gefährdung des Kindeswohls abestimmt sein. Im Extremfall zur Entziehung der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormundes.
Kleinkinderzieherin und -erzieher
Kleinkinderzieherinnen und -erzieher betreuen vorschulpflichtige Kinder in Krippen, Tages- und Kinderheimen. Sie sind für Erziehung, Förderung, Ernährung und Pflege der ihnen anvertrauten Kinder zuständig. Die Tätigkeit wird zu 95 Prozent von Frauen ausgeführt. Zu den Tätigkeitsfeldern einer gelernten Kleinkinderzieherin und eines gelernten Kleinkinderziehers gehören: 1. Gruppenleben organisieren, Gruppenhaushalt führen; 2. Gruppenaktivitäten, -prozesse, -kultur, Zusammenleben gestalten; 3. Entwicklung des einzelnen Kindes fördern; 4. Gesundheit und Pflege sicherstellen; 5. administrative Aufgaben und Berichterstattung wahrnehmen; 6. Zusammenarbeit mit Eltern und Fachleuten organisieren und pflegen; 7. Berufsnachwuchs ausbilden.
In der deutschen Schweiz beginnt die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin in der Regel mit einem Praktikum. Danach folgt eine 3-jährige Berufslehre (Sekundarstufe II). In der Romandie wird dieser Ausbildungsgang auf der Tertiärstufe (Höhere Fachschule) angeboten. Im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes müssen die Ausbildungen gesamtschweizerisch angepasst werden.
Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher sind im Schweizerischen Berufsverband CH-S2 organisiert.
Patchwork-Familie
Als Patchwork-Familien werden Stiefeltern, Stiefkindern und Stiefgeschwistern bezeichnet. Sie kommen zustande durch Scheidung oder Verwitwung und darauf folgende Wiederverheiratung.
Der Stiefelternteil ist verpflichtet den sorgeberechtigten Elternteil zu unterstützen. Auch kann es vorkommen dass er/sie mit materiellen Unterhalt das Stiefkindes mitfinanziert.
Heute ist die Position des Stiefelternteiles gegenüber den Stiefkindern meist diffus.
Sie wechselt zwischen dem Anspruch auf elterliche Autorität und einer freundschaftliche Zuwendung.
Meist geraten sie in einen Loyalitätskonflikt, wenn eine Konkurenz zwischen den beiden Elternteil herrschen.
Jugendämter haben mit diesem Problem reagiert und richten für diese Familien zugeschnittenen Beratungsleistungen ein.
Familiensplitting
Eine grundlegende Frage bei der Ausgestaltung von Einkommenssteuersystemen ist die Bestimmung des Steuersubjekts. Das Familiensplitting ist eine Kombination von Individual- und Gemeinschaftsbesteuerung.
Bei der Individualbesteuerung werden alle erwachsenen steuerpflichtigen Personen, unabhängig von ihrem Zivilstand, einzeln veranlagt und besteuert.
Die Gemeinschaftsbesteuerung bezieht sich auf Ehepaare. Die Steuer wird auf dem Gesamteinkommen beider Partner erhoben. Üblicherweise ist das System der Einkommensbesteuerung progressiv ausgestaltet. Um zu vermeiden, dass das Ehepaar durch die Gemeinschaftsbesteuerung in eine höhere Progression gerät, wird das Verfahren des Splittings angewandt. Das Gesamteinkommen wird zum Satz des hälftigen Einkommens oder mit einem anderen geeigneten Divisor geteilt bzw. gesplittet und besteuert.
Beim Modell Familiensplitting ist der Anknüpfungspunkt das Zusammenleben von Paaren mit Kindern und Jugendlichen in einem Haushalt. Ehe- und Konkubinatspaare mit Kindern und Jugendlichen werden als Lebensgemeinschaft und wirtschaftliche Einheit betrachtet und gemeinsam mithilfe eines Splittingverfahrens besteuert. Hat ein Paar keine Kinder oder haben diese bereits ihre Ausbildung abgeschlossen, wird jeder Partner individuell besteuert.
In der Schweiz gilt bis anhin die Gemeinschaftsbesteuerung für Ehepaare. Jedoch haben sich in den vergangenen Jahrzehnten die Familienstrukturen tief greifend verändert. Zentrales Element des Familienbegriffs ist heute nicht mehr die Ehe, sondern das Vorhandensein von Kindern. Im Rahmen der laufenden Reform der Familienbesteuerung wird deshalb das Familiensplitting diskutiert. Das Modell begünstigt in erster Linie Personen mit Kindern. Familiensplitting in dieser Form ist ausschließlich in der Schweiz ein Thema. In den OECD-Staaten dominiert das System der Individualbesteuerung mit speziellen Abzügen für Haushalte mit Kindern.
Krippe und Kindertagesstätte
Es gibt vielfältige Formen von Tagesstätten für Kinder im Vorschulalter. Ihre Bezeichnung variiert in den verschiedenen Kantonen. Krippe und Kindertagesstätte sind Orte mit ähnlichen funktionalen Eigenschaften. Auch wenn nicht alle Tagesstätten beispielsweise ein Mittagessen vorsehen oder Säuglinge aufnehmen, bieten diese Strukturen meist ein zeitlich breites Leistungsangebot (Öffnungszeiten am Tag, unter der Woche und durch das Jahr hindurch), das dem Arbeitstag der Erwachsenen entspricht. Dies ist bei anderen Formen der kollektiven Betreuung nicht der Fall, da die Öffnungszeiten dort meist beschränkt sind.
Krippen und Tagesheime bieten eine Dienstleistung für erwerbstätige Eltern. Sie stellen eine Alternative zur Betreuung durch eine Tagesmutter dar und fördern die Sozialisierung der Kinder innerhalb einer Peer Group schon in einem jungen Alter.
Obwohl diese Institutionen durch die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern aus dem Jahr 1977 geregelt sind, besteht diesbezüglich keine einheitliche Sozialpolitik, wie es die diversen Finanzierungsarten zeigen. Gewisse Institutionen sind öffentlich, andere werden subventioniert, wieder andere sind privat. In den verschiedenen Regionen gibt es große Unterschiede bezüglich der Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen. In städtischen Gebieten sind diese Strukturen stärker entwickelt und werden gefördert, da dort das Verbleiben der Mütter auf dem Arbeitsmarkt und der Zerfall der traditionellen Familienmodelle stärker ausgeprägt sind. Die zunehmende Zahl von Krippen und Tagesheimen widerspiegelt die Entwicklung der Lebensstile.
Die Nachfrage hat zunächst quantitativ zugenommen. Sind Statistiken verfügbar, so zeigen sie eine Knappheit an Betreuungsplätzen auf. Für die steigende Anzahl Familien mit "atypischen" Arbeitszeiten, beispielsweise Arbeit auf Abruf oder Nachtarbeit, bieten diese Institutionen keine angemessene Lösung.
Die Nachfrage hat auch in qualitativer Hinsicht zugenommen. Das Erziehungspersonal besteht immer häufiger aus beruflich qualifizierten Fachkräften, wobei die Nachfrage nach diplomierten Personen das Angebot übersteigt. Die Eltern erwarten neben der reinen Betreuung auch eine erzieherische Tätigkeit vonseiten der Institution.
Obwohl eine qualitativ hoch stehende soziale und erzieherische Betreuung eine akzeptierte Forderung darstellt, sind Krippen und Tagesheime immer noch umstritten und werden teils in wahltaktischer Absicht (ideologisch und finanziell) in Frage gestellt.
Sonderschulung
Die Sonderschulung ist eingerichtet für Kinder und Jugendliche, die dem Lehrplan in Regelschulen nicht nachkommen. Die Invalidenversicherung zählt ebenfalls die heilpädagogische Früherziehung bei Kleinkindern sowie die von ihr finanzierten pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen (Logopädie, Psychomotoriktherapie) der Sonderschulung zu.
Erste Sonderschulen für Sehbehinderte und Taubstumme entstanden zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Erste Sonder- bzw. Hilfsklassen wurden bereits ab 1882 für Lernbehinderte eröffnet. Dank der Einführung der Invalidenversicherung wurden Ende der 1960er-Jahre weitere Sonderschulen für Körperbehinderte und Sprachbehinderte gegründet. Hinzu kamen im Laufe der Zeit u.a. auch Sonderklassen für Verhaltensauffällige sowie Sprachbehinderte.
Rund 6,4 Prozent der Kinder besuchen eine Sonderschule oder eine Sonderklasse (Schuljahr 2000/01). Bezüglich der Quote an Sonderklassen gibt es große kantonale Unterschiede. Ausländische Kinder und Jugendliche sind im Vergleich zu Regelklassen überdurchschnittlich in Sonderklassen vertreten. Obwohl in den letzten Jahren vermehrt integrative Förderangebote geschaffen worden sind, hat die Anzahl an Kindern und Jugendlichen in Sonderklassen weiterhin zugenommen.
Pränatale Diagnostik
Der Begriff pränatale Diagnostik umfasst alle Untersuchungen, welche Informationen über den Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes ergeben. Die wichtigsten sind die Ultraschalluntersuchung (nicht invasiv) und Untersuchungen des mütterlichen Blutes (wenig invasiv) sowie Fruchtwasserpunktion, Chorionzottenbiopsie und Nabelschnurpunktion (invasive Untersuchungen); bei Letzteren werden embryonale bzw. fetale Zellen untersucht. Mit den genannten Untersuchungen können Missbildungen, Chromosomenanomalien und Stoffwechselstörungen diagnostiziert werden. Blutuntersuchungen erlauben keine Diagnose, sondern nur eine Risikoabschätzung in Form einer Wahrscheinlichkeit, sind deshalb schwierig zu interpretieren und führen oft zu Verunsicherung. Die Resultate der invasiven Untersuchungen sind bezüglich Chromosomenanomalien sehr verlässlich, bergen aber das Risiko einer Fehlgeburt (bis 1 Prozent).
Heute gehören die Ultraschalluntersuchung und zunehmend auch die Untersuchungen des mütterlichen Blutes zur Routine in der Betreuung von Schwangeren. Weiterentwickelte technische Geräte und die kombinierte Anwendung von verschiedenen Tests führen schon in der frühen Schwangerschaft zu immer höheren Raten der Entdeckung von Normabweichungen beim Kind. Die diagnostischen Möglichkeiten stehen in Kontrast zu oft fehlenden therapeutischen Interventionen, dadurch stehen die Eltern insbesondere bei Chromosomenanomalien vor dem Entscheid, die Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen.
Die routinemäßige Anwendung einzelner Tests erlaubt in der Regel keine umfassende Beratung. Bei pathologischem Befund besteht deshalb die Gefahr, dass lückenhaft informierte Eltern einen überstürzten Entscheid in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch treffen.
Die Tatsache, dass manche Befunde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, wird zunehmend als ethisches Problem erkannt. Gegenwärtig lassen beispielsweise mehr als 90 Prozent der Paare, bei deren Kind in der Schwangerschaft eine Trisomie 21 diagnostiziert wird, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen.
Die Möglichkeit der pränatalen Diagnostik kann das Ausmaß der Selbstbestimmung werdender Eltern erhöhen. Anderseits droht die Entscheidung der Eltern bezüglich der Durchführung von pränatalen Tests sowie eines Schwangerschaftsabbruchs bei einem pathologischen Befund von gesellschaftlichen oder ökonomischen Zwängen mitbeeinflusst zu werden.
Kinderrechte
Kinderrechte sind Rechtsnormen, die sich auf Kinder bzw. deren Lebensbereiche beziehen. Dazu gehören vor allem zivile, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die verschiedene Anspruchs-, Handlungs- und Konkretisierungsebenen umfassen: individuelle Garantien, die dem einzelnen Kind zustehen und mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden können; Rechte, die Kindern als gesellschaftlicher Gruppe zukommen und aus welchen sich Aufträge an das Gemeinwesen ableiten lassen; Rechte im Sinne von Prinzipien, zu deren Berücksichtigung der Staat in seinem Handeln verpflichtet ist.
Während dieses weite Verständnis von Kinderrechten alle Rechte und Ansprüche der Kinder als Teil der Gesellschaft gegenüber dem Gemeinwesen umfasst, regelt das Kindesrecht im Wesentlichen die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern. Das Kindesrecht im engeren (zivilrechtlichen) Sinne umfasst die Normen, welche die primäre Verantwortung der Eltern für ihr unmündiges Kind verankern, im Einzelnen konkretisieren und damit die rechtliche Grundlage für seine Erziehung und Sozialisation bilden.
Ältere Rechtsnormen, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, sind vornehmlich aus der Perspektive des Schutzes und der Fürsorge geschrieben. Zunehmend ergänzt nun der Gedanke der Partizipation und Emanzipation diese Sichtweise und rückt Kinder und Jugendliche als eigenständige Rechtspersönlichkeiten ins Zentrum. Zu diesem gewandelten Verständnis vom Kind als Rechtssubjekt hat auch die Kinderrechtskonvention (UN-KRK) beigetragen und Gesetzesrevisionen in diesem Sinne beeinflusst. Illustrative Beispiele sind der Kinder- und Jugendartikel in der revidierten Bundesverfassung (Art. 11); Bestimmungen, welche die Anhörung des Kindes in allen es betreffenden Verfahren vorschreiben (namentlich im Scheidungsverfahren seiner Eltern, bei Adoption oder bei Kindesschutzmaßnahmen). Auch Änderungen im Opferhilfegesetz, die vorgesehenen Neuerungen im Jugendstrafrecht und im Jugendstrafverfahren gehen auf spezifische Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ein und berücksichtigen neuere entwicklungspsychologische und pädagogische Erkenntnisse.
Kinderrechte sind als Rechte einer sozialen Gruppe mit vielfältigen Aufgaben verknüpft und beeinflusst durch neue gesellschaftspolitische Herausforderungen. Deshalb ändern sich Inhalt und Tragweite; beispielsweise ist davon auszugehen, dass künftig vermehrt Fragen der sozialen Sicherheit (Armut) und der medizinischen Fortpflanzung auch unter dem Aspekt Kinderrechte zu regeln sind.